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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Novelle zum Verbotsgesetz: Lob und Kritik

Sechs Jah­re hat es gedau­ert, bis nach der Ankün­di­gung durch den dama­li­gen Jus­tiz­mi­nis­ter Brand­stet­ter im Jän­ner 2017, nach frag­wür­di­gen Urtei­len das Ver­bots­ge­setz novel­lie­ren zu wol­len, nun ein Ent­wurf vor­ge­legt wur­de, der bald in Begut­ach­tung gehen soll. Dafür gibt’s Lob, aber auch Kri­tik. Hier die Stel­lung­nah­me von Robert Eiter, Jurist und aktiv im Ober­ös­ter­rei­chi­schen Netz­werk gegen Ras­sis­mus und Rechts­extre­mis­mus sowie ein Abriss zur Geschich­te des Anti­fa­schis­ti­schen Rechts in Österreich.

3. März 2023
Verbotsgesetz 1945 (Quelle: nachkriegsjustiz.at)
Verbotsgesetz 1945 (Quelle: nachkriegsjustiz.at)

Stel­lung­nah­me zum Ent­wurf zur Novel­lie­rung des Verbotsgesetzes
„Kom­pro­miss­lo­se Ableh­nung des Natio­nal­so­zia­lis­mus …“ – Anti­fa­schis­ti­sches Recht in Österreich
Anti­fa­schis­ti­sche Rechts­ma­te­ri­en in Österreich

Stel­lung­nah­me Robert Eiter

Die Umfor­mu­lie­rung von § 3g (NS-Wie­der­be­tä­ti­gung) und § 3h (Leug­nung von NS-Ver­bre­chen) ist sinn­voll und gut gelun­gen: jeweils Auf­glie­de­rung in Grund­tat­be­stand und Qua­li­fi­ka­ti­ons­tat­be­stän­de sowie Redu­zie­rung der Straf­dro­hung für den Grund­tat­be­stand, um Ver­ur­tei­lun­gen zu erleich­tern. Bei der „gröb­li­chen Ver­harm­lo­sung“ im § 3h fällt das „gröb­lich“ weg. Eben­falls im § 3h wur­de das Tat­be­stands­merk­mal „vie­len Leu­ten zugäng­lich“ (min­des­tens 30!) durch „vor meh­re­ren Leu­ten“ (min­des­tens drei) ersetzt.

Der neue § 3k sieht vor, dass Beam­tIn­nen, die nach dem Ver­bots­ge­setz ver­ur­teilt wer­den, ihr Amt ver­lie­ren. Eine ana­lo­ge Rege­lung soll für Ver­trags­be­diens­te­te gelten.

Der neue § 3n schafft die Mög­lich­keit, NS-Devo­tio­na­li­en auch ohne kon­kre­te straf­ba­re Hand­lung einzuziehen.

Eine Ent­täu­schung sind dage­gen die neu­en §§ 3l und 3m, die die künf­ti­ge Straf­bar­keit von Tat­hand­lun­gen im Aus­land regeln sol­len. Die Straf­bar­keit die­ser Tat­hand­lun­gen ist eine lang­jäh­ri­ge For­de­rung des MKÖ und unse­res Netz­werks. Doch die vor­ge­schla­ge­ne Umset­zung bräch­te fak­tisch kei­nen Fort­schritt. Klar ist zwar, dass für die Straf­bar­keit sol­cher Tat­hand­lun­gen ein ein­deu­ti­ger Öster­reich-Bezug bestehen muss (etwa durch die öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger­schaft des Täters). Unver­ständ­lich sind aber die Ein­schrän­kun­gen, die der Ent­wurf zusätz­lich vor­sieht. Beim § 3l ist das die „schwer­wie­gen­de Ver­let­zung öster­rei­chi­scher Inter­es­sen“ durch die Tat (was immer das sein mag). Beim § 3m (der wich­ti­ge­ren Bestim­mung) sind es gleich vier (!) Ein­schrän­kun­gen: Es muss sich um eine „Mit­tei­lung oder Dar­bie­tung in einem Medi­um“ han­deln, die „im Inland abge­ru­fen oder emp­fan­gen wer­den kann“, die wei­ters „öster­rei­chi­sche Inter­es­sen in schwer­wie­gen­der Wei­se ver­letzt“ und die „geeig­net ist, die Sicher­heit des Staa­tes zu beein­träch­ti­gen oder den öffent­li­chen Frie­den zu ver­let­zen“. Durch die­se über­flüs­si­gen Ein­schrän­kun­gen ist es wenig wahr­schein­lich, dass es nach § 3l oder § 3m jemals zu Ver­ur­tei­lun­gen kommt. Die wirk­sa­me Bekämp­fung brau­ner Umtrie­be wird auf die­se Wei­se ad absur­dum geführt. Bei Delik­ten wie Kin­des­miss­brauch, die bei Bege­hung im Aus­land ver­folgt wer­den, gibt es die genann­ten Ein­schrän­kun­gen nicht. Übri­gens wür­de der Tat­be­stand, der den Anstoß zur Debat­te gege­ben hat (Neo­na­zi aus Öster­reich hält auf der Holo­caust­leug­ner-Kon­fe­renz in Tehe­ran ein­schlä­gi­ge Hetz­re­de), nach die­sem Ent­wurf der Ver­bots­ge­setz-Novel­le sicher nicht bestraft werden.

Eine Diver­si­on für Erwach­se­ne wäre bei NS-Wie­der­be­tä­ti­gung das völ­lig fal­sche Signal. Davon sind hoch­ka­rä­ti­ge Exper­ten wie Ger­hard Baum­gart­ner, der Wis­sen­schaft­li­che Lei­ter des „Doku­men­ta­ti­ons­ar­chivs des öster­rei­chi­schen Wider­stan­des“ (DÖW), über­zeugt. Die­se Diver­si­on wür­de aber durch die – an sich sinn­vol­le – Redu­zie­rung der Straf­dro­hun­gen bei den §§ 3g (1) und 3h (1) (höchs­tens Frei­heits­stra­fe von fünf Jah­ren) „auto­ma­tisch“ mög­lich. Des­halb ist eine Aus­nah­me­re­ge­lung in § 198 (3) Straf­pro­zess­ord­nung notwendig.

Ver­wal­tungs­straf­recht: Die drei Geset­ze mit Nähe zum Ver­bots­ge­setz (EGVG, Abzei­chen­ge­setz und Sym­bo­le­ge­setz) müs­sen unter­ein­an­der und mit dem Ver­bots­ge­setz abge­stimmt wer­den. Bei­spiels­wei­se soll­te es in allen Geset­zen eine Höchst­stra­fe von 10.000 Euro geben (der­zeit nur Sym­bo­le­ge­setz, 4.000 Euro im Abzei­chen­ge­setz, 2.180 Euro im EGVG). Die Regie­rung muss sicher­stel­len, dass die drei Geset­ze bun­des­weit ein­heit­lich und kon­se­quent ange­wen­det wer­den (beim EGVG sind gro­ße Unter­schie­de je nach Bezirk belegt). Rich­tig ist, dass die drei Geset­ze nicht in die Zustän­dig­keit des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums (son­dern des Innen­mi­nis­te­ri­ums bzw. Bun­des­kanz­ler­amts) fal­len. Aber bei der Reform des Ver­bots­ge­set­zes ist ja auch die Ver­fas­sungs­mi­nis­te­rin ein­ge­bun­den. Jeden­falls darf die­se wich­ti­ge Mate­rie nicht ver­nach­läs­sigt werden.

Fazit: Der ers­te Ent­wurf für die Neu­fas­sung des Ver­bots­ge­set­zes ent­hält viel Posi­ti­ves, aber auch eini­ge schwe­re Defi­zi­te. Weil das Ver­bots­ge­setz im Ver­fas­sungs­rang steht, kann es nur mit einer par­la­men­ta­ri­schen Zwei­drit­tel-Mehr­heit ver­än­dert wer­den. Des­halb braucht die schwarz-grü­ne Regie­rung die SPÖ, um die Novel­le zu beschlie­ßen. Das ist eine gro­ße Chan­ce, denn SPÖ-Gedenk­spre­che­rin Sabi­ne Schatz will die Besei­ti­gung der Defi­zi­te erreichen.

Sie­he zur Debat­te: Der Stan­dard: Ärger und Zuspruch bei Reform des NS-Verbotsgesetzes

„Kom­pro­miss­lo­se Ableh­nung des Natio­nal­so­zia­lis­mus …“ – Anti­fa­schis­ti­sches Recht in Österreich
Kur­ze, auch für Nicht-Juris­tIn­nen ver­ständ­li­che Geschich­te des anti­fa­schis­ti­schen Rechts in Österreich

Am 13. April 1945 befrei­te die Rote Armee Wien von der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Herr­schaft. Zwei Wochen spä­ter begrün­de­ten Ver­tre­ter der SPÖ, der ÖVP und der KPÖ mit der Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung (“Pro­kla­ma­ti­on über die Selb­stän­dig­keit Öster­reichs“) die Zwei­te Repu­blik. Sie erklär­ten den „Anschluss“ an das Deut­sche Reich für „null und nich­tig“. Öster­reich wur­de als demo­kra­ti­sche Repu­blik wie­der­her­ge­stellt, die „im Geis­te der Ver­fas­sung von 1920“ ein­zu­rich­ten sei. 

Tat­säch­lich trat Hans Kel­sens Ver­fas­sungs­ord­nung neu­er­lich in Kraft. Von deren welt­an­schau­li­cher Neu­tra­li­tät gin­gen die Väter der Repu­blik in einem wesent­li­chen Punkt aller­dings ab: Nicht nur die NSDAP und ihre Orga­ni­sa­tio­nen sowie deren Neu­bil­dung wur­den unter Andro­hung hoher Stra­fen ver­bo­ten, son­dern über­haupt jeg­li­che Betä­ti­gung im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sinn („Wie­der­be­tä­ti­gung“). Ein eige­nes „Ver­fas­sungs­ge­setz über das Ver­bot der NSDAP“ (Ver­bots­ge­setz) vom 8. Mai 1945 traf dies­be­züg­lich eine umfas­sen­de Rege­lung. 1947 wur­de es novelliert.

Verbotsgesetz 1945 (Quelle: nachkriegsjustiz.at)
Ver­bots­ge­setz 1945 (Quel­le: nachkriegsjustiz.at)

Schon die Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung bringt die gemach­ten his­to­ri­schen Erfah­run­gen zum Aus­druck, indem sie auf die Schuld der Natio­nal­so­zia­lis­ten an der Aus­lö­schung Öster­reichs und am Welt­krieg ver­weist. Es sind nur die „anti­fa­schis­ti­schen Par­tei­en“, die die Zwei­te Repu­blik begrün­den und deren ers­te Regie­rung bil­den. (Neben­bei erwähnt sei, dass die Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung auch am Beginn der erst Jahr­zehn­te spä­ter hin­ter­frag­ten The­se von der Opfer­rol­le Öster­reichs steht.)

Unter der Ober­ho­heit der alli­ier­ten Besat­zungs­mäch­te wur­de das Ver­bots­ge­setz von eigens dafür geschaf­fe­nen Volks­ge­rich­ten zuerst kon­se­quent ange­wen­det. Schon ab 1948/49 – mit Beginn des Kal­ten Krie­ges, der Zulas­sung min­der belas­te­ter „Ehe­ma­li­ger“ zur Natio­nal­rats­wahl und der Par­tei­grün­dung des FPÖ-Vor­läu­fers „Ver­band der Unab­hän­gi­gen“ (VdU) – nahm die­se Kon­se­quenz jedoch ab. 

Am 15. Mai 1955 kam es zwi­schen den vier Alli­ier­ten und Öster­reich zum Abschluss des „Staats­ver­tra­ges von Wien“. Die­ser ver­bie­tet in Arti­kel 4 den neu­er­li­chen „Anschluss“ an Deutsch­land. In Arti­kel 7 wird die Auf­lö­sung von Orga­ni­sa­tio­nen gefor­dert, die den slo­we­ni­schen und kroa­ti­schen Min­der­hei­ten feind­lich gegen­über­ste­hen. Und in Arti­kel 9 ver­pflich­tet sich Öster­reich, alle „Orga­ni­sa­tio­nen faschis­ti­schen Cha­rak­ters“ auf­zu­lö­sen sowie aus dem poli­ti­schen, wirt­schaft­li­chen und kul­tu­rel­len Leben „alle Spu­ren des Nazis­mus“ zu entfernen.

Trotz die­ser kla­ren, nun auch völ­ker­recht­li­chen Fest­schrei­bung des „anti­fa­schis­ti­schen Gehalts“ der öster­rei­chi­schen Ver­fas­sung (Man­fried Welan u.a.) kam es nach dem Abzug der Alli­ier­ten län­ge­re Zeit hin­durch kaum mehr zu Ver­ur­tei­lun­gen nach dem Verbotsgesetz.

Die „spe­zia­li­sier­ten“ Volks­ge­rich­te wur­den abge­schafft und die nun zustän­di­gen Geschwo­re­nen­ge­rich­te fäll­ten in Ver­fah­ren gegen alte und ver­mehrt auch neue Natio­nal­so­zia­lis­ten Frei­sprü­che, die sich weder aus der Sach- noch aus der Rechts­la­ge begrün­den lie­ßen. Die Erklä­rung, die Geschwo­re­nen wären durch die hohen Straf­dro­hun­gen abge­schreckt wor­den, mag ver­ein­zelt zutref­fen, über­sieht aber, dass die Stim­mung in der Bevöl­ke­rung für die Täter und Wie­der­be­tä­ti­ger güns­tig war. Nicht nur in vie­len öffent­li­chen Ämtern, son­dern auch auf vie­len Geschwo­re­nen­bän­ken saßen alte Nationalsozialisten.

Fast drei Jahr­zehn­te blieb die­se Situa­ti­on unver­än­dert, auch wenn 1960 durch den Beschluss des Abzei­chen­ge­set­zes und 1974/75 durch die Auf­nah­me des Ver­het­zungs­pa­ra­gra­phen in das neue Straf­ge­setz­buch das anti­fa­schis­ti­sche Rechts­in­stru­men­ta­ri­um ergänzt bzw. modi­fi­ziert wurde.

Der Umschwung begann in den 1980er Jah­ren. Zuerst beschei­nig­te das Lan­des­ge­richt für Straf­sa­chen Wien (aller­dings in einem Ver­fah­ren wegen Übler Nach­re­de) der „Bun­des­turn­zei­tung“ des „Öster­rei­chi­schen Tur­ner­bun­des“ (ÖTB) eine „natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Schreib­wei­se“. Dann setz­te sich der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof mit den Umtrie­ben der „Natio­nal­de­mo­kra­ti­schen Par­tei“ (NDP) und der „Akti­on Neue Rech­te“ (ANR) aus­ein­an­der. Er ent­schied nicht nur, dass die anti­fa­schis­ti­schen Bestim­mun­gen des Staats­ver­tra­ges „self-exe­cu­ti­ve“ (also unmit­tel­bar und damit auch ohne Durch­füh­rungs­ge­set­ze anzu­wen­den) sei­en, son­dern traf vor allem fol­gen­de Fest­stel­lung: „Die kom­pro­miss­lo­se Ableh­nung des Natio­nal­so­zia­lis­mus ist ein grund­le­gen­des Merk­mal der wie­der­erstan­de­nen Repu­blik. Aus­nahms­los jede Staats­tä­tig­keit hat sich dar­an zu ori­en­tie­ren.“ (ANR-Erkennt­nis 1985)

Die lang­sa­me Ände­rung des Mei­nungs­kli­mas und die inter­na­tio­nal beach­te­ten Akti­vi­tä­ten der „Volks­treu­en Außer­par­la­men­ta­ri­schen Oppo­si­ti­on“ (VAPO) führ­ten letzt­lich zur Novel­le des Ver­bots­ge­set­zes im Jahr 1992: Einer­seits wur­den die Straf­un­ter­gren­zen bei Bei­be­hal­tung der Ober­gren­zen deut­lich her­ab­ge­setzt, ande­rer­seits wur­de der Tat­be­stand des § 3h ein­ge­fügt, der eine wirk­sa­me­re Ver­fol­gung der Leug­nung, Gut­hei­ßung, gröb­li­chen Ver­harm­lo­sung oder Recht­fer­ti­gung von NS-Gewalt­ver­bre­chen ermöglicht.

Das „Ein­füh­rungs­ge­setz zu den Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zen“ (EGVG) gibt es seit 1986. Es ent­hält eine Bestim­mung, die die Ver­brei­tung von NS-Gedan­ken­gut ohne Wie­der­be­tä­ti­gungs­vor­satz (Bei­spiel: Haken­kreuz­schmie­re­rei als jugend­li­che Pro­vo­ka­ti­on) unter Ver­wal­tungs­stra­fe stellt.

Anfang 2015 trat das Sym­bo­le-Gesetz in Kraft, das die Ver­wen­dung von Sym­bo­len meh­re­rer – vor­wie­gend isla­mis­ti­scher – Orga­ni­sa­tio­nen unter Ver­wal­tungs­stra­fe stellt. Das Gesetz wur­de 2019 und 2021 novel­liert. Die gel­ten­de Fas­sung ver­bie­tet unter ande­rem die Ver­wen­dung von Sym­bo­len der tür­kisch-faschis­ti­schen „Grau­en Wöl­fe“, der kroa­tisch-faschis­ti­schen „Usta­scha“, der rechts­extre­men „Iden­ti­tä­ren Bewe­gung Öster­reich“ und ihrer Tarn­or­ga­ni­sa­ti­on „Die Öster­rei­cher“. 

Auf Betrei­ben des Maut­hau­sen Komi­tees Öster­reich trat Anfang 2016 eine Neu­fas­sung des Ver­het­zungs­pa­ra­gra­phen (§ 283 StGB) in Kraft, die zu wesent­lich mehr Ankla­gen und Ver­ur­tei­lun­gen führ­te. Eben­falls auf Betrei­ben des Maut­hau­sen Komi­tees Öster­reich begann die Jus­tiz in die­ser Zeit auch, Rich­te­rin­nen und Rich­ter sowie Staats­an­wäl­tin­nen und Staats­an­wäl­te im Hin­blick auf das Ver­bots­ge­setz wei­ter­zu­bil­den.   

Heu­te kann bilan­ziert wer­den, dass die anti­fa­schis­ti­schen Nor­men der öster­rei­chi­schen Rechts­ord­nung nicht mehr in Gefahr sind, totes Recht zu wer­den. Sie tra­gen viel­mehr wesent­lich zur Bekämp­fung neo­na­zis­ti­scher Strö­mun­gen bei. Aller­dings sind die Ver­ur­tei­lungs­zah­len noch immer viel zu nied­rig. Nicht sel­ten kommt es zu unbe­grün­de­ten Ein­stel­lun­gen von Ver­fah­ren, fall­wei­se auch zu offen­kun­di­gen Fehl­ur­tei­len durch die Geschwo­re­nen. Das Maut­hau­sen Komi­tee Öster­reich for­dert außer­dem, NS-Wie­der­be­tä­ti­gung auch dann zu ver­fol­gen, wenn die Tat­hand­lung im Aus­land gesetzt wird, aber ein kla­rer Öster­reich-Bezug besteht (etwa durch die Staats­bür­ger­schaft des Täters). Von die­sen The­men abge­se­hen ist strit­tig, ob die soge­nann­te Teil­leug­nung des Holo­caust (Bei­spiel: „Ver­ga­sun­gen hat es gege­ben, aber nicht in Maut­hau­sen!“) und die soge­nann­te Kriegs­schuld­lü­ge (Bei­spiel; „Nicht Hit­ler woll­te den Welt­krieg, son­dern Eng­land und Frank­reich!“) straf­bar sind.

2021 hat die der­zei­ti­ge Jus­tiz­mi­nis­te­rin Alma Zadić (Grü­ne) wegen des bestehen­den Reform­be­darfs eine Arbeits­grup­pe von Exper­tin­nen und Exper­ten mit der Eva­lu­ie­rung des Ver­bots­ge­set­zes beauf­tragt. Die­se Arbeits­grup­pe ist mehr­fach zusam­men­ge­tre­ten, zuletzt im Juni 2022. Inzwi­schen liegt ein ers­ter Ent­wurf der geplan­ten Novel­le des Ver­bots­ge­set­zes vor. Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin ver­han­delt mit der SPÖ über deren Zustim­mung, weil ein Ver­fas­sungs­ge­setz nur mit par­la­men­ta­ri­scher Zwei­drit­tel-Mehr­heit geän­dert wer­den kann.

Robert Eiter

Anti­fa­schis­ti­sche Rechts­ma­te­ri­en in Österreich

Unab­hän­gig­keits­er­klä­rung („Pro­kla­ma­ti­on über die Selb­stän­dig­keit Öster­reichs“) vom 27. April 1945
Ver­bots­ge­setz 1947, in der Fas­sung von 1992: rele­vant v.a. §§ 1, 3, 3a, 3b, 3d, 3g und 3h
Staats­ver­trag von Wien vom 15. Mai 1955: Arti­kel 4, 7 und 9
Abzei­chen­ge­setz 1960, in der Fas­sung von 2012
Ver­het­zungs­pa­ra­graph: § 283 Straf­ge­setz­buch (StGB), in der Fas­sung von 2016*
EGVG: Arti­kel III Abs. 1 Z4, seit 1986
Sym­bo­le-Gesetz, in der Fas­sung von 2021: Graue Wöl­fe, Usta­scha, Iden­ti­tä­re, Die Österreicher …

*Anmk. SdR: Mit 1.1.2021 ist eine Novel­lie­rung des Ver­het­zungs­pa­ra­gra­phen in Kraft getreten

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