Wien: Politiker ins KZ gewünscht — Freispruch

Man­gel­hafte Beweis­sicherung führte am 5. Okto­ber in einem Ver­het­zung­sprozess am Lan­des­gericht Wien zum Freis­pruch. Der Beschuldigte Flo­ri­an N., bere­its wegen ander­er Inhalte auf seinem Face­book-Pro­fil vorbe­straft, tätigte Anfang des Jahres mehrere Aus­sagen gegen Alexan­der van der Bellen, damals noch Kan­di­dat um das Amt des Bundespräsidenten.

Unter anderem schrieb er, dass es da „nur eines, Dachau oder Mau­thausen” gäbe. Auf die Nach­frage des Richters, ob er damit dann schon meine, der Poli­tik­er solle ver­gast wer­den, ver­suchte sich der Beschuldigte zuerst in Aus­flücht­en: An diesen Orten stün­den doch mit­tler­weile bloß Museen. Der Richter ließ dies freilich nicht gel­ten, woraufhin der Beschuldigte zunehmend schweigsam wurde und sich partout nicht mehr erin­nern wollte, was und in welchem Kon­text er nun eigentlich gepostet hatte. 

An dieser Stelle der kurzen Ver­hand­lung wurde wohl auch ihm klar, dass die Polizei nicht die kom­plet­ten Post­ings, son­dern allein seine Kom­mentare gesichert hat­te. Damit war es für den Richter schi­er unmöglich, den Tatbe­stand der Ver­het­zung gemäß §283 (1) Zif. 2 StGB nachzuweisen. Dieser besagt:

(Quelle: Rechtsin­for­ma­tion­ssys­tem des Bun­des (RIS))

Der §283 hat damit lediglich den Schutz bes­timmter, in Abs.1 expliz­it aufge­führter Per­so­n­en­grup­pen zum Gegen­stand. Für diesen Tatbe­stand muss nachgewiesen wer­den, dass die Beschimp­fun­gen an oder Gewal­tan­dro­hun­gen gegen eine Per­son nicht nur unzweifel­haft son­dern sog­ar aus­drück­lich auf­grund der Zuge­hörigkeit zu ein­er dieser aufgezählten Grup­pen getätigt wur­den. Dafür ist es in der Regel notwendig, auch den Kon­text der Äußerung zu berück­sichti­gen, dies gilt umso mehr in schnel­llebi­gen, dynamis­chen Räu­men wie den sozialen Medi­en. Eine solche umfassende Beweis­sicherung war im beschriebe­nen Fall offen­sichtlich aus­ge­blieben. Ob die ein­gangs beschriebene Ver­nich­tungsphan­tasie und weit­ere her­ab­würdi­gende Äußerun­gen wegen der behaupteten oder tat­säch­lichen Zuge­hörigkeit zu ein­er der geschützten Grup­pen geäußert wurde, ließ sich anhand der isolierten Äußerung nicht ein­wand­frei eruieren. Die Beweis­lage reichte daher nicht für eine Verurteilung nach dem engen Maßstab des §283 aus und der Richter musste den Angeklagten nach ein­er nur 15-minüti­gen Ver­hand­lung im Zweifel freisprechen.