Objekt 21: Der Mann für’s Grobe vor Gericht

In Wels stand am 22.4. eine Schlüs­selfig­ur der Neon­azi-Truppe Objekt 21 vor Gericht. Der Prozess gegen Andreas P. fand unter Auss­chluss der Öffentlichkeit und unter stren­gen Sicher­heitsvorkehrun­gen statt. P. hat bei den Ermit­tlun­gen ‚abgelegt‘ – in der Szene gilt er deshalb als Verräter.

Andreas P. war qua­si ein Urgestein von Objekt 21. Der Neon­azi (28), ein Söld­ner aus Thürin­gen, war in der bun­des­deutschen Szene weit­ge­hend unauf­fäl­lig – die übliche Kar­riere eines Schläger­nazis: ras­sis­tisch motivierte Prügeleien, schwere Kör­per­ver­let­zung, sodann eine unbe­d­ingte Haft­strafe, die ihm in der Szene den Sta­tus eines poli­tis­chen Gefan­genen einbrachte.


Mel­dung über Andreas P.

Nach der Haft taucht P. in Oberöster­re­ich auf; bei der Kern­truppe des späteren Objekt 21verbringt viel Zeit mit Jür­gen W., dem Chef von Objekt 21, der für ihn die wichtig­ste Bezugsper­son wird. For­mulierun­gen wie „Es war wie in ein­er Fam­i­lie“ bzw. W. ist die „einzige Per­son, für die ich alles getan hätte“ geben Auskun­ft über das Aus­maß von Abhängigkeit.

P. wird inner­halb von Objekt 21 der „Mann fürs Grobe“, zuständig für ziem­lich viele Vari­anten von Straftat­en. Inner­halb der Neon­azi-Truppe hat­ten die meis­ten Angst vor P., vor sein­er Gewalt­bere­itschaft. P. hat­te dabei die volle Deck­ung von Jür­gen W..


Neon­azi-Grüße an Neon­azis in Haft

Anfang Novem­ber 2012 wird P. auf­grund eines inter­na­tionalen Haft­be­fehls, aus­gestellt von der Staat­san­waltschaft Wels, in Gotha festgenom­men und in der Folge nach Öster­re­ich aus­geliefert. Seine „Lebens­be­ichte“, von der der Richter auch in der Urteils­be­grün­dung spricht, trägt in der Folge erhe­blich dazu bei, dass die Straftat­en, aber auch die Struk­turen und Net­zw­erke von Objekt 21 erhellt wer­den kön­nen. Für P., der in Deutsch­land Frau und Kind hat, wird das Leben in der Haft dadurch jedoch nicht sicher­er. Über einen Anwalts­ge­hil­fen wird ein finanzielles Zucker­brot bzw. anwaltliche Unter­stützung an ihn herange­tra­gen, wenn er seine Aus­sagen ändert. Dro­hun­gen mit der Peitsche, sprich mas­sive exis­ten­tielle Ein­schüchterungsver­suche, fol­gen und führen zu den schon erwäh­n­ten Sicher­heitsvorkehrun­gen bei den Prozessterminen.

Welche Maß­nah­men zum Schutz von P. inner­halb der Jus­ti­zanstal­ten ergrif­f­en wur­den, ist unbekan­nt. Sich­er ist, dass sie eben­so notwendig sind wie ein Plan, der P. nach der Haft den Ausstieg aus der Neon­azi-Szene und ihm und sein­er Fam­i­lie ein neues Leben ermöglichen sollte. Das rel­a­tiv milde Urteil, eine unbe­d­ingte Haft­strafe von 3 Jahren, 9 Monat­en und 2 Wochen (noch nicht recht­skräftig) deutet darauf hin, dass das Geschwore­nen­gericht P. diese Chance zubil­li­gen will.