Am 7. und 8. Jänner fand im Schwurgerichtssaal des Landesgerichts Graz die Verhandlung zum Vorfall im Zusammenhang mit dem Grazer Akademikerball im Jänner 2025 statt. Der Prozess war für drei Tage angesetzt, jedoch wurde am zweiten Tag entschieden, ihn auf unbestimmte Zeit zu vertagen, um die Beschaffung weiterer Beweismittel zu ermöglichen.
Der angeklagte Vorwurf ist von erheblichem Gewicht. Schwerer Raub zählt zu jenen Straftaten, deren Strafrahmen mit jenen für Tötungsdelikte vergleichbar ist. Entsprechend hoch sind die Erwartungen und die Dramatik, die ein solcher Prozess mit sich bringt. Die politische Aufladung des Falls – Antifaschismus in einem von der FPÖ regierten Bundesland – erhöht zudem das überregionale Interesse an dem Verfahren. Die beiden Verhandlungstage vor Gericht zeichneten jedoch ein deutlich differenzierteres Bild. Wie so oft liegt der Teufel im Detail.
Der Tatvorwurf wiegt schwerer als das, was im Saal verhandelt wurde
Wesentlich für die Anklage wegen schweren Raubs sind vor allem zwei Tatkomponenten. 1. Es kam zu schwerer körperlicher Gewalt mit folgendem Vermögensentzug (i.e. Wegnahme einer Sache mit Tauschwert). Hier ist in Abgrenzung zum (wesentlich milder bestraften) räuberischen Diebstahl v.a. auch die Reihenfolge wichtig: Erst kam die Gewalt, dann wurde etwas entwendet. 2. Der subjektive Tatbestand: Es bestand eine Bereicherungsabsicht oder zumindest eine dauerhafte Aneignungsabsicht. Der materielle Wert ist hierbei nicht entscheidend. Es ist lediglich wichtig, dass der Gegenstand Tauschwert hat, nicht, wie hoch dieser ist. Die zwei Hauptangeklagten gaben vor Gericht auch zu, dass die Kappe des Burschenschaftlers entwendet worden war – jedoch ohne vorhergehende Gewaltanwendung und ohne die Absicht, diese zu behalten.
Das Gericht stellte Fragen, die zuvor offenbar nicht gestellt wurden
Was für die Staatsanwaltschaft bei der Formulierung der Anklage anscheinend klare Sache war, stand spätestens am zweiten Prozesstag auf wackeligen Beinen: War der Ablauf so, wie es der Geschädigte und seine Gattin als erstvernommene Zeug:innen angegeben hatten? Der geschädigte Burschenschafter hatte angegeben, er habe zunächst einen Schmerz („Brenner“) gespürt und sei dann zu Boden gegangen. Es war das Erste, das er in der „Interaktion“ mit den Angeklagten beschrieb.
Beim genaueren Nachfragen durch die Richterin, erschien der Sachverhalt dann aber weniger klar. Geschädigter und Gattin blieben zunächst zwar bei der Behauptung, dass der über 60-jährige Mann erst nach einer Gewalteinwirkung zu Boden ging, ganz plausibel war der rekonstruierte Vorgang dann aber nicht. Wieso war er, wenn sich die angeblichenTäter:innen von hinten näherten und von hinten zuschlugen nicht nach vorne gefallen? Wieso hatte er dann keine Abschürfungen an den Händen durch eine Abfangbewegung bei diesem Sturz? Wieso drehte er sich offenbar zur Seite und kam seitlich am Rücken zu liegen – also in etwa dort, wo die Verletzungen (sechs Rippenbrüche) waren? Die Drehung passte eher noch zur Beschreibung der Angeklagten, die meinten, dass der Geschädigte überrascht nach der Kappe griff, sich dadurch drehte und stürzte.
Auch der vorgeladene Sachverständige konnte die erwünschte Klarheit nicht bringen, weshalb zur weiteren Beweisaufnahme ein Forensiker einbestellt wird. Laut Gutachten sei es quasi ausgeschlossen, dass die Verletzungen von einem Sturz auf den flachen Boden stammen. Jedoch hätte ein Schlag, der die entstandenen Verletzungen verursachen würde, mit solcher Vehemenz und auf der entsprechenden Höhe – der Mann ist 1,93 m groß – geführt werden müssen, dass bei einer (fraglichen) Durchführbarkeit das Opfer wohl mehrere Meter durch die Luft geschleudert worden wäre.
Ein ausgedehntes Beweisverfahren soll nun mehr Klarheit über den Tatablauf schaffen. Das Gericht bemühte sich, die offenen Fragen präzise und nachvollziehbar zu klären, weshalb sich der Prozess bis mindestens März verschieben wird. Der Unterschied zwischen Ermittlungsarbeit und richterlicher Prüfung trat deutlich zutage.
Was als Strafverfolgung begann, wurde für die Beschuldigten zur Belastungsprobe
Wie der Prozess zeigte, war die Lage nicht so eindeutig. Es gab hinsichtlich der Anklage entlastende Indizien, denen offenbar im Ermittlungsverfahren wenig bis gar nicht nachgegangen wurde. Zentrale Grundlage bildeten die ersten Berichte sowie die Aussagen des Geschädigten und seiner Ehefrau. Gegenhypothesen wurden anscheinend nicht aufgestellt. Es fand im Vorfeld wohl keine systematische Überprüfung alternativer Abläufe statt. Gesucht wurde Bestätigung – keine Überprüfung der Vorwürfe.
Die konservativen und rechten Medienberichte sowie aufmerksamkeitsheischende Berichterstattung taten ihr Übriges, um die perfekte Bedrohungslage durch eine vermeintlich militante, gewaltbereite Antifa an die Wand zu malen. Dies rechtfertige anscheinend polizeiliche Maßnahmen, die sich nicht nur im Lichte der Verhandlung als überzogen darstellen: eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine Hausdurchsuchung, die im Rahmen der Ermittlungen stattfand, stellte die Rechtswidrigkeit dieser in Teilen fest. Was sich für den Rechtsstaat zumindest teilweise als überzogene Maßnahmen herausstellte, bedeutete für die Beschuldigten massive Eingriffe in deren Privatsphäre, die sie teilweise traumatisiert zurückließen.
Ein politischer Kontext, der Fragen aufwirft
Angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen und der Anklage gegenüber dem bisher festgestellten Sachverhalt stellt sich auch die Frage, ob es einen Zusammenhang mit der FPÖ-geführten Landesregierung gibt. Angeblich ließ sich Landeshauptmann Kunasek persönlich über den Fortschritt der Ermittlungen Bericht erstatten. Hat der Fall vielleicht weniger mit dem Sachverhalt, als mit der politischen Herkunft von Angeklagten und Geschädigtem zu tun?
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