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Vorwurf & Verhältnismäßigkeit: Auftakt des AntifaGraz2025-Prozesses

Schwe­rer Raub mit einem Straf­rah­men wie bei Tötungs­de­lik­ten: Beim Auf­takt des Anti­fa­Gra­z2025-Pro­zes­ses wackelt der ange­klag­te Tat­ab­lauf. Die Rich­te­rin bohrt nach, ein Gut­ach­ten wirft Fra­gen auf. Ein Gast­bei­trag von Niki­ta Rei­chelt, der den Pro­zess beob­ach­tet hat.

19. Jan. 2026
Schwurgerichtssaal Landesgericht Graz (Foto: Tristan Ammerer)
Schwurgerichtssaal Landesgericht Graz (Foto: Tristan Ammerer)

Am 7. und 8. Jän­ner fand im Schwur­ge­richts­saal des Lan­des­ge­richts Graz die Ver­hand­lung zum Vor­fall im Zusam­men­hang mit dem Gra­zer Aka­de­mi­ker­ball im Jän­ner 2025 statt. Der Pro­zess war für drei Tage ange­setzt, jedoch wur­de am zwei­ten Tag ent­schie­den, ihn auf unbe­stimm­te Zeit zu ver­ta­gen, um die Beschaf­fung wei­te­rer Beweis­mit­tel zu ermöglichen.

Der ange­klag­te Vor­wurf ist von erheb­li­chem Gewicht. Schwe­rer Raub zählt zu jenen Straf­ta­ten, deren Straf­rah­men mit jenen für Tötungs­de­lik­te ver­gleich­bar ist. Ent­spre­chend hoch sind die Erwar­tun­gen und die Dra­ma­tik, die ein sol­cher Pro­zess mit sich bringt. Die poli­ti­sche Auf­la­dung des Falls – Anti­fa­schis­mus in einem von der FPÖ regier­ten Bun­des­land – erhöht zudem das über­re­gio­na­le Inter­es­se an dem Ver­fah­ren. Die bei­den Ver­hand­lungs­ta­ge vor Gericht zeich­ne­ten jedoch ein deut­lich dif­fe­ren­zier­te­res Bild. Wie so oft liegt der Teu­fel im Detail.

Der Tatvorwurf wiegt schwerer als das, was im Saal verhandelt wurde

Wesent­lich für die Ankla­ge wegen schwe­ren Raubs sind vor allem zwei Tat­kom­po­nen­ten. 1. Es kam zu schwe­rer kör­per­li­cher Gewalt mit fol­gen­dem Ver­mö­gens­ent­zug (i.e. Weg­nah­me einer Sache mit Tausch­wert). Hier ist in Abgren­zung zum (wesent­lich mil­der bestraf­ten) räu­be­ri­schen Dieb­stahl v.a. auch die Rei­hen­fol­ge wich­tig: Erst kam die Gewalt, dann wur­de etwas ent­wen­det. 2. Der sub­jek­ti­ve Tat­be­stand: Es bestand eine Berei­che­rungs­ab­sicht oder zumin­dest eine dau­er­haf­te Aneig­nungs­ab­sicht. Der mate­ri­el­le Wert ist hier­bei nicht ent­schei­dend. Es ist ledig­lich wich­tig, dass der Gegen­stand Tausch­wert hat, nicht, wie hoch die­ser ist. Die zwei Haupt­an­ge­klag­ten gaben vor Gericht auch zu, dass die Kap­pe des Bur­schen­schaft­lers ent­wen­det wor­den war – jedoch ohne vor­her­ge­hen­de Gewalt­an­wen­dung und ohne die Absicht, die­se zu behalten.

Das Gericht stellte Fragen, die zuvor offenbar nicht gestellt wurden

Was für die Staats­an­walt­schaft bei der For­mu­lie­rung der Ankla­ge anschei­nend kla­re Sache war, stand spä­tes­tens am zwei­ten Pro­zess­tag auf wacke­li­gen Bei­nen: War der Ablauf so, wie es der Geschä­dig­te und sei­ne Gat­tin als erst­ver­nom­me­ne Zeug:innen ange­ge­ben hat­ten? Der geschä­dig­te Bur­schen­schaf­ter hat­te ange­ge­ben, er habe zunächst einen Schmerz („Bren­ner“) gespürt und sei dann zu Boden gegan­gen. Es war das Ers­te, das er in der „Inter­ak­ti­on“ mit den Ange­klag­ten beschrieb.

Beim genaue­ren Nach­fra­gen durch die Rich­te­rin, erschien der Sach­ver­halt dann aber weni­ger klar. Geschä­dig­ter und Gat­tin blie­ben zunächst zwar bei der Behaup­tung, dass der über 60-jäh­ri­ge Mann erst nach einer Gewalt­ein­wir­kung zu Boden ging, ganz plau­si­bel war der rekon­stru­ier­te Vor­gang dann aber nicht. Wie­so war er, wenn sich die angeblichenTäter:innen von hin­ten näher­ten und von hin­ten zuschlu­gen nicht nach vor­ne gefal­len? Wie­so hat­te er dann kei­ne Abschür­fun­gen an den Hän­den durch eine Abfang­be­we­gung bei die­sem Sturz? Wie­so dreh­te er sich offen­bar zur Sei­te und kam seit­lich am Rücken zu lie­gen – also in etwa dort, wo die Ver­let­zun­gen (sechs Rip­pen­brü­che) waren? Die Dre­hung pass­te eher noch zur Beschrei­bung der Ange­klag­ten, die mein­ten, dass der Geschä­dig­te über­rascht nach der Kap­pe griff, sich dadurch dreh­te und stürzte.

Auch der vor­ge­la­de­ne Sach­ver­stän­di­ge konn­te die erwünsch­te Klar­heit nicht brin­gen, wes­halb zur wei­te­ren Beweis­auf­nah­me ein Foren­si­ker ein­be­stellt wird. Laut Gut­ach­ten sei es qua­si aus­ge­schlos­sen, dass die Ver­let­zun­gen von einem Sturz auf den fla­chen Boden stam­men. Jedoch hät­te ein Schlag, der die ent­stan­de­nen Ver­let­zun­gen ver­ur­sa­chen wür­de, mit sol­cher Vehe­menz und auf der ent­spre­chen­den Höhe – der Mann ist 1,93 m groß – geführt wer­den müs­sen, dass bei einer (frag­li­chen) Durch­führ­bar­keit das Opfer wohl meh­re­re Meter durch die Luft geschleu­dert wor­den wäre.

Ein aus­ge­dehn­tes Beweis­ver­fah­ren soll nun mehr Klar­heit über den Tat­ab­lauf schaf­fen. Das Gericht bemüh­te sich, die offe­nen Fra­gen prä­zi­se und nach­voll­zieh­bar zu klä­ren, wes­halb sich der Pro­zess bis min­des­tens März ver­schie­ben wird. Der Unter­schied zwi­schen Ermitt­lungs­ar­beit und rich­ter­li­cher Prü­fung trat deut­lich zutage.

Was als Strafverfolgung begann, wurde für die Beschuldigten zur Belastungsprobe

Wie der Pro­zess zeig­te, war die Lage nicht so ein­deu­tig. Es gab hin­sicht­lich der Ankla­ge ent­las­ten­de Indi­zi­en, denen offen­bar im Ermitt­lungs­ver­fah­ren wenig bis gar nicht nach­ge­gan­gen wur­de. Zen­tra­le Grund­la­ge bil­de­ten die ers­ten Berich­te sowie die Aus­sa­gen des Geschä­dig­ten und sei­ner Ehe­frau. Gegen­hy­po­the­sen wur­den anschei­nend nicht auf­ge­stellt. Es fand im Vor­feld wohl kei­ne sys­te­ma­ti­sche Über­prü­fung alter­na­ti­ver Abläu­fe statt. Gesucht wur­de Bestä­ti­gung – kei­ne Über­prü­fung der Vorwürfe.

Die kon­ser­va­ti­ven und rech­ten Medi­en­be­rich­te sowie auf­merk­sam­keits­hei­schen­de Bericht­erstat­tung taten ihr Übri­ges, um die per­fek­te Bedro­hungs­la­ge durch eine ver­meint­lich mili­tan­te, gewalt­be­rei­te Anti­fa an die Wand zu malen. Dies recht­fer­ti­ge anschei­nend poli­zei­li­che Maß­nah­men, die sich nicht nur im Lich­te der Ver­hand­lung als über­zo­gen dar­stel­len: eine Maß­nah­men­be­schwer­de gegen eine Haus­durch­su­chung, die im Rah­men der Ermitt­lun­gen statt­fand, stell­te die Rechts­wid­rig­keit die­ser in Tei­len fest. Was sich für den Rechts­staat zumin­dest teil­wei­se als über­zo­ge­ne Maß­nah­men her­aus­stell­te, bedeu­te­te für die Beschul­dig­ten mas­si­ve Ein­grif­fe in deren Pri­vat­sphä­re, die sie teil­wei­se trau­ma­ti­siert zurückließen.

Ein politischer Kontext, der Fragen aufwirft

Ange­sichts der Unver­hält­nis­mä­ßig­keit der Maß­nah­men und der Ankla­ge gegen­über dem bis­her fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt stellt sich auch die Fra­ge, ob es einen Zusam­men­hang mit der FPÖ-geführ­ten Lan­des­re­gie­rung gibt. Angeb­lich ließ sich Lan­des­haupt­mann Kuna­sek per­sön­lich über den Fort­schritt der Ermitt­lun­gen Bericht erstat­ten. Hat der Fall viel­leicht weni­ger mit dem Sach­ver­halt, als mit der poli­ti­schen Her­kunft von Ange­klag­ten und Geschä­dig­tem zu tun?

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Schlagwörter: Burschen-/Mädelschaften/Korporationen | FPÖ | Körperverletzung | Steiermark

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