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WATV: Eine krachende Niederlage

Im Juni haben wir über eine Ver­hand­lung berich­tet, die ein Alter Herr gegen sei­ne Kor­po­ra­ti­on, den Wie­ner Aka­de­mi­schen Turn­ver­ein (WATV), ange­strengt hat. Jetzt liegt die schrift­li­che Aus­fer­ti­gung des Urteils vor. Es ist eine klei­ne Sen­sa­ti­on und eine kra­chen­de Nie­der­la­ge für den WATV, der viel Geld und noch mehr Zeit in die Aus­ein­an­der­set­zung inves­tiert hat. Es ist auch der Beleg dafür, dass bestimm­te Prak­ti­ken bei Kor­po­ra­tio­nen hoch­pro­ble­ma­tisch, weil men­schen­rechts- und sit­ten­wid­rig sind.

10. Okt. 2024
Website WATV 2017
Website WATV 2017

Zunächst ein­mal zum Kern des Urteils. Die Ein­zel­rich­te­rin vom Bezirks­ge­richt Wien Inne­re Stadt stellt in dem mitt­ler­wei­le rechts­kräf­ti­gen Urteil fest, dass

  • der Beschluss auf Aus­schluss des Alten Her­ren „Fidel“ aus dem Ver­ein WATV und dem Ver­band Alter Her­ren (VAH) der Wie­ner Aka­de­mi­schen Turn­ver­ei­ne rechts­un­wirk­sam ist und „Fidel“ somit alle Rech­te eines Ver­eins­mit­glieds wie­der zustehen
  • der Beschluss des VAH in der Sit­zung vom 24.11.21, dem „Fidel“ eine Rüge wegen sei­nes pri­va­ten Kon­takts zu H.P. zu ertei­len, nich­tig ist.
  • der Beschluss des Ehren­ge­richts am 25.1.21, das Aus­schei­den des Alten Herrn „Nin­jo“ mit „cum infa­mia“ zu bewer­ten, nich­tig ist.

Damit hat das Gericht dem Klä­ger „Fidel“ in allen Punk­ten Recht gege­ben. Ohne hier noch ein­mal die gan­ze Vor­ge­schich­te und die Hin­ter­grün­de die­ses mas­si­ven Streits inner­halb des WATV zu wie­der­ho­len, kurz die wich­tigs­ten Stationen.

Austritt oder unehrenhafter Ausschluss nach 70 Jahren

Der Alte Herr „Nin­jo“ hat nach rund sie­ben Jahr­zehn­ten Mit­glied­schaft rei­nen Tisch gemacht und am 28.5.20 sei­nen Abschied aus dem WATV in einem lan­gen Schrei­ben mit schwe­ren Vor­wür­fen gegen einen ande­ren Alten Her­ren, der „Stach­a­now“ genannt wird, begründet.

Gleich zwei Ehren­ge­rich­te des WATV, die von dem Ange­grif­fe­nen und sei­nem Sohn bemüht wur­den, beschäf­tig­ten sich nach dem Aus­tritt mit der Fra­ge, ob der „Nin­jo“ durch sei­ne Anschul­di­gun­gen die Ehre der bei­den ver­letzt habe und des­halb vom WATV zu bestra­fen sei. Das ers­te Ehren­ge­richt erklär­te sich für unzu­stän­dig, weil „Nin­jo“ kein Ver­eins­mit­glied mehr sei. Das zwei­te Ehren­ge­richt dage­gen simu­lier­te Zustän­dig­keit, befand den „Nin­jo“ der schwe­ren Ehr­ver­let­zung für schul­dig und „bestraf­te“ ihn, indem dem bereits Aus­ge­tre­te­nen ein Aus­schluss „cum infa­mia“ nach­ge­bas­telt wurde.

Die­ses zwei­te Ehren­ge­richt, das ohne den „Ange­klag­ten“ statt­fand, han­del­te eine Fra­ge (Ehren­be­lei­di­gung, Ruf­schä­di­gung) ab, die in unse­rem Rechts­sys­tem eigent­lich ordent­li­chen Gerich­ten vor­be­hal­ten sein soll­te. Weil „Nin­jo“, der schon sei­nen Aus­tritt voll­zo­gen hat­te, an die­sem Ver­fah­ren nicht teil­nahm, bestimm­te der WATV für ihn einen „Ver­tei­di­ger“. Rechts­weg bzw. Rechts­mit­tel für den so nach­träg­lich ange­klag­ten Aus­ge­tre­te­nen? Fehlanzeige!

„Krimineller“ und „Fremdkörper“

Auch vor dem ordent­li­chen Bezirks­ge­richt nann­te „Gicht“, Vor­sit­zen­der die­ses zwei­ten Ehren­ge­richts, den fast 90-jäh­ri­gen „Nin­jo“ einen „Kri­mi­nel­len“, der aber auch eines der ver­dien­tes­ten Mit­glie­der des WATV gewe­sen sei. „Gicht“ ist – das sei an die­ser Stel­le her­vor­ge­ho­ben –Jurist.

Die Vor­gangs­wei­se der Ver­eins­obe­ren gegen­über „Nin­jo“ brach­te einen ande­ren Alten Her­ren, „Fidel“, auf die Pal­me. Mit rund 60 Jah­ren Mit­glied­schaft gehört er eben­so zu den ver­dien­tes­ten Mit­glie­dern. „Fidel“ zog alle Regis­ter und bemüh­te erfolg­los etli­che Schieds­ge­rich­te. Die Ver­eins­obe­ren bezeich­nen ihn als „Fremd­kör­per im Bund“, der „lau­fend Unru­he in die bei­den Ver­ei­ne gebracht“ habe. Was macht man mit „Fremd­kör­pern“? Weg damit.

„Fidel“ wur­de also zunächst „gerügt“, dann aus­ge­schlos­sen, obwohl er mit sei­ner Kri­tik an der Vor­gangs­wei­se der Ver­eins­obe­ren nicht allein war. Die Sicht­wei­sen sind unter­schied­lich, aber es dürf­ten so zwi­schen 20 und 30 Mit­glie­der gewe­sen sein, die dem WATV im Zug des Kon­flikts ihre Treue aufkündigten.

„Fidel“ rief also ein ordent­li­ches Gericht an, klag­te auf Nich­tig­keit der Ver­eins­be­schlüs­se, die sei­ne Rüge und sei­nen Aus­schluss betra­fen und auf Nich­tig­keit des nach­träg­li­chen „cum infamia“-Ausschlusses von „Nin­jo“.

In zwei Ter­mi­nen wur­de eine erkleck­li­che Anzahl an Zeu­gen ange­hört, bevor das ein­deu­ti­ge und aus­führ­lich begrün­de­te Urteil gespro­chen wur­de. Den WATV hat der erbit­tert geführ­te Streit nicht nur viel Zeit, son­dern auch viel Geld gekos­tet: Die Pro­zess­kos­ten für die Anwäl­tin der Gegen­sei­te wur­den vom Gericht mit rund 8.500 Euro fest­ge­legt. Für Gut­ach­ten hat der Ver­ein 17.700 Euro aus­ge­legt, dazu kom­men noch die eige­nen Anwalts­kos­ten und die Gerichtskosten.

Irreguläre, sittenwidrige und menschenrechtswidrige Beschlüsse

Der WATV ist um eini­ge wich­ti­ge Erkennt­nis­se rei­cher. So neben­bei hat das Gericht Wider­sprü­che zwi­schen Haus­ord­nung und Sta­tu­ten ange­spro­chen, was mehr als pein­lich für eine Ver­bin­dung ist, die zu einem Gut­teil aus Juris­ten besteht.

Der eigent­li­che Ham­mer aber war die Bewer­tung des „cum infamia“-Ausschlusses. Schon in der Ver­hand­lung wur­de aus­gie­big erör­tert, was ein Aus­schluss „mit Schimpf und Schan­de“ eigent­lich bedeu­tet: bloß ein for­ma­les Kon­takt­ver­bot zwi­schen Mit­glie­dern, wie die Ver­eins­obe­ren argu­men­tier­ten oder doch ein sehr umfas­sen­des, bei dem man sich sogar über­le­gen muss, ob man den „Infa­men“, wenn man ihm zufäl­lig auf der Stra­ße begeg­net, noch grü­ßen darf oder bes­ser auf die ande­re Stra­ßen­sei­te aus­weicht? Sol­che Fra­gen wur­den ernst­haft erör­tert in einem Ver­ein, des­sen Mit­glie­der „unter­ein­an­der auf­rich­ti­ge Freund­schaft zu wah­ren“ haben. „Fidel“ hat sei­ne Rüge jeden­falls erhal­ten, weil er nach des­sen Aus­tritt und dem nach­ge­wor­fe­nen Aus­schluss „cum infa­mia“ mit „Nin­jo“ Kon­takt hatte.

Da urteilt das Gericht sehr klar und ein­deu­tig, dass die Bestim­mung der Haus­ord­nung (Punkt 72) , wonach ein wei­te­rer Kon­takt mit einem c.i.-Ausgeschlossenen unstatt­haft sei und eine Rüge nach sich zie­he, „mas­siv in das Pri­vat­le­ben“ des Klä­gers ein­greift und einen Ver­stoß gegen Arti­kel 8 der EMRK darstellt.

Zum nach­träg­li­chen Aus­schluss des bereits aus­ge­tre­te­nen „Nin­jo“ stellt das Gericht fest, dass „die Unter­wer­fung eines Nicht­mit­glieds unter die Ver­eins­ge­richts­bar­keit“ einen Ver­stoß gegen das Recht, Nicht­mit­glied bei einem Ver­ein zu sein bzw. aus einem sol­chen aus­tre­ten zu kön­nen, dar­stellt, gegen Arti­kel 11 der EMRK ver­stößt und der Beschluss des Ehren­ge­richts „sit­ten­wid­rig“ ist. Bumm!

Das Bezirks­ge­richt Wien Inne­re Stadt belehrt den WATV und des­sen Ver­eins­obe­re mit die­sem Urteil, wie dane­ben sie sind. Der WATV hat gegen die­ses Urteil kei­nen Ein­spruch eingelegt.

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