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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Lesezeit: 6 Minuten

Weder Bücherverbrennung noch Wiederbetätigung – eine Nachbetrachtung zum Fall Schaden

Dür­fen Nazi-Bücher in Öster­reich öffent­lich ange­bo­ten und ver­kauft wer­den? Ist das nicht ein Delikt, das unter das Ver­bots­ge­setz fal­len könn­te? Was ist mit Wis­sen­schaft und For­schung, die auf Pri­mär­quel­len ange­wie­sen sind? Ist es eine Bücher­ver­bren­nung nach dem Vor­bild der Nazis, wenn der Staat Nazi-Bücher ein­zieht? Die­se und ande­re Fra­gen wur­den schon vor dem Pro­zess gegen den Wie­ner Buch­händ­ler Rai­ner Scha­den mit einer Emo­tio­na­li­tät bespielt, die fas­sungs­los macht.

23. Dez. 2025
Antiquarische Bücher (Symbolfoto; pixabay AnnieSpratt – Nachbearbeitung SdR)
Antiquarische Bücher (Symbolfoto; pixabay AnnieSpratt – Nachbearbeitung SdR)

Mit einer mehr­sei­ti­gen Kampf­re­por­ta­ge ihres Chef­re­dak­teurs hat die Wochen­zeit­schrift „Fal­ter“ auf den Pro­zess wegen des Ver­dachts der Wie­der­be­tä­ti­gung durch den Inha­ber des bekann­ten Wie­ner Anti­qua­ri­ats Scha­den auf­merk­sam gemacht. Die dem Ver­dacht eigent­lich zugrun­de­lie­gen­den Fra­gen wur­den dabei lei­der nicht angesprochen.

Wie kam es zu diesem Prozess?

Aus­lö­ser war eine Haus­durch­su­chung bei einem ober­ös­ter­rei­chi­schen Neo­na­zi. Die Poli­zei fand dabei Bücher. Offen­sicht­lich Nazi-Bücher. Ein ermit­teln­der Poli­zist goo­gel­te die Titel und stell­te fest, dass die Bücher auch im Wie­ner Anti­qua­ri­at Scha­den erhält­lich, und damit nicht ver­bo­ten sei­en. Die für den Neo­na­zi zustän­di­ge Staats­an­walt­schaft war mit die­ser Erklä­rung nicht ein­ver­stan­den, trat die Bücher-Cau­sa aber an die Staats­an­walt­schaft Wien ab, weil der Anti­quar in Wien wohnt und wirkt.

Was macht eine Staats­an­walt­schaft, die sich nicht selbst das Wis­sen über Nazi-Bücher anmaßt? Sie beauf­tragt wie im ange­spro­che­nen Fall einen Gut­ach­ter, der gewis­sen­haft die ihm zur Prü­fung vor­ge­leg­ten Bücher dar­auf­hin bewer­tet, ob sie Nazi-Pro­pa­gan­da ver­brei­ten. Weil sie das tun und weil die­se Bücher öffent­lich über den Online-Shop des Buch­händ­lers zum Ver­kauf ange­bo­ten wur­den, kommt es zur Ankla­ge gegen den Buchhändler.

Im Pro­zess am Wie­ner Lan­des­ge­richt am 11. Dezem­ber gegen Rai­ner Scha­den wird durch die Befra­gung des His­to­ri­kers Oli­ver Rath­kolb deut­lich, wo das eigent­li­che Pro­blem und der Grund für die­sen Pro­zess liegt. Die Par­tei­en hät­ten nach 1945 durch­aus dar­über dis­ku­tiert, wie mit den pro­pa­gan­dis­ti­schen Nazi-Büchern umzu­ge­hen ist und ob man eine schwar­ze Lis­te erstel­len sol­le. Ange­sichts der rie­si­gen Men­ge sei man vor der Mons­tro­si­tät die­ser Auf­ga­be zurück­ge­schreckt, daher feh­le bis heu­te Rechts­si­cher­heit in die­ser Fra­ge. Wenn der Buch­händ­ler ver­ur­teilt wür­de, dann müss­te die Staats­an­walt­schaft danach eigent­lich alle Bestän­de von NS-Lite­ra­tur in Öster­reich ein­zie­hen las­sen, so die Mei­nung des Historikers.

Was darf man lesen?

Schon vor, aber auch nach dem Pro­zess war eines klar: Natür­lich darf man zuhau­se auch Nazi-Bücher lesen. Wenn man bei einem Neo­na­zi aller­dings bei einer Haus­durch­su­chung Nazi­bü­cher fin­det, dann wird die­ser Fund wohl auch in die Gesamt­be­wer­tung mit­ein­flie­ßen. Die Ängs­te, wonach der Erwerb von Nazi-Lite­ra­tur zu For­schungs­zwe­cken schon vor ein Geschwo­re­nen­ge­richt füh­ren könn­te, sind völ­lig unbe­grün­det – selbst wenn man die­se Bücher nicht bei einem renom­mier­ten Anti­quar, son­dern in einer Schmud­del­ecke am Floh­markt erwor­ben hat. In vie­len der emo­tio­nal auf­ge­la­de­nen Stel­lung­nah­men nach dem Mot­to, „Ich lese, was ich will“, schwingt eine absur­de Angst vor einer „Can­cel Cul­tu­re“ mit. Weil Nazi-Bücher nicht öffent­lich ange­bo­ten, nicht neu gedruckt und ver­brei­tet wer­den dürfen?

Wie ist der Antiquar zu beurteilen?

Schon im Eröff­nungs­state­ment mach­te die Staats­an­walt­schaft klar, dass sie den Buch­händ­ler Scha­den nicht für einen ver­kapp­ten Nazi oder Rechts­extre­men hält. Weil er die Bücher aber über sei­nen Online- Shop öffent­lich – das Ver­bots­ge­setz benennt das mit „vie­len Men­schen zugäng­lich“ im § 3g Abs. 2 Ver­botsG – ange­bo­ten hat, steht er vor Gericht.

Für einen unbe­schol­te­nen Men­schen – und das ist der Buch­händ­ler zwei­fel­los – ist der Vor­wurf des Ver­bre­chens der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung natür­lich eine mas­si­ve Belas­tung – auch wenn schon vor der Haupt­ver­hand­lung ziem­lich klar war, dass alles ande­re als ein Frei­spruch durch die Geschwo­re­nen eine Rie­sen­über­ra­schung wäre.

Die Befra­gun­gen in der Haupt­ver­hand­lung zeig­ten, dass die brau­nen „Gift­bü­cher“ nur einen klei­nen Teil des Ange­bots der Buch­hand­lung aus­ma­chen, und zwei­tens, dass bestimm­te, wenn auch beschränk­te Sorg­falts­kri­te­ri­en ange­wen­det wer­den, um poten­zi­el­le Neo­na­zis als Kun­den fernzuhalten.

Das ist gewiss kei­ne ein­fa­che Auf­ga­be und auch teil­wei­se eine Über­for­de­rung für den Buch­händ­ler, der ja nicht den Staats­schutz für einen Bücher­in­ter­es­sen­ten mobi­li­sie­ren kann. Die Erläu­te­run­gen, wie mit Online-Kun­den umge­gan­gen wird, waren nicht unbe­dingt bis ins Detail über­zeu­gend. Die Geschwo­re­nen waren in der Haupt­fra­ge ganz klar: Der Ange­klag­te ist nicht schuldig.

Nicht rest­los geklärt wur­de die Fra­ge, wie – unab­hän­gig von der Per­son des Buch­händ­lers Scha­den –bei Online-Ange­bo­ten am bes­ten vor­zu­ge­hen ist. Sol­len Nazi-Bücher nur mit distan­zie­ren­den Hin­wei­sen ange­bo­ten wer­den, wie die Staats­an­walt­schaft for­dert, oder lockt genau das die eher his­to­risch unkun­di­ge brau­ne Kund­schaft an, wie Buch­händ­ler Scha­den meint? Müs­sen online ange­bo­te­ne NS-Pro­pa­gan­da-Bücher unbe­dingt mit einem Foto der Cover-Sei­te ver­se­hen sein? Ja, sag­te der Buch­händ­ler, nein, dazu die Logik, wenn der Ver­kauf aus­schließ­lich an ein ein­ge­schränk­tes ver­sier­tes Publi­kum (Wissenschaft/Forschung) erfol­gen soll. Gewiss, das sind Klei­nig­kei­ten, aber sie kön­nen hilf­reich sein.

NS-Literatur im Online-Verkauf mit und ohne Cover (Screenshot Amazon)
NS-Lite­ra­tur im Online-Ver­kauf mit und ohne Cover (Screen­shot Amazon)

War eine Bücherverbrennung geplant?

Einer der dümms­ten, eigent­lich per­fi­des­ten Vor­wür­fe in der gan­zen Cau­sa war Klenks Anspie­lung auf die Bücher­ver­bren­nung („Was bedeu­tet das für Anti­qua­re, und was bedeu­tet das eigent­lich für die Jus­tiz, dass sie hier her­kommt, Bücher beschlag­nahmt und die­se Bücher tat­säch­lich, man glaubt es kaum, ver­bren­nen will!“). Alle mit einem Grund­stock an his­to­ri­schem Wis­sen aus­ge­stat­te­ten Men­schen soll­ten eigent­lich erken­nen, was den Unter­schied zwi­schen einer Bücher­ver­bren­nung nach dem his­to­ri­schen Vor­bild der Natio­nal­so­zia­lis­ten und der Ein­zie­hung von Büchern durch die öster­rei­chi­sche Jus­tiz ausmacht.

Die Bücher­ver­bren­nung Im Natio­nal­so­zia­lis­mus war der Ver­such der sym­bo­li­schen Aus­lö­schung von Büchern und ihren Verfasser:innen durch einen auf­ge­putsch­ten brau­nen Mob, das ande­re, die Ein­zie­hung, beschreibt ein auf ein gericht­li­ches Urteil abge­stütz­tes Ver­fah­ren, in des­sen Fol­ge ein­zel­ne Bücher oder auch gan­ze Auf­la­gen ver­bo­ten wer­den. Sie wer­den zunächst wis­sen­schaft­li­chen Biblio­the­ken ange­bo­ten, dann ver­nich­tet, das heißt ver­brannt. Was dar­an ist ver­gleich­bar mit dem wil­den Gejoh­le eines brau­nen Pöbels, der damit die sys­te­ma­ti­sche Ver­fol­gung von jüdi­schen, lin­ken, christ­li­chen und ande­ren unlieb­sa­men Schriftsteller:innen einleitete?

Die Verwirrung danach

Klar, dass die extre­me Rech­te begeis­tert Applaus klatsch­te, als vor und nach dem Pro­zess vor allem im „Fal­ter“ eine Debat­te über das angeb­lich kon­tra­pro­duk­ti­ve NS-Ver­bots­ge­setz ein­setz­te – los­ge­tre­ten vom Fal­ter-Chef­re­dak­teur Flo­ri­an Klenk und dem Her­aus­ge­ber Armin Thurn­her. Thurn­her fin­det das „Aula“-Urteil irgend­wie rich­tig, das Ver­bots­ge­setz aber „kon­tra­pro­duk­tiv“, weil es den Hit­le­ris­mus span­nend gemacht habe. Was für eine Erkennt­nis! Deutsch­land und noch mehr die USA haben kein Ver­bots­ge­setz, den Hit­le­ris­mus fin­den aber auch dort zu vie­le Men­schen span­nend. Klenk, der in sei­nem mehr­sei­ti­gen Arti­kel vor dem Pro­zess (falter.at, 2.12.25) einen Jus­tiz­skan­dal geor­tet hat, will danach die Geschwo­re­nen­ge­richts­bar­keit abschaf­fen, obwohl gera­de die Geschwo­re­nen den Frei­spruch von Scha­den bewirkt haben. Aber Klenk zielt mit sei­ner Kri­tik am Ver­bots­ge­setz und der Geschwo­re­nen­ge­richts­bar­keit auf das Urteil „Aula“ Urteil, das Thurn­her begrüßt. Geschwo­re­ne sei­en zu feh­ler­an­fäl­lig, bei der Stra­fe gegen den „Aula“-Chefredakteur (vier Jah­re unbe­dingt – nicht rechts­kräf­tig) will er die „Ange­mes­sen­heit“ hin­ter­fra­gen. Schließ­lich bestehe heu­te im Unter­schied zu 1945 kei­ne Gefahr einer Rück­kehr der Nazis.

Die Rück­kehr der alten Nazis sehen auch wir nicht, wohl aber den Vor­marsch einer extre­men Rech­ten, die sich teil­wei­se der alten Ideen bedient. Übri­gens: Das Ver­bots­ge­setz aus dem Jahr 1947 ist seit­her mehr­mals adap­tiert und auch abge­mil­dert wor­den, zuletzt mit Beschluss 2023.

Natür­lich kann über eine wei­te­re Ände­rung des Ver­bots­ge­set­zes nach­ge­dacht und dis­ku­tiert wer­den, aber bit­te nicht nach und zu zwei Urtei­len, die gut und rich­tig sind!

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