Einige DemonstrantInnen legten wegen dieser Vorgehensweise der Polizei Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) ein, und der gab ihnen nun recht. Der UVS urteilte, dass das rufschädigende Schreiben die Amtshandlung nicht rechtfertige, sogar im Gegenteil: „Bemerkenswert”, so schreibt der UVS, sei „der Umstand, dass der anonyme Verfasser seine Mail offensichtlich in Kenntnis der Organisation des Polizeiwesens” abgeschickt hatte.
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