Andreas P. war ein Urgestein von Objekt 21. Der Neonazi (28), Söldner aus Thüringen, war in der bundesdeutschen Szene weitgehend unauffällig und wies die übliche Karriere eines Schlägernazis auf: rassistisch motivierte Prügeleien, schwere Körperverletzung, sodann eine unbedingte Haftstrafe, die ihm in der Szene den Status eines politischen Gefangenen einbrachte.
Meldung über Andreas P.
Nach der Haft tauchte P. in Oberösterreich bei der Kerntruppe des späteren „Objekt 21” (O21) auf. Er verbrachte viel Zeit mit Jürgen W., dem Chef von O21, der für ihn zur wichtigsten Bezugsperson wurde. Formulierungen wie „Es war wie in einer Familie“ und W. ist die „einzige Person, für die ich alles getan hätte“ zeigen das Ausmaß der Abhängigkeit.
P. wird innerhalb des O21 der „Mann fürs Grobe“, zuständig für ziemlich viele Varianten von Straftaten. Innerhalb der Neonazi-Truppe hatten die meisten Angst vor P.s Gewaltbereitschaft. P. genoss dabei die volle Rückendeckung von Jürgen W..
Neonazi-Grüße an Neonazis in Haft
Anfang November 2012 wird P. aufgrund eines internationalen Haftbefehls, ausgestellt von der Staatsanwaltschaft Wels, in Gotha festgenommen und nach Österreich ausgeliefert. Seine „Lebensbeichte“, von der der Richter auch in der Urteilsbegründung spricht, trägt erheblich dazu bei, dass die Straftaten, aber auch die Strukturen und Netzwerke von O21 erhellt werden können.
Für P., der in Deutschland Frau und Kind hat, wird das Leben in der Haft jedoch nicht sicherer. Über einen Anwaltsgehilfen wurden ein finanzielles Zuckerbrot und anwaltliche Unterstützung an ihn herangetragen, wenn er seine Aussagen ändert. Drohungen mit der Peitsche, sprich massive existentielle Einschüchterungsversuche, folgen und führen zu den schon erwähnten Sicherheitsvorkehrungen bei den Prozessterminen.
Welche Maßnahmen zum Schutz von P. innerhalb der Justizanstalten ergriffen wurden, ist unbekannt. Sicher ist, dass sie ebenso notwendig sind wie ein Plan, der P. nach der Haft den Ausstieg aus der Neonazi-Szene und ihm und seiner Familie ein neues Leben ermöglichen sollte. Das relativ milde Urteil, eine unbedingte Haftstrafe von drei Jahren, neun Monaten und zwei Wochen (noch nicht rechtskräftig) deutet darauf hin, dass das Geschworenengericht P. diese Chance zubilligen will.