Lesezeit: 2 Minuten

NÖ: Anzeige gegen AUF

Es ist nicht ganz klar, aber doch sehr deut­lich. Das Innen­mi­nis­te­ri­um (BMI) dürf­te die FPÖ-nahe Per­so­nal­ver­tre­tungs­lis­te AUF NÖ bei der Staats­an­walt­schaft wegen des Ver­dach­tes, gegen das NS-Ver­­­bots­­ge­­setz ver­sto­ßen zu haben, bei der Staats­an­walt­schaft St. Pöl­ten ange­zeigt haben. Der ver­mut­li­che Grund: die Ver­harm­lo­sung des Natio­nal­so­zia­lis­mus durch die Ver­öf­fent­li­chung des Aqua­rells zur Zwangs­ar­beit im Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger. Der Mediensprecher […]

31. Aug 2011

Der Medi­en­spre­cher der Staats­an­walt­schaft St. Pöl­ten bestä­tig­te jeden­falls den „NÖN“ (24.8.2011), dass der­zeit geprüft wer­de, ob der Tat­be­stand der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g Ver­bots­ge­setz erfüllt sei. Die Über­prü­fung wür­de ein paar Wochen dau­ern, so die Staats­an­walt­schaft. Die Spre­che­rin des Innen­mi­nis­te­ri­ums hat­te zuvor erklärt, dass das BMI den Sach­ver­halt „einer ers­ten Über­prü­fung“ unter­zo­gen habe und den „Sach­ver­halt, der in Rich­tung des Ver­bots­ge­set­zes (…) geht, bei der Staats­an­walt­schaft St.Pölten ein­ge­reicht“ habe (NÖN, 24.8.2011).

Der AUF-Bun­des­ob­mann, Poli­zist, Gemein­de­rat und Natio­nal­rats­ab­ge­ord­ne­te Wer­ner Her­bert, der nach der öffent­li­chen Kri­tik an der ver­harm­lo­sen­den Inter­pre­ta­ti­on des KZ-Bil­des noch pat­zig die Kri­ti­ker kri­ti­siert hat­te, weil das Aqua­rell kei­nen Bezug zu KZs und Natio­nal­so­zia­lis­mus habe, gibt sich noch immer pat­zig: Sei­ner Mei­nung nach gebe es „nichts zum Anzei­gen“ (NÖN), da man weder straf­recht­lich noch gegen das Ver­bots­ge­setz ver­sto­ßen habe.

Spe­zi­ell für die AUF und Wer­ner Her­bert hier die pas­sen­den Bestim­mun­gen des Ver­bots­ge­set­zes:

  • § 3g. Wer sich auf ande­re als die in den §§ 3a bis 3f bezeich­ne­te Wei­se im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sinn betä­tigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer ande­ren Bestim­mung stren­ger straf­bar ist, mit Frei­heits­stra­fe von einem bis zu zehn Jah­ren, bei beson­de­rer Gefähr­lich­keit des Täters oder der Betä­ti­gung bis zu 20 Jah­ren bestraft.
  • § 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druck­werk, im Rund­funk oder in einem ande­ren Medi­um oder wer sonst öffent­lich auf eine Wei­se, dass es vie­len Men­schen zugäng­lich wird, den natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Völ­ker­mord oder ande­re natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit leug­net, gröb­lich ver­harm­lost, gut­heißt oder zu recht­fer­ti­gen sucht.
Keine Beiträge mehr verpassen: Email-Benachrichtigung aktivieren
abgelegt unter: Dokumentation