„Mehr Neonazi geht nicht in Österreich!“
Als B. am 23. Oktober im Saal 212 des Wiener Landesgerichts Platz nimmt, ist er dort kein Unbekannter. Bereits im November 2022 wurde er wegen NS-Wiederbetätigung zu 18 Monaten bedingt verurteilt. Der damalige Staatsanwalt fasste B. und seinen Mitangeklagten drastisch zusammen: „Mehr Neonazi geht nicht in Österreich!“
Knapp vier Jahre später steht B. erneut wegen des Verbotsgesetzes vor einem Geschworenengericht. Er betritt den Gerichtssaal mit szenetypischen „New Balance“-Schuhen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem am Verhandlungstag exakt 42-Jährigen vor, mehrfach öffentlich die schwarze Kutte von „Unsterblich Wien“ getragen zu haben. Auf dem Rücken: ein Totenkopf, der laut Anklage dem Truppenkennzeichen der 3. SS-Panzer-Division „Totenkopf“ nachempfunden ist. Vorne: eine abgewandelte Reichskriegsflagge – violett statt rot, FAK statt Hakenkreuz, Austria-Bezüge anstelle offen verbotener NS-Symbole.
Bei einer Hausdurchsuchung fanden Ermittler außerdem zahlreiche Rechtsrock-CDs und Schriften. Auf den Tonträgern und Covers waren unter anderem Hakenkreuze, Hitlergrüße, SS-Runen und Schwarze Sonnen zu sehen. Die Sachen lagen in einem offenen Regal im Wohn- und Schlafraum. Dazu kam trotz eines aufrechten Waffenverbots ein beidseitig geschliffenes Messer, das „in einer speziell dafür eingenähten Vorrichtung in der Innenseite seiner Kutte aufgefunden wurde“ (OLG Wien) – ein Detail, das in der Verhandlung nicht erwähnt wurde. Der unbefugte Waffenbesitz war der einzige Punkt, zu dem sich B. schuldig bekannte.
Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst bezeichnete B. anlässlich der Anklage als einen „seit Jahren ideologisierten bzw. indoktrinierten Angehörigen der neonationalsozialistischen Szene“ und als einen der engsten Vertrauten des mehrfach verurteilten Neonazis Gottfried Küssel. Bis 2022 war B. auch im Vorstand der in Küssels Wohnhaus beheimateten „Ferialverbindung Imperia“.
Der Aussteiger, der bei „Unsterblich“ blieb
B. selbst erzählte dem Gericht eine andere Geschichte. Er räumte ein, früher aktiv in der rechtsextremen Szene gewesen zu sein. Mit dem Alter habe er sich langsam zurückgezogen: zuerst aus dem Aktivismus, später immer weiter aus dem Milieu. Bei „Unsterblich Wien“ sei er weiterhin dabei. Freunde aus dem früheren Umfeld habe er ebenfalls noch, die seien aber so wie er ausgestiegen. „Unsterblich“ selbst sei keine rechtsextreme Gruppierung. Zahlreiche einschlägige Vorfälle belegen freilich das Gegenteil.
Auch seine aktive Szenezeit stellte B. als lange zurückliegend dar. Seit „sieben, acht Jahren“ sei er auf keiner Demonstration mehr gewesen. Das ist nachweislich falsch. Fotos zeigen B. bei Corona-Demonstrationen in Wien und Eisenstadt – gemeinsam mit bekannten Neonazis, darunter Gottfried Küssel.

Bei der „Unsterblich“-Kutte habe B. sich wiederum nichts gedacht. Totenköpfe seien in der Hooligan-Szene verbreitet, die Fahne in dieser Form für Fußballfans nichts Außergewöhnliches. Vom Vorbild des SS-Totenkopfs habe er nichts gewusst. Auch das doppelte geschwungene „H“ auf einem „Unsterblich“-T-Shirt erklärte er als „Hooligan-H“.
„Schießts ihr euch die Pappbecher am Schädl?“
Bemerkenswert war dabei die Art, wie die vorsitzende Richterin Teile der Befragung führte. Zu Beginn gratulierte sie B. herzlich zu seinem Geburtstag, nach dem Urteil folgte ein weiterer Glückwunsch. Beim Thema Hooliganismus erklärte sie, sie sei „Laie“ und wolle verstehen, was Hooligans eigentlich machten. Gegen Rapid kämpfen? „Schießts ihr euch die Pappbecher am Schädl?“, fragte sie. Ein „Ja“ folgte vom Angeklagten.
Auch der umfangreiche Rechtsrock-Bestand wurde in ungewöhnlich lockerem Ton erörtert. „Was hören Sie, Hardrock oder so? Was hat Ihnen an den Liedern gefallen?“, wollte die Vorsitzende wissen. B. erklärte, die CDs seien eben von früher übriggeblieben. Auf die Frage, ob darin Nationalsozialismus glorifiziert werde, antwortete er: „Weiß ich nicht.“ Die Richterin: „Wissens net so genau, ok!“
Ein Beweisfoto aus dem Akt zeigt eine Gruppe von „Unsterblich“-Mitgliedern in den angeklagten Kutten. B. wollte den Aufnahmeort nicht mehr wissen. „Wissens wo das war, na wissens net. Kann ma net viel erkennen bei den Köpferl“, kommentierte die Vorsitzende. Ein Gruppenfoto, auf dem B. mit anderen ein T-Shirt mit dem Schriftzug „Unsterblich Krawallerie“ und dem Totenkopf samt doppeltem „H“ trug, konnte er verorten: Das sei in Bratislava gewesen. Über den Verbleib des Shirts wusste er allerdings nichts mehr, nur, dass er es in Österreich nie getragen habe.
Deutlich kritischer fragte eine Ersatzgeschworene nach. Sie verwies auf B.s Kontakte zu Küssel, seine frühere Verurteilung sowie die sichergestellten CDs und Bücher: Wie könne er vor diesem Hintergrund die Bedeutung der Symbolik nicht gekannt haben? B. wollte darauf nicht antworten. Die Vorsitzende wies sofort darauf hin, dass er das nicht müsse. Anschließend kam es zu einer kurzen Auseinandersetzung mit der Ersatzgeschworenen über deren Fragestellung.
OLG: Symbolik „nicht anders zu verstehen“
Nur drei Monate zuvor hatte sich bereits das Oberlandesgericht Wien ausführlich mit B.s Argumentation beschäftigt. Er hatte gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben. Das OLG wies diesen am 14. Juli vollständig ab und erklärte die Anklage für rechtswirksam.
Die öffentlichen Auftritte B.s in der Kutte seien durch Fotos belegt. Beim Totenkopf hob das OLG die Ähnlichkeit mit dem Kennzeichen der SS-Division „Totenkopf“ hervor. Die Flagge erinnere trotz veränderter Farben und Symbole an die Reichskriegsflagge von 1938 bis 1945. In Kombination sei die Symbolik „nicht anders zu verstehen, als dass nationalsozialistisches Gedankengut gutgeheißen werde“.
Auch zur subjektiven Tatseite fand das OLG deutliche Worte. B.s regelmäßige öffentliche Auftritte in einschlägiger Montur, die große Sammlung an NS-Propagandamaterial und seine einschlägige Vorstrafe ließen nach Ansicht des Senats für das Anklagestadium keinen Spielraum für die Annahme, dass er eine mögliche nationalsozialistische Betätigung nicht zumindest ernstlich für möglich gehalten habe.
Das war freilich kein Schuldspruch. Das OLG hielt ausdrücklich fest, dass die endgültige Beweiswürdigung dem Geschworenengericht vorbehalten bleibt. Die Anklage und ihre Schlussfolgerungen seien jedoch ausreichend begründet.
Dieselbe Kutte, anderes Urteil
Die Geschworenen kamen zu einem anderen Ergebnis. Beim Vorwurf des öffentlichen Tragens der „Unsterblich“-Kutte stimmten sieben von acht gegen einen Schuldspruch. Beim Propagandamaterial lautete das Ergebnis sogar acht zu null. Verurteilt wurde B. lediglich wegen des verbotenen Waffenbesitzes zu drei Monaten bedingt auf drei Jahre. Das Urteil war zunächst nicht rechtskräftig.
Erst im August wurde ein wesentlich jüngere „Unsterblich“-Mitglied wegen derselben Kutte mit SS-Totenkopf-Motiv und derselben verfremdeten Reichskriegsflagge wegen Wiederbetätigung zu 20 Monaten bedingt verurteilt. R. war deutlich kürzer in diesem Milieu aktiv und nicht einschlägig vorbestraft.
Bei B. kamen zur identen Symbolik seine langjährige Neonazi-Vergangenheit, eine Vorstrafe nach dem Verbotsgesetz und umfangreiches einschlägiges Material hinzu. Für die Geschworenen reichte das dennoch nicht.
Rechtliche Frage: Vorstrafe endgültig nachgesehen
Verwunderlich war gleich zu Prozessbeginn eine Mitteilung der vorsitzenden Richterin: Die im November 2022 verhängte bedingte Strafe sei mittlerweile endgültig nachgesehen worden. Dabei liefen gegen den Angeklagten bereits 2023 neuerliche Ermittlungen, in deren Zuge eine Hausdurchsuchung stattfand. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das OLG Wien zurück. Die damaligen Funde waren nun Gegenstand der Anklage.
Das wirft erhebliche rechtliche Fragen auf: Nach § 56 StGB kann eine bedingte Strafnachsicht auch nach Ablauf der dreijährigen Probezeit widerrufen werden, wenn wegen einer während der Probezeit begangenen Straftat bereits vor deren Ablauf ein Strafverfahren anhängig war. Das OLG Graz stellte im Februar 2025 klar, dass ein Gericht in einem solchen Fall mit der endgültigen Strafnachsicht bis zum Abschluss des neuen Verfahrens zuwarten muss. Warum B.s Vorstrafe dennoch endgültig nachgesehen wurde, bleibt daher mit einem großen Fragezeichen versehen.
Update: Das Mauthausen Komitee Österreich kritisiert die Verahndlungsführung und das Urteil in einer Presseaussendung (28.10.26) scharf: „Die Verhandlungsführung und der Freispruch sind ein Skandal der Sonderklasse“, sagt Willi Mernyi, Vorsitzender des Mauthausen Komitees Österreich.“ Mernyi fordert, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegt, die zur Aufhebung des Freispruchs führen soll.
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