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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Wien: Politiker ins KZ gewünscht — Freispruch

Man­gel­haf­te Beweis­si­che­rung führ­te am 5. Okto­ber in einem Ver­het­zungs­pro­zess am Lan­des­ge­richt Wien zum Frei­spruch. Der Beschul­dig­te Flo­ri­an N., bereits wegen ande­rer Inhal­te auf sei­nem Face­book-Pro­fil vor­be­straft, tätig­te Anfang des Jah­res meh­re­re Aus­sa­gen gegen Alex­an­der van der Bel­len, damals noch Kan­di­dat um das Amt des Bundespräsidenten.

14. Okt. 2017
(Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS))

Unter ande­rem schrieb er, dass es da „nur eines, Dach­au oder Maut­hau­sen” gäbe. Auf die Nach­fra­ge des Rich­ters, ob er damit dann schon mei­ne, der Poli­ti­ker sol­le ver­gast wer­den, ver­such­te sich der Beschul­dig­te zuerst in Aus­flüch­ten: An die­sen Orten stün­den doch mitt­ler­wei­le bloß Muse­en. Der Rich­ter ließ dies frei­lich nicht gel­ten, wor­auf­hin der Beschul­dig­te zuneh­mend schweig­sam wur­de und sich par­tout nicht mehr erin­nern woll­te, was und in wel­chem Kon­text er nun eigent­lich gepos­tet hatte. 

An die­ser Stel­le der kur­zen Ver­hand­lung wur­de wohl auch ihm klar, dass die Poli­zei nicht die kom­plet­ten Pos­tings, son­dern allein sei­ne Kom­men­ta­re gesi­chert hat­te. Damit war es für den Rich­ter schier unmög­lich, den Tat­be­stand der Ver­het­zung gemäß §283 (1) Zif. 2 StGB nach­zu­wei­sen. Die­ser besagt:

(Quel­le: Rechts­in­for­ma­ti­ons­sys­tem des Bun­des (RIS))

Der §283 hat damit ledig­lich den Schutz bestimm­ter, in Abs.1 expli­zit auf­ge­führ­ter Per­so­nen­grup­pen zum Gegen­stand. Für die­sen Tat­be­stand muss nach­ge­wie­sen wer­den, dass die Beschimp­fun­gen an oder Gewalt­an­dro­hun­gen gegen eine Per­son nicht nur unzwei­fel­haft son­dern sogar aus­drück­lich auf­grund der Zuge­hö­rig­keit zu einer die­ser auf­ge­zähl­ten Grup­pen getä­tigt wur­den. Dafür ist es in der Regel not­wen­dig, auch den Kon­text der Äuße­rung zu berück­sich­ti­gen, dies gilt umso mehr in schnell­le­bi­gen, dyna­mi­schen Räu­men wie den sozia­len Medi­en. Eine sol­che umfas­sen­de Beweis­si­che­rung war im beschrie­be­nen Fall offen­sicht­lich aus­ge­blie­ben. Ob die ein­gangs beschrie­be­ne Ver­nich­tungs­phan­ta­sie und wei­te­re her­ab­wür­di­gen­de Äuße­run­gen wegen der behaup­te­ten oder tat­säch­li­chen Zuge­hö­rig­keit zu einer der geschütz­ten Grup­pen geäu­ßert wur­de, ließ sich anhand der iso­lier­ten Äuße­rung nicht ein­wand­frei eru­ie­ren. Die Beweis­la­ge reich­te daher nicht für eine Ver­ur­tei­lung nach dem engen Maß­stab des §283 aus und der Rich­ter muss­te den Ange­klag­ten nach einer nur 15-minü­ti­gen Ver­hand­lung im Zwei­fel freisprechen. 

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Schlagwörter: Antisemitismus | Nationalsozialismus | Neonazismus/Neofaschismus | Verbotsgesetz | Verhetzung

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