Im Wiederbetätigungsprozess, der die neonazistischen Aktionen von vier Jugendlichen anlässlich der KZ-Befreiungsfeiern im Jahr 2009 zum Gegenstand hatte, hat nun die Staatsanwaltschaft gegen alle drei bedingten Strafen berufen. Zwei der Angeklagten haben Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingebracht. Der Erst-Angeklagte hat kein Rechtsmittel gegen seine Strafe (sechs Monate bedingt auf drei Jahre Probezeit) ergriffen. Somit wird nur der Freispruch bei dem jüngsten Angeklagten rechtskräftig.
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