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Lesezeit: 3 Minuten

„Schwarzer Humor“ als Ausrede für Hitler-Posts und ein seltsamer Zeuge

Am Landesgericht Wien wurde am 12. Jänner gegen die 61-jährige Lisa M. wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz verhandelt. Ausgangspunkt war eine Anzeige durch „Stoppt die Rechten“: M. hatte auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil zwischen 2023 und 2025 wiederholt Hitler-Posts veröffentlicht.

15. Jan. 2026
Landesgericht Wien (© SdR)
Landesgericht Wien (© SdR)

Im Kern ging es um die öffentliche Verbreitung von Inhalten, die Adolf Hitler positiv in Szene setzen bzw. seinen „Geburtstag“ inszenieren und damit in den Bereich der Wiederbetätigung fallen können, wenn sie „vielen Menschen zugänglich“ sind (Strafrahmen ein bis zehn Jahre). Die Staatsanwaltschaft stützte sich auf mehrere Facebook-Postings, die im Verfahren im Saal vorgeführt wurden und zum Zeitpunkt der Verhandlung noch abrufbar waren.

Wiederkehrendes Ritual am 20. April: Hitler-Posts „lustig gefunden“, „nichts dabei gedacht“

M. hatte ab 2023 jährlich pünktlich am 20. April Hitlers Geburtstag abgefeiert: 2023 bot die Wienerin. auf Facebook Eiernockerl, grünen Salat mit Hitlerfoto und dem Text „Nicht vergessen“ dar. Vergessen hatte sie nicht: Ein Jahr später war bei ihr ein auf Alt getrimmter Hitler zu sehen samt „Alles Gute zum 135.“. 2025 hieß es „Happy Birthday“, darunter ein Hitlerbild und „Wer hat denn heut Geburtstag?“ Zusätzlich war ein weiterer Hitler-Post aus dem Oktober 2023 angeklagt. Zwei Katzen mit Hitlerbart, eine die ihre Pfote hob, waren im Prozess zwar Thema, aber nicht angeklagt.

Lisa M. räumte ein, die Motive gepostet zu haben, bestritt aber eine nationalsozialistische Gesinnung. Ihr gleichermaßen öd wie abgenutztes Verteidigungsmuster: „schwarzer“, „blöder“ Humor, sie habe „nicht nachgedacht“, sie sei „kein Nazi“. Auf die Frage, was ihre Meinung über Migranten/Ausländer sei: „Halte mich aus solchen Fragen raus.“ Ein Blick auf ihren Facebook-Account lässt jedoch andere Schlüsse zu.

Der Vorsitzende konterte wiederholt mit der naheliegenden Frage, was daran „lustig“ sein solle und: Wie solche Posts bei Menschen wirken, deren Angehörige vom NS-Regime ermordet wurden?

Der Lebensgefährte als Entlastungszeuge: „Ich bin Jude“

Besonders irritierend war der Auftritt des von der Verteidigung namhaft gemachten Lebensgefährten. Er präsentierte sich als Jude und erklärte, er arbeite für die Israelitische Kultusgemeinde. Inhaltlich blieb seine Entlastung dünn: Er behauptete, nicht viel auf Facebook zu sein (wie dann seines regelmäßigen Postings auf Facebook kommen, wäre interessant), die konkreten Posts teils nicht gekannt zu haben und sprach von „schrägem Humor“ und „Naivität“. Gleichzeitig verwies er darauf, nach dem 7. Oktober (2023) hätten ihn deutlich aggressivere antisemitische Inhalte erreicht, und diese seien gefährlicher. Das mag als Beschreibung realer Bedrohung stimmen, im Kontext der Verhandlung wirkte es aber auch wie ein Ablenkungsmanöver: weg von den Hitler-Posts seiner Gefährtin, hin zu anderen, die schlimmer sind.

Die Staatsanwaltschaft argumentierte, die Veröffentlichung stehe außer Streit, entscheidend sei die Wirkung in der Öffentlichkeit. Man müsse nicht Nazi sein, um § 3g zu erfüllen – die öffentliche Verbreitung und das Inkaufnehmen einer Hitler-Verherrlichung reiche. Die Verteidigung setzte dem das Narrativ entgegen, das Gesetz wolle „Dummheit“ nicht bestrafen, zudem gebe es „humoristische Interpretationsmöglichkeiten“.

Eine juristische Abkürzung und ein eindeutiges Votum der Geschworenen

Statt mehrere einzelne Hauptfragen zu jedem Posting zu stellen, wurde – gestützt auf eine (auch intern umstrittene) OGH-Linie zur „tatbestandlichen Handlungseinheit“ – eine einzige Hauptfrage formuliert, unter der die einzelnen Posts als Unterpunkte geführt wurden. Das verkürzt Abläufe, ändert aber nichts daran, dass mehrere Veröffentlichungen straferschwerend wirken können.

Die acht Geschworenen entschieden einstimmig: schuldig nach § 3g Abs. 1 und 2 Verbotsgesetz. Verhängt wurden zwölf Monate Freiheitsstrafe bedingt mit drei Jahren Probezeit, außerdem muss M. die Kosten für das Strafverfahren tragen. Als erschwerend wurde die Mehrzahl der Postings gewertet, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel. Ein volles Geständnis wurde nicht angenommen, weil die Angeklagte ihre Motivation bestritten bzw. verharmlost hatte. Der Vorsitzende wies ausdrücklich darauf hin, dass die Posts rasch zu löschen seien, andernfalls drohe erneute Strafbarkeit. Dem ist die Angeklagte nach der Verhandlung nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, damit war das Urteil am Ende des Prozesses nicht rechtskräftig.

Wir danken prozess.report für die Prozessbeobachtung!

➡️ derstandard.at (12.1.26): NS-Prozess um Postings gegen 61-Jährige, die mit einem Juden liiert ist

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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