Unter anderem schrieb er, dass es da „nur eines, Dachau oder Mauthausen” gäbe. Auf die Nachfrage des Richters, ob er damit dann schon meine, der Politiker solle vergast werden, versuchte sich der Beschuldigte zuerst in Ausflüchten: An diesen Orten stünden doch mittlerweile bloß Museen. Der Richter ließ dies freilich nicht gelten, woraufhin der Beschuldigte zunehmend schweigsam wurde und sich partout nicht mehr erinnern wollte, was und in welchem Kontext er nun eigentlich gepostet hatte.
An dieser Stelle der kurzen Verhandlung wurde wohl auch ihm klar, dass die Polizei nicht die kompletten Postings, sondern allein seine Kommentare gesichert hatte. Damit war es für den Richter schier unmöglich, den Tatbestand der Verhetzung gemäß §283 (1) Zif. 2 StGB nachzuweisen. Dieser besagt:
Der §283 hat damit lediglich den Schutz bestimmter, in Abs.1 explizit aufgeführter Personengruppen zum Gegenstand. Für diesen Tatbestand muss nachgewiesen werden, dass die Beschimpfungen an oder Gewaltandrohungen gegen eine Person nicht nur unzweifelhaft sondern sogar ausdrücklich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer dieser aufgezählten Gruppen getätigt wurden. Dafür ist es in der Regel notwendig, auch den Kontext der Äußerung zu berücksichtigen, dies gilt umso mehr in schnelllebigen, dynamischen Räumen wie den sozialen Medien. Eine solche umfassende Beweissicherung war im beschriebenen Fall offensichtlich ausgeblieben. Ob die eingangs beschriebene Vernichtungsphantasie und weitere herabwürdigende Äußerungen wegen der behaupteten oder tatsächlichen Zugehörigkeit zu einer der geschützten Gruppen geäußert wurde, ließ sich anhand der isolierten Äußerung nicht einwandfrei eruieren. Die Beweislage reichte daher nicht für eine Verurteilung nach dem engen Maßstab des §283 aus und der Richter musste den Angeklagten nach einer nur 15-minütigen Verhandlung im Zweifel freisprechen.