Der Mediensprecher der Staatsanwaltschaft St. Pölten bestätigte jedenfalls den „NÖN“ (24.8.2011), dass derzeit geprüft werde, ob der Tatbestand der NS-Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz erfüllt sei. Die Überprüfung würde ein paar Wochen dauern, so die Staatsanwaltschaft. Die Sprecherin des Innenministeriums hatte zuvor erklärt, dass das BMI den Sachverhalt „einer ersten Überprüfung“ unterzogen habe und den „Sachverhalt, der in Richtung des Verbotsgesetzes (…) geht, bei der Staatsanwaltschaft St.Pölten eingereicht“ habe (NÖN, 24.8.2011).
Der AUF-Bundesobmann, Polizist, Gemeinderat und Nationalratsabgeordnete Werner Herbert, der nach der öffentlichen Kritik an der verharmlosenden Interpretation des KZ-Bildes noch patzig die Kritiker kritisiert hatte, weil das Aquarell keinen Bezug zu KZs und Nationalsozialismus habe, gibt sich noch immer patzig: Seiner Meinung nach gebe es „nichts zum Anzeigen“ (NÖN), da man weder strafrechtlich noch gegen das Verbotsgesetz verstoßen habe.
Speziell für die AUF und Werner Herbert hier die passenden Bestimmungen des Verbotsgesetzes:
- § 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
- § 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.