In diesem heißt es jetzt:
Die Deutsche Burschenschaft [bekennt sich] zum deutschen Vaterland als der geistig-kulturellen Heimat deutschen Volkes. Dieses Bekenntnis verpflichtet die Deutsche Burschenschaft und ihre Mitgliedsvereinigungen dazu, die Identität des deutschen Volkes zu wahren und das Bewußtsein der gemeinsamen Volkszugehörigkeit aktiv zu pflegen. Die Mitgliedsvereinigungen können nur solche Bewerber aufnehmen, die geeignet sind, jederzeit für das deutsche Volk und Vaterland einzutreten. Die Mitgliedsvereinigungen können daher grundsätzlich nur Bewerber aufnehmen, die dem deutschen Volk angehören.
Die Definition des deutschen Volkes als „Abstammungsgemeinschaft“ ist damit zwar aus dem neuen Dokument entfernt, die Abstammung vom deutschen Volk wird jetzt zum wesentlichen, aber nicht alleinigen Kriterium erklärt:
Aufgrund der besonderen Lage des deutschen Volkes, dem es nicht gelungen ist, eine einheitliche Staatsnation zu bilden, sowie vor dem Hintergrund der derzeitigen Bevölkerungsentwicklung ist der Besitz der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Osterreich lediglich Indiz für das Vorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann aber kein entscheidendes Kriterium sein. Die Deutsche Burschenschaft versteht unter dem deutschen Volk die Gemeinschaft, die durch gleiches geschichtliches Schicksal, gleiche Kultur, verwandtes Brauchtum und gleiche Sprache verbunden ist (Art. 9 VerfDB). Die deutsche Volkszugehörigkeit ist danach an verschiedene Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur und Bekenntnis geknüpft. Die Abstammung ist somit ein wesentliches, aber nicht das alleinige Merkmal zur Beurteilung der Volkszugehörigkeit. Es ist möglich, dass ein Abkömmling deutscher Volkszugehöriger durch Assimilierung, ein fremdes Volkstum seine deutsche Volkszugehörigkeit verliert. Umgekehrt ist auch denkbar, dass ein Abkömmling fremder Volkszugehöriger durch Assimilation die deutsche Volkszugehörigkeit erwirbt.
Es ist also möglich, das deutsche Volkstum zu verlieren, und es wird für denkbar gehalten, dass ein „Abkömmling fremder Volkszugehöriger“ es durch Assimilation erwerben kann. Aber auch für die Zukunft gilt bei der DB eine strenge Einzelfallprüfung. Zuerst hat der Mitgliedsbund zu prüfen und nur in „Zweifelsfallen“ (so steht es im Gutachten) muss der Bewerber zur Befragung vor dem Rechtsausschuss. Die Überprüfung hat in folgenden Fällen stattzufinden:
1. Bei einem Bewerber, der nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Österreich besitzt.
2. Bei einem Bewerber, der von Eltern abstammt, die beide nicht dem deutschen Volk angehören oder die beide nicht der vorbezeichneten Staatsangehörigkeiten besitzen.
Auf die Kenntnis der deutschen Sprache als Voraussetzung, ein Burschenschafter werden zu können, hat der Rechtsausschuss offensichtlich aus naheliegenden Gründen verzichten müssen. Ansonsten ist aber alles da, was einen deutschen Recken auch in Zukunft auszeichnen soll.
➡️ Deutsche Burschenschaften (II): Die „Ostmark“ ist ihr Horizont
➡️ Deutsche Burschenschaften (III): Grafs Burschen pöbeln
➡️ Burschenschaftliche Gemeinschaft: Die Rechtsaußen bei den Deutschen Burschenschaften