Mit einer mehrseitigen Kampfreportage ihres Chefredakteurs hat die Wochenzeitschrift „Falter“ auf den Prozess wegen des Verdachts der Wiederbetätigung durch den Inhaber des bekannten Wiener Antiquariats Schaden aufmerksam gemacht. Die dem Verdacht eigentlich zugrundeliegenden Fragen wurden dabei leider nicht angesprochen.
Wie kam es zu diesem Prozess?
Auslöser war eine Hausdurchsuchung bei einem oberösterreichischen Neonazi. Die Polizei fand dabei Bücher. Offensichtlich Nazi-Bücher. Ein ermittelnder Polizist googelte die Titel und stellte fest, dass die Bücher auch im Wiener Antiquariat Schaden erhältlich, und damit nicht verboten seien. Die für den Neonazi zuständige Staatsanwaltschaft war mit dieser Erklärung nicht einverstanden, trat die Bücher-Causa aber an die Staatsanwaltschaft Wien ab, weil der Antiquar in Wien wohnt und wirkt.
Was macht eine Staatsanwaltschaft, die sich nicht selbst das Wissen über Nazi-Bücher anmaßt? Sie beauftragt wie im angesprochenen Fall einen Gutachter, der gewissenhaft die ihm zur Prüfung vorgelegten Bücher daraufhin bewertet, ob sie Nazi-Propaganda verbreiten. Weil sie das tun und weil diese Bücher öffentlich über den Online-Shop des Buchhändlers zum Verkauf angeboten wurden, kommt es zur Anklage gegen den Buchhändler.
Im Prozess am Wiener Landesgericht am 11. Dezember gegen Rainer Schaden wird durch die Befragung des Historikers Oliver Rathkolb deutlich, wo das eigentliche Problem und der Grund für diesen Prozess liegt. Die Parteien hätten nach 1945 durchaus darüber diskutiert, wie mit den propagandistischen Nazi-Büchern umzugehen ist und ob man eine schwarze Liste erstellen solle. Angesichts der riesigen Menge sei man vor der Monstrosität dieser Aufgabe zurückgeschreckt, daher fehle bis heute Rechtssicherheit in dieser Frage. Wenn der Buchhändler verurteilt würde, dann müsste die Staatsanwaltschaft danach eigentlich alle Bestände von NS-Literatur in Österreich einziehen lassen, so die Meinung des Historikers.
Was darf man lesen?
Schon vor, aber auch nach dem Prozess war eines klar: Natürlich darf man zuhause auch Nazi-Bücher lesen. Wenn man bei einem Neonazi allerdings bei einer Hausdurchsuchung Nazibücher findet, dann wird dieser Fund wohl auch in die Gesamtbewertung miteinfließen. Die Ängste, wonach der Erwerb von Nazi-Literatur zu Forschungszwecken schon vor ein Geschworenengericht führen könnte, sind völlig unbegründet – selbst wenn man diese Bücher nicht bei einem renommierten Antiquar, sondern in einer Schmuddelecke am Flohmarkt erworben hat. In vielen der emotional aufgeladenen Stellungnahmen nach dem Motto, „Ich lese, was ich will“, schwingt eine absurde Angst vor einer „Cancel Culture“ mit. Weil Nazi-Bücher nicht öffentlich angeboten, nicht neu gedruckt und verbreitet werden dürfen?
Wie ist der Antiquar zu beurteilen?
Schon im Eröffnungsstatement machte die Staatsanwaltschaft klar, dass sie den Buchhändler Schaden nicht für einen verkappten Nazi oder Rechtsextremen hält. Weil er die Bücher aber über seinen Online- Shop öffentlich – das Verbotsgesetz benennt das mit „vielen Menschen zugänglich“ im § 3g Abs. 2 VerbotsG – angeboten hat, steht er vor Gericht.
Für einen unbescholtenen Menschen – und das ist der Buchhändler zweifellos – ist der Vorwurf des Verbrechens der NS-Wiederbetätigung natürlich eine massive Belastung – auch wenn schon vor der Hauptverhandlung ziemlich klar war, dass alles andere als ein Freispruch durch die Geschworenen eine Riesenüberraschung wäre.
Die Befragungen in der Hauptverhandlung zeigten, dass die braunen „Giftbücher“ nur einen kleinen Teil des Angebots der Buchhandlung ausmachen, und zweitens, dass bestimmte, wenn auch beschränkte Sorgfaltskriterien angewendet werden, um potenzielle Neonazis als Kunden fernzuhalten.
Das ist gewiss keine einfache Aufgabe und auch teilweise eine Überforderung für den Buchhändler, der ja nicht den Staatsschutz für einen Bücherinteressenten mobilisieren kann. Die Erläuterungen, wie mit Online-Kunden umgegangen wird, waren nicht unbedingt bis ins Detail überzeugend. Die Geschworenen waren in der Hauptfrage ganz klar: Der Angeklagte ist nicht schuldig.
Nicht restlos geklärt wurde die Frage, wie – unabhängig von der Person des Buchhändlers Schaden –bei Online-Angeboten am besten vorzugehen ist. Sollen Nazi-Bücher nur mit distanzierenden Hinweisen angeboten werden, wie die Staatsanwaltschaft fordert, oder lockt genau das die eher historisch unkundige braune Kundschaft an, wie Buchhändler Schaden meint? Müssen online angebotene NS-Propaganda-Bücher unbedingt mit einem Foto der Cover-Seite versehen sein? Ja, sagte der Buchhändler, nein, dazu die Logik, wenn der Verkauf ausschließlich an ein eingeschränktes versiertes Publikum (Wissenschaft/Forschung) erfolgen soll. Gewiss, das sind Kleinigkeiten, aber sie können hilfreich sein.

War eine Bücherverbrennung geplant?
Einer der dümmsten, eigentlich perfidesten Vorwürfe in der ganzen Causa war Klenks Anspielung auf die Bücherverbrennung („Was bedeutet das für Antiquare, und was bedeutet das eigentlich für die Justiz, dass sie hier herkommt, Bücher beschlagnahmt und diese Bücher tatsächlich, man glaubt es kaum, verbrennen will!“). Alle mit einem Grundstock an historischem Wissen ausgestatteten Menschen sollten eigentlich erkennen, was den Unterschied zwischen einer Bücherverbrennung nach dem historischen Vorbild der Nationalsozialisten und der Einziehung von Büchern durch die österreichische Justiz ausmacht.
Die Bücherverbrennung Im Nationalsozialismus war der Versuch der symbolischen Auslöschung von Büchern und ihren Verfasser:innen durch einen aufgeputschten braunen Mob, das andere, die Einziehung, beschreibt ein auf ein gerichtliches Urteil abgestütztes Verfahren, in dessen Folge einzelne Bücher oder auch ganze Auflagen verboten werden. Sie werden zunächst wissenschaftlichen Bibliotheken angeboten, dann vernichtet, das heißt verbrannt. Was daran ist vergleichbar mit dem wilden Gejohle eines braunen Pöbels, der damit die systematische Verfolgung von jüdischen, linken, christlichen und anderen unliebsamen Schriftsteller:innen einleitete?
Die Verwirrung danach
Klar, dass die extreme Rechte begeistert Applaus klatschte, als vor und nach dem Prozess vor allem im „Falter“ eine Debatte über das angeblich kontraproduktive NS-Verbotsgesetz einsetzte – losgetreten vom Falter-Chefredakteur Florian Klenk und dem Herausgeber Armin Thurnher. Thurnher findet das „Aula“-Urteil irgendwie richtig, das Verbotsgesetz aber „kontraproduktiv“, weil es den Hitlerismus spannend gemacht habe. Was für eine Erkenntnis! Deutschland und noch mehr die USA haben kein Verbotsgesetz, den Hitlerismus finden aber auch dort zu viele Menschen spannend. Klenk, der in seinem mehrseitigen Artikel vor dem Prozess (falter.at, 2.12.25) einen Justizskandal geortet hat, will danach die Geschworenengerichtsbarkeit abschaffen, obwohl gerade die Geschworenen den Freispruch von Schaden bewirkt haben. Aber Klenk zielt mit seiner Kritik am Verbotsgesetz und der Geschworenengerichtsbarkeit auf das Urteil „Aula“ Urteil, das Thurnher begrüßt. Geschworene seien zu fehleranfällig, bei der Strafe gegen den „Aula“-Chefredakteur (vier Jahre unbedingt – nicht rechtskräftig) will er die „Angemessenheit“ hinterfragen. Schließlich bestehe heute im Unterschied zu 1945 keine Gefahr einer Rückkehr der Nazis.
Die Rückkehr der alten Nazis sehen auch wir nicht, wohl aber den Vormarsch einer extremen Rechten, die sich teilweise der alten Ideen bedient. Übrigens: Das Verbotsgesetz aus dem Jahr 1947 ist seither mehrmals adaptiert und auch abgemildert worden, zuletzt mit Beschluss 2023.
Natürlich kann über eine weitere Änderung des Verbotsgesetzes nachgedacht und diskutiert werden, aber bitte nicht nach und zu zwei Urteilen, die gut und richtig sind!
Unabhängige Recherche ermöglichen...
Jetzt unterstützen »