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Lesezeit: 4 Minuten

Verhetzung und Verjährung: Youtube 1 Jahr, Wirtshaus 5 Jahre

Ein Kom­men­tar von Kurt Greus­sing. Für den Jus­tiz­mi­nis­ter und die Staats­an­walt­schaft Feld­kirch ist es klar: Wer ein Ver­het­zungs- oder auch Ver­leum­dungs­de­likt vor ein paar Tau­send Men­schen auf Face­book begeht, ist schon nach einem Jahr aus dem Schnei­der – ver­jährt. Wer sich des­sel­ben Delikts vor ein paar Dut­zend Men­schen in einem Wirts­haus schul­dig macht, muss fünf Jah­re lang damit rech­nen, dass er vor Gericht kommt. Ver­kehr­te Welt – doch warum?

24. März 2016

Die ent­schei­den­de Fra­ge ist: Was hat man unter einem „Medi­en­in­halts­de­likt“ (nach § 1 Abs 1 Z 12 MedG) zu ver­ste­hen? Ist es ein­fach jedes mit­tels eines publi­zis­ti­schen Medi­ums began­ge­ne Delikt?

Dann hät­ten wir einen para­do­xen Zustand: Wenn jemand in einem Zei­tungs­ar­ti­kel bzw. in einem Leser­brief oder auf einem Web­por­tal schreibt: Alle Tür­ken gehö­ren ins KZ, und die­ser Jemand damit ein paar Zehn­tau­send Men­schen erreicht – dann betrü­ge die Ver­jäh­rungs­frist für ein sol­ches Ver­het­zungs­de­likt nach § 32 MedG ein Jahr. Wenn er aber genau die­sel­be ver­het­zen­de Äuße­rung auf einem Markt­platz vor ein paar Dut­zend Men­schen macht, dann betrü­ge die Ver­jäh­rungs­frist (nach § 57 StGB (3)) fünf Jah­re.

Da merkt doch jeder – aber offen­sicht­lich nicht jeder Jurist –, dass da etwas nicht stim­men kann.

In der Tat kann man aus der Recht­spre­chung des OGH ein ganz ande­res (und viel sinn­vol­le­res) Ver­ständ­nis des Begriffs „Medi­en­in­halts­de­likts“ erken­nen. Denn nach der OGH Rechts­satz­num­mer RS0109716 (Ent­schei­dungs­text OGH 08.05.2001 11 Os 53/01 – sie­he ris.bka.gv.at) umschreibt der Begriff des „Medi­en­in­halts­de­likts“ ledig­lich und aus­schließ­lich „den (abs­trak­ten) media­len Mul­ti­pli­ka­ti­ons­ef­fekt …, der das Delikt cha­rak­te­ri­siert, nicht aber die Hand­lung des Täters” (s Hanusch, Kom­men­tar zum Medi­enG, § 1 Rz 27; Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 § 28 Rz 8). Ein Medi­en­in­halts­de­likt stel­le also, so der OGH, kei­nen eige­nen Delikts­tat­be­stand dar; die Bege­hung einer gericht­lich straf­ba­ren Hand­lung durch den Inhalt eines Medi­ums sei vor­satz­un­ab­hän­gig, weil damit nicht die Hand­lung des Täters, son­dern nur der media­le Mul­ti­pli­ka­ti­ons­ef­fekt umschrie­ben wer­de. Die Legal­de­fi­ni­ti­on des Medi­en­in­halts­de­likts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG) bezie­he sich somit grund­sätz­lich auf ein „Ver­hal­ten, das nur tat­be­stands­mä­ßig und rechts­wid­rig, nicht aber auch schuld­haft ist“.

In Ein­fach­deutsch: Man muss zwi­schen dem eigent­li­chen Delikt und der Ver­brei­tungs­hand­lung durch den Medi­en­ver­ant­wort­li­chen unter­schei­den. Ein Medi­en­in­halts­de­likt ist – dem OGH zufol­ge – nicht schlecht­hin ein auf einem Medi­um began­ge­nes Delikt (also etwa ein ver­het­ze­ri­sches Pos­ting). Son­dern es han­delt sich um ein Delikt, das in der Ver­brei­tung eines (ande­ren) Delik­tes besteht. Man müss­te des­halb die bei­den Tat­bil­der – Ver­het­zung einer­seits und deren media­le Ver­brei­tung ande­rer­seits – juris­tisch klar unterscheiden.

Das eigent­li­che Delikt – die Tat­hand­lung eines ver­het­zen­den Pos­tings nach § 283 StGB – hät­te dann eine Ver­jäh­rung der Straf­bar­keit von fünf Jah­ren. Die media­le Ver­brei­tungs­hand­lung durch den Medi­en­in­ha­ber hin­ge­gen – also durch den Betrei­ber des Face­book-Accounts oder den Zei­tungs­her­aus­ge­ber – wür­de hin­sicht­lich ihrer Straf­bar­keit schon nach einem Jahr verjähren.

Ist ja auch logisch. Das Medi­en­ge­setz wur­de noch in Vor-Inter­net-Zei­ten gemacht, es hat­te Zei­tun­gen im Visier. Und da war es sinn­voll zu sagen: Wenn ein Jahr um ist, dann tun wir es uns nicht mehr an, die Zei­tung wegen der Ver­ur­tei­lung eines sol­chen Delikts (Kom­men­tar, Leser­brief etc.) ein­zu­zie­hen. Das hat sich dann erledigt.

Nicht erle­digt soll­te sich frei­lich die eigent­li­che Tat­hand­lung haben, also die ver­het­zen­de Äuße­rung (oder auch z.B. eine geschäfts­schä­di­gen­de ver­leum­de­ri­sche Behaup­tung). Deren Straf­bar­keit müss­te wei­ter­be­stehen, weil die Tat selbst nun ein­mal in die Welt gesetzt wor­den ist und sie – im Rah­men einer wesent­lich län­ge­ren Ver­jäh­rungs­frist – aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit und der Rechts­ein­heit­lich­keit (glei­che Stra­fen für glei­che Taten) bestraft wer­den müsste.
Im vor­lie­gen­den Fall ist es also klar, dass die Staats­an­walt­schaft die Anzei­ge gegen den Face­book-Account­be­trei­ber Die­ter Egger nicht wei­ter ver­folgt – eben wegen Ver­jäh­rung der media­len Ver­brei­tungs­hand­lung nach einem Jahr, ganz nach Gesetz.

Doch dass auch die Ermitt­lun­gen gegen den eigent­li­chen Ver­het­zer ein­ge­stellt bzw. gar nicht erst auf­ge­nom­men wur­den, ist abstrus. Die­se Abstru­si­tät kommt zustan­de, weil schlicht ange­nom­men wird, der Begriff des „Medi­en­in­halts­de­likts“ bezie­he sich auch auf sei­ne Tathandlung.

Hät­te also die­ser „Jean-Pierre Pressl“ sei­ne ver­het­zen­de Äuße­rung unter frei­em Him­mel auf einem Vor­arl­ber­ger Markt­platz gemacht, so wäre die Staats­an­walt­schaft Feld­kirch heu­te hin­ter ihm her (das bewei­sen diver­se ande­re Ver­fah­ren wegen Verhetzung).

So aber hat „Jean-Pierre Pressl“ auf Die­ter Eggers Face­book-Account ein ruhi­ges Plat­zerl gefun­den. Und die Staats­an­walt­schaft hält, weil schon ein Jähr­chen ins Land gezo­gen ist, die Geschich­te für gegessen.
Ist sie aber nicht. Denn Juris­ten und Rechtspolitiker/innen wer­den sich über­le­gen müs­sen, war­um es bei ein und dem­sel­ben Ver­het­zungs­in­halt ein­mal eine Ver­jäh­rungs­frist von fünf Jah­ren, ein ander­mal eine sol­che von nur einem Jahr gibt.

Und sie soll­ten bei die­ser Gele­gen­heit den § 1 Absatz 1 Zif­fer 12 Medi­en­ge­setz – „Medi­en­in­halts­de­likt“ – genau­er unter die Lupe nehmen.

Kurt Greus­sing
(Der Autor legt Wert auf die Fest­stel­lung, dass er kein Jurist ist.)

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