Dass Neonazis zumeist nicht die hellsten Köpfe sind, ist bekannt. Dass Neonazi-Sprüche daher fast nie vom Gehirn unterstützt sind, ebenso. Was bedeutet es also strafrechtlich, wenn ein Angeklagter sagt, er habe seine Nazi-Sprüche aus Ärger verfasst und nicht, weil er sich nationalsozialistisch wiederbetätigen wollte? Diese Frage musste gestern ein Geschworenengericht in Ried im Innkreis klären.
Der Angeklagte ist jung – zum Zeitpunkt der inkriminierten Nazi-Sprüche im März 2013 war er 20 Jahre alt. Was bringt einen 20-Jährigen dazu, auf Facebook, genauer auf der Facebook-Seite von HC Strache, zu posten: “Geile Aussage – bald brennen wieder die Öfen“ und „Der Trottel (….) gehört ins KZ“.
Natürlich könnte man auch die Frage stellen, warum solche oder ähnliche Aussagen immer wieder auf Straches Facebook-Seite fallen, ob das nicht damit zusammenhängt, dass dort mit bestimmten Stichworten Erregung geschürt und durch die PosterInnen immer weiter gesteigert wird. Aber diese Frage wurde in Ried nicht geklärt.
In der Verhandlung wurde klar, dass der Angeklagte im März 2013 Grundwehrdiener war. Er hatte am Tag seiner Einträge auf HC Straches FB-Seite schon sehr früh dienstfrei bekommen und bereits zur Mittagszeit mit anderen Männern, „die von rechter Gesinnung gewesen seien“ (APA), dem Alkohol zugesprochen. Im Lauf des Nachmittags surfte er dann mit dem Handy auf Facebook und entdeckte auf HC Straches Seite die angeblich gegen Österreich gerichteten Postings, worauf er seine neonazistischen Kommentare absonderte.
Dass sich der Angeklagte nicht nur auf Straches Facebook-Seite wiederbetätigt, weil er sich angeblich geärgert hat (worüber eigentlich?), sondern auf seiner eigenen Facebook-Seite auf die Frage, wie er sich am Telefon melde, antwortet „Mit Sieg Heil“, deutet jedenfalls darauf hin, dass seine Nazi-Sprüche nicht einem spontanen Ärger geschuldet sind, sondern irgendwo zwischen Resthirn und Peristaltik entstanden sind.
Die Kommentare des Angeklagten wurden jedenfalls bemerkt und angezeigt. Eine Hausdurchsuchung ergab kein weiteres belastendes Material. Vor Gericht rechtfertigte sich der bisher unbescholtene Angeklagte damit, dass er nur andere beleidigen, sich aber nicht wiederbetätigen wollte. War’s ein einmaliger Ausrutscher, fragte der Richter. „Ja, das war’s sicher“, antwortete der Angeklagte. Ergebnis der Beratungen: Freispruch. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.