Anfrage zu Waffenverbot auf Demonstrationen im Zusammenhang mit dem Aufmarsch rechtsextremer Burschenschaften am 8. Mai

Der Stan­dard berichtet über eine Anfrage des Abge­ord­neten Albert Stein­hauser, „ob Burschen­schafter bei Aufmärschen wie dem ‚Totenge­denken’ am 8. Mai 2011 ihre Säbel mit sich führen dür­fen” und „ob es sich um Säbel und Waf­fen gehan­delt hat, die nach dem Ver­samm­lungs­ge­setz unter­sagt sind, oder ob im Rah­men der Kla­maukverklei­dung Spielzeug­waf­fen oder The­ater­req­ui­s­titen ver­wen­det wur­den”.

ANFRAGE des Abge­ord­neten Albert Stein­hauser, Fre­undin­nen und Freunde
an die Bun­desmin­is­terin für Inneres

betr­e­f­fend Waf­fen­ver­bot auf Demon­stra­tio­nen im Zusam­men­hang mit dem Auf­marsch recht­sex­tremer Burschen­schaften am 8. Mai

Am 8. Mai 2011 marschierten anlässlich des unter dem Vor­sitz der rechtsextremen/neonazistischen Burschen­schaft Olympia stat­tfind­en­den „Helden“gedenkens deutschna­tionale Burschen­schaften durch die Wiener Innen­stadt und lösten dabei einen der größten Polizeiein­sätze der let­zten Jahre aus. Wie auf Fotos und Videos doku­men­tiert, trug ein Teil der Burschen­schafter Säbel mit sich.

Nicht klar ist, ob es sich bei den Säbeln um Waf­fen gehan­delt hat, die nach dem Ver­samm­lungs­ge­setz unter­sagt sind oder ob im Rah­men der Kla­maukverklei­dung Spielzeug­waf­fen oder The­ater­req­ui­siten ver­wen­det wurden.

Die unter­fer­tigten Abge­ord­neten stellen daher fol­gende ANFRAGE:

  1. Wurde der Auf­marsch der recht­sex­tremen Burschen­schaften am 8. Mai 2011 behördlich nach dem Ver­samm­lungs­ge­setz zu Anzeige gebracht?
  2. Wenn ja, wann?
  3. Von wem wurde diese Ver­anstal­tung angemeldet?
  4. Wenn nein liegt das daran, dass der­ar­tige Aufläufe unter § 5 Ver­samm­lungs­ge­setz fall­en, die beispiel­sweise öffentliche Belus­ti­gun­gen von ein­er Anmel­dung nach dem Ver­samm­lungs­ge­setz ausnehmen?
  5. Haben jene Burschen­schafter, die Säbel mit sich getra­gen haben § 9a Ver­samm­lungs­ge­setz, nach dem keine bewaffneten Per­so­n­en an Ver­samm­lun­gen teil­nehmen dür­fen, verletzt?
  6. Wenn ja, wur­den Anzeigen seit­ens der Polizei erstattet?
  7. Wenn nein, warum nicht bzw. sind Säbel grund­sät­zlich keine Waffe im Sinn der § 9a Versammlungsgesetz?
  8. Wurde seit­ens der Polizei über­prüft, ob es sich bei den mit­ge­tra­ge­nen Waf­fen, um scharfe Säbel oder Spielzeug­waf­fen bzw. The­ater­req­ui­siten gehan­delt hat?
  9. Wenn ja, wie lautet das Ergeb­nis der Überprüfung?
  10. Wenn nein, warum wurde die Über­prü­fung und damit die Ein­hal­tung des § 9a Ver­samm­lungs­ge­setz unterlassen?

 



War der Säbel doch zu scharf?