Zu dem Prozess gegen K., der heuer am 29. Jänner mit nur drei Worten gegen das Verbotsgesetz verstoßen hat, sind verschiedene Zugänge und Ansichten möglich. Klar ist: Wer sich keine engagierte anwaltliche Verteidigung leisten kann, hat meist schlechte Karten. Schließlich: Die Justiz wirkt nicht immer sattelfest, wenn zwischen propalästinensischer Propaganda und antisemitischer, exterminatorischer Hetze zu trennen ist.
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Der Schuldspruch, den die Geschworenen am 14. Oktober am Landesgericht Wien gegen den Lehrling K. (19) nach § 3h Verbotsgesetz gefällt haben, ist wahrscheinlich berechtigt.
K. hat am 29. Jänner unter einem Video der ZIB-Redaktion des ORF auf TikTok, das die Nazi-Verbrechen in den Vernichtungslagern von Auschwitz beschreibt, kommentiert: „Braucht man wieder“ Wer TikTok kennt, hat eine Vorstellung davon, was sich unter einem Video wie diesem abspielen kann: hunderte Kommentare, viele davon abwehrend, relativierend oder gutheißend.

In der Verhandlung wird der Kommentar eines Users erwähnt, der sich „Breivik“ (wie der norwegische Rechtsterrorist) nennt. K. kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Daher stellt sich die Frage, warum dieser Eintrag in der Verhandlung erwähnt wurde. K. kann auch nicht für andere grauenhafte Kommentare verantwortlich gemacht werden, nur für seine drei Wörter „Braucht man wieder“.
Worauf bezieht sich „wieder“? K. will sich damit verantworten, dass man solche „Dokumentationen“ wieder brauchen würde. Das ist keine plausible Verteidigungstaktik, erst recht nicht, wenn einem das eigene TikTok-Profilfoto mit einem Palästina-T-Shirt vorgehalten wird. Allerdings: Bedeutet das, dass ein Pali-T-Shirt schon per se verdächtig der Wiederbetätigung macht?
Da hätte man sich eine Verteidigung gewünscht, die diese Problemzonen sauber trennt. War aber nicht. Unsere Prozessbeobachtung schildert das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seiner Verteidigerin als etwas angespannt. War es eine Pflichtverteidigung? Wir wissen es nicht, aber vermuten es. Jedenfalls war es keine engagierte Verteidigung.
Ermittelt wurde in diesem Fall offensichtlich fast gar nichts. Nur, dass der Kommentar tatsächlich von K. stammt – was der auch nicht bestreitet. Auf Befragung einer Geschworenen erklärt K., er könne sich nicht erinnern, ob in der Schule (er besuchte auch fünf Klassen eines Gymnasiums) über das Verbotsgesetz und dessen Gründe informiert worden sei.
K. hat einen arabisch klingenden Vornamen. Er ist österreichischer Staatsbürger. Einen Kommentar wie den seinen darf man nicht ohne Konsequenzen schreiben. Für § 3h Verbotsgesetz ist – anders als für § 3g – kein besonderer „Wiederbetätigungs-Vorsatz“ nötig; ausreichend ist, dass jemand eine Aussage tätigt, die NS-Verbrechen gutheißt oder verharmlost.
§ 3h (Leugnen/Verharmlosen/Gutheißen von NS-Verbrechen): Bestraft wird, wer öffentlich NS-Verbrechen leugnet, gröblich verharmlost oder gutheißt. Es braucht keinen zusätzlichen Propagandazweck. Es genügt, dass man eine derartige Aussage äußert, auch ohne die NS-Ideologie „wiederbeleben“ zu wollen.
Die Geschworenen haben verneint, dass K. das Verbrechen der NS-Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz begangen hat, haben sich aber bei der Frage, ob es sich um ein NS-Verbrechen nach 3h VerbotsG gehandelt habe, mit 7:1 für die Schuld des Angeklagten entschieden.
Die Strafe ist bereits rechtskräftig: sechs Monate bedingt auf drei Jahre, Bewährungshilfe und ein geführter Rundgang durch die KZ-Gedenkstätte Mauthausen.
Danke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!
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