Novelle zum Verbotsgesetz: Lob und Kritik

Sechs Jahre hat es gedauert, bis nach der Ankündi­gung durch den dama­li­gen Jus­tizmin­is­ter Brand­stet­ter im Jän­ner 2017, nach frag­würdi­gen Urteilen das Ver­bots­ge­setz nov­el­lieren zu wollen, nun ein Entwurf vorgelegt wurde, der bald in Begutach­tung gehen soll. Dafür gibt’s Lob, aber auch Kri­tik. Hier die Stel­lung­nahme von Robert Eit­er, Jurist und aktiv im Oberöster­re­ichis­chen Net­zw­erk gegen Ras­sis­mus und Recht­sex­trem­is­mus sowie ein Abriss zur Geschichte des Antifaschis­tis­chen Rechts in Österreich.

Stel­lung­nahme zum Entwurf zur Nov­el­lierung des Verbotsgesetzes
„Kom­pro­miss­lose Ablehnung des Nation­al­sozial­is­mus …“ – Antifaschis­tis­ches Recht in Österreich
Antifaschis­tis­che Rechts­ma­te­rien in Österreich

Stel­lung­nahme Robert Eiter

Die Umfor­mulierung von § 3g (NS-Wieder­betä­ti­gung) und § 3h (Leug­nung von NS-Ver­brechen) ist sin­nvoll und gut gelun­gen: jew­eils Aufgliederung in Grund­tatbe­stand und Qual­i­fika­tion­statbestände sowie Reduzierung der Straf­dro­hung für den Grund­tatbe­stand, um Verurteilun­gen zu erle­ichtern. Bei der „gröblichen Ver­harm­lo­sung“ im § 3h fällt das „gröblich“ weg. Eben­falls im § 3h wurde das Tatbe­standsmerk­mal „vie­len Leuten zugänglich“ (min­destens 30!) durch „vor mehreren Leuten“ (min­destens drei) ersetzt.

Der neue § 3k sieht vor, dass BeamtIn­nen, die nach dem Ver­bots­ge­setz verurteilt wer­den, ihr Amt ver­lieren. Eine analoge Regelung soll für Ver­trags­be­di­en­stete gelten.

Der neue § 3n schafft die Möglichkeit, NS-Devo­tion­alien auch ohne konkrete straf­bare Hand­lung einzuziehen.

Eine Ent­täuschung sind dage­gen die neuen §§ 3l und 3m, die die kün­ftige Straf­barkeit von Tathand­lun­gen im Aus­land regeln sollen. Die Straf­barkeit dieser Tathand­lun­gen ist eine langjährige Forderung des MKÖ und unseres Net­zw­erks. Doch die vorgeschla­gene Umset­zung brächte fak­tisch keinen Fortschritt. Klar ist zwar, dass für die Straf­barkeit solch­er Tathand­lun­gen ein ein­deutiger Öster­re­ich-Bezug beste­hen muss (etwa durch die öster­re­ichis­che Staats­bürg­er­schaft des Täters). Unver­ständlich sind aber die Ein­schränkun­gen, die der Entwurf zusät­zlich vor­sieht. Beim § 3l ist das die „schw­er­wiegende Ver­let­zung öster­re­ichis­ch­er Inter­essen“ durch die Tat (was immer das sein mag). Beim § 3m (der wichtigeren Bes­tim­mung) sind es gle­ich vier (!) Ein­schränkun­gen: Es muss sich um eine „Mit­teilung oder Dar­bi­etung in einem Medi­um“ han­deln, die „im Inland abgerufen oder emp­fan­gen wer­den kann“, die weit­ers „öster­re­ichis­che Inter­essen in schw­er­wiegen­der Weise ver­let­zt“ und die „geeignet ist, die Sicher­heit des Staates zu beein­trächti­gen oder den öffentlichen Frieden zu ver­let­zen“. Durch diese über­flüs­si­gen Ein­schränkun­gen ist es wenig wahrschein­lich, dass es nach § 3l oder § 3m jemals zu Verurteilun­gen kommt. Die wirk­same Bekämp­fung brauner Umtriebe wird auf diese Weise ad absur­dum geführt. Bei Delik­ten wie Kindesmiss­brauch, die bei Bege­hung im Aus­land ver­fol­gt wer­den, gibt es die genan­nten Ein­schränkun­gen nicht. Übri­gens würde der Tatbe­stand, der den Anstoß zur Debat­te gegeben hat (Neon­azi aus Öster­re­ich hält auf der Holo­caustleugn­er-Kon­ferenz in Teheran ein­schlägige Het­zrede), nach diesem Entwurf der Ver­bots­ge­setz-Nov­el­le sich­er nicht bestraft werden.

Eine Diver­sion für Erwach­sene wäre bei NS-Wieder­betä­ti­gung das völ­lig falsche Sig­nal. Davon sind hochkarätige Experten wie Ger­hard Baum­gart­ner, der Wis­senschaftliche Leit­er des „Doku­men­ta­tion­sarchivs des öster­re­ichis­chen Wider­standes“ (DÖW), überzeugt. Diese Diver­sion würde aber durch die – an sich sin­nvolle – Reduzierung der Straf­dro­hun­gen bei den §§ 3g (1) und 3h (1) (höch­stens Frei­heitsstrafe von fünf Jahren) „automa­tisch“ möglich. Deshalb ist eine Aus­nah­meregelung in § 198 (3) Straf­prozes­sor­d­nung notwendig.

Ver­wal­tungsstrafrecht: Die drei Geset­ze mit Nähe zum Ver­bots­ge­setz (EGVG, Abze­ichenge­setz und Sym­bol­ege­setz) müssen untere­inan­der und mit dem Ver­bots­ge­setz abges­timmt wer­den. Beispiel­sweise sollte es in allen Geset­zen eine Höch­st­strafe von 10.000 Euro geben (derzeit nur Sym­bol­ege­setz, 4.000 Euro im Abze­ichenge­setz, 2.180 Euro im EGVG). Die Regierung muss sich­er­stellen, dass die drei Geset­ze bun­desweit ein­heitlich und kon­se­quent angewen­det wer­den (beim EGVG sind große Unter­schiede je nach Bezirk belegt). Richtig ist, dass die drei Geset­ze nicht in die Zuständigkeit des Jus­tizmin­is­teri­ums (son­dern des Innen­min­is­teri­ums bzw. Bun­deskan­zler­amts) fall­en. Aber bei der Reform des Ver­bots­ge­set­zes ist ja auch die Ver­fas­sungsmin­is­terin einge­bun­den. Jeden­falls darf diese wichtige Materie nicht ver­nach­läs­sigt werden.

Faz­it: Der erste Entwurf für die Neu­fas­sung des Ver­bots­ge­set­zes enthält viel Pos­i­tives, aber auch einige schwere Defizite. Weil das Ver­bots­ge­setz im Ver­fas­sungsrang ste­ht, kann es nur mit ein­er par­la­men­tarischen Zwei­drit­tel-Mehrheit verän­dert wer­den. Deshalb braucht die schwarz-grüne Regierung die SPÖ, um die Nov­el­le zu beschließen. Das ist eine große Chance, denn SPÖ-Gedenksprecherin Sabine Schatz will die Besei­t­i­gung der Defizite erreichen.

Siehe zur Debat­te: Der Stan­dard: Ärg­er und Zus­pruch bei Reform des NS-Verbotsgesetzes

„Kom­pro­miss­lose Ablehnung des Nation­al­sozial­is­mus …“ – Antifaschis­tis­ches Recht in Österreich
Kurze, auch für Nicht-JuristIn­nen ver­ständliche Geschichte des antifaschis­tis­chen Rechts in Österreich

Am 13. April 1945 befre­ite die Rote Armee Wien von der nation­al­sozial­is­tis­chen Herrschaft. Zwei Wochen später begrün­de­ten Vertreter der SPÖ, der ÖVP und der KPÖ mit der Unab­hängigkeit­serk­lärung (“Prokla­ma­tion über die Selb­ständigkeit Öster­re­ichs“) die Zweite Repub­lik. Sie erk­lärten den „Anschluss“ an das Deutsche Reich für „null und nichtig“. Öster­re­ich wurde als demokratis­che Repub­lik wieder­hergestellt, die „im Geiste der Ver­fas­sung von 1920“ einzuricht­en sei. 

Tat­säch­lich trat Hans Kelsens Ver­fas­sung­sor­d­nung neuer­lich in Kraft. Von deren weltan­schaulich­er Neu­tral­ität gin­gen die Väter der Repub­lik in einem wesentlichen Punkt allerd­ings ab: Nicht nur die NSDAP und ihre Organ­i­sa­tio­nen sowie deren Neu­bil­dung wur­den unter Andro­hung hoher Strafen ver­boten, son­dern über­haupt jegliche Betä­ti­gung im nation­al­sozial­is­tis­chen Sinn („Wieder­betä­ti­gung“). Ein eigenes „Ver­fas­sungs­ge­setz über das Ver­bot der NSDAP“ (Ver­bots­ge­setz) vom 8. Mai 1945 traf dies­bezüglich eine umfassende Regelung. 1947 wurde es novelliert.

Verbotsgesetz 1945 (Quelle: nachkriegsjustiz.at)

Ver­bots­ge­setz 1945 (Quelle: nachkriegsjustiz.at)

Schon die Unab­hängigkeit­serk­lärung bringt die gemacht­en his­torischen Erfahrun­gen zum Aus­druck, indem sie auf die Schuld der Nation­al­sozial­is­ten an der Aus­löschung Öster­re­ichs und am Weltkrieg ver­weist. Es sind nur die „antifaschis­tis­chen Parteien“, die die Zweite Repub­lik begrün­den und deren erste Regierung bilden. (Neben­bei erwäh­nt sei, dass die Unab­hängigkeit­serk­lärung auch am Beginn der erst Jahrzehnte später hin­ter­fragten These von der Opfer­rolle Öster­re­ichs steht.)

Unter der Ober­ho­heit der alli­ierten Besatzungsmächte wurde das Ver­bots­ge­setz von eigens dafür geschaf­fe­nen Volks­gericht­en zuerst kon­se­quent angewen­det. Schon ab 1948/49 – mit Beginn des Kalten Krieges, der Zulas­sung min­der belasteter „Ehe­ma­liger“ zur Nation­al­ratswahl und der Parteigrün­dung des FPÖ-Vor­läufers „Ver­band der Unab­hängi­gen“ (VdU) – nahm diese Kon­se­quenz jedoch ab. 

Am 15. Mai 1955 kam es zwis­chen den vier Alli­ierten und Öster­re­ich zum Abschluss des „Staatsver­trages von Wien“. Dieser ver­bi­etet in Artikel 4 den neuer­lichen „Anschluss“ an Deutsch­land. In Artikel 7 wird die Auflö­sung von Organ­i­sa­tio­nen gefordert, die den slowenis­chen und kroat­is­chen Min­der­heit­en feindlich gegenüber­ste­hen. Und in Artikel 9 verpflichtet sich Öster­re­ich, alle „Organ­i­sa­tio­nen faschis­tis­chen Charak­ters“ aufzulösen sowie aus dem poli­tis­chen, wirtschaftlichen und kul­turellen Leben „alle Spuren des Nazis­mus“ zu entfernen.

Trotz dieser klaren, nun auch völk­er­rechtlichen Festschrei­bung des „antifaschis­tis­chen Gehalts“ der öster­re­ichis­chen Ver­fas­sung (Man­fried Welan u.a.) kam es nach dem Abzug der Alli­ierten län­gere Zeit hin­durch kaum mehr zu Verurteilun­gen nach dem Verbotsgesetz.

Die „spezial­isierten“ Volks­gerichte wur­den abgeschafft und die nun zuständi­gen Geschwore­nen­gerichte fäll­ten in Ver­fahren gegen alte und ver­mehrt auch neue Nation­al­sozial­is­ten Freis­prüche, die sich wed­er aus der Sach- noch aus der Recht­slage begrün­den ließen. Die Erk­lärung, die Geschwore­nen wären durch die hohen Straf­dro­hun­gen abgeschreckt wor­den, mag vere­inzelt zutr­e­f­fen, über­sieht aber, dass die Stim­mung in der Bevölkerung für die Täter und Wieder­betätiger gün­stig war. Nicht nur in vie­len öffentlichen Ämtern, son­dern auch auf vie­len Geschwore­nen­bänken saßen alte Nationalsozialisten.

Fast drei Jahrzehnte blieb diese Sit­u­a­tion unverän­dert, auch wenn 1960 durch den Beschluss des Abze­ichenge­set­zes und 1974/75 durch die Auf­nahme des Ver­het­zungspara­graphen in das neue Strafge­set­zbuch das antifaschis­tis­che Rechtsin­stru­men­tar­i­um ergänzt bzw. mod­i­fiziert wurde.

Der Umschwung begann in den 1980er Jahren. Zuerst bescheinigte das Lan­des­gericht für Straf­sachen Wien (allerd­ings in einem Ver­fahren wegen Übler Nachrede) der „Bun­desturnzeitung“ des „Öster­re­ichis­chen Turner­bun­des“ (ÖTB) eine „nation­al­sozial­is­tis­che Schreib­weise“. Dann set­zte sich der Ver­fas­sungs­gericht­shof mit den Umtrieben der „Nation­aldemokratis­chen Partei“ (NDP) und der „Aktion Neue Rechte“ (ANR) auseinan­der. Er entsch­ied nicht nur, dass die antifaschis­tis­chen Bes­tim­mungen des Staatsver­trages „self-exec­u­tive“ (also unmit­tel­bar und damit auch ohne Durch­führungs­ge­set­ze anzuwen­den) seien, son­dern traf vor allem fol­gende Fest­stel­lung: „Die kom­pro­miss­lose Ablehnung des Nation­al­sozial­is­mus ist ein grundle­gen­des Merk­mal der wieder­er­stande­nen Repub­lik. Aus­nahm­s­los jede Staat­stätigkeit hat sich daran zu ori­en­tieren.“ (ANR-Erken­nt­nis 1985)

Die langsame Änderung des Mei­n­ungskli­mas und die inter­na­tion­al beachteten Aktiv­itäten der „Volk­streuen Außer­par­la­men­tarischen Oppo­si­tion“ (VAPO) führten let­ztlich zur Nov­el­le des Ver­bots­ge­set­zes im Jahr 1992: Ein­er­seits wur­den die Stra­fun­ter­gren­zen bei Beibehal­tung der Ober­gren­zen deut­lich her­abge­set­zt, ander­er­seits wurde der Tatbe­stand des § 3h einge­fügt, der eine wirk­samere Ver­fol­gung der Leug­nung, Gutheißung, gröblichen Ver­harm­lo­sung oder Recht­fer­ti­gung von NS-Gewaltver­brechen ermöglicht.

Das „Ein­führungs­ge­setz zu den Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­set­zen“ (EGVG) gibt es seit 1986. Es enthält eine Bes­tim­mung, die die Ver­bre­itung von NS-Gedankengut ohne Wieder­betä­ti­gungsvor­satz (Beispiel: Hak­enkreuzschmier­erei als jugendliche Pro­voka­tion) unter Ver­wal­tungsstrafe stellt.

Anfang 2015 trat das Sym­bole-Gesetz in Kraft, das die Ver­wen­dung von Sym­bol­en mehrerer – vor­wiegend islamistis­ch­er – Organ­i­sa­tio­nen unter Ver­wal­tungsstrafe stellt. Das Gesetz wurde 2019 und 2021 nov­el­liert. Die gel­tende Fas­sung ver­bi­etet unter anderem die Ver­wen­dung von Sym­bol­en der türkisch-faschis­tis­chen „Grauen Wölfe“, der kroat­isch-faschis­tis­chen „Ustascha“, der recht­sex­tremen „Iden­titären Bewe­gung Öster­re­ich“ und ihrer Tarnor­gan­i­sa­tion „Die Öster­re­ich­er“. 

Auf Betreiben des Mau­thausen Komi­tees Öster­re­ich trat Anfang 2016 eine Neu­fas­sung des Ver­het­zungspara­graphen (§ 283 StGB) in Kraft, die zu wesentlich mehr Ankla­gen und Verurteilun­gen führte. Eben­falls auf Betreiben des Mau­thausen Komi­tees Öster­re­ich begann die Jus­tiz in dieser Zeit auch, Rich­terin­nen und Richter sowie Staat­san­wältin­nen und Staat­san­wälte im Hin­blick auf das Ver­bots­ge­setz weit­erzu­bilden.   

Heute kann bilanziert wer­den, dass die antifaschis­tis­chen Nor­men der öster­re­ichis­chen Recht­sor­d­nung nicht mehr in Gefahr sind, totes Recht zu wer­den. Sie tra­gen vielmehr wesentlich zur Bekämp­fung neon­azis­tis­ch­er Strö­mungen bei. Allerd­ings sind die Verurteilungszahlen noch immer viel zu niedrig. Nicht sel­ten kommt es zu unbe­grün­de­ten Ein­stel­lun­gen von Ver­fahren, fall­weise auch zu offenkundi­gen Fehlurteilen durch die Geschwore­nen. Das Mau­thausen Komi­tee Öster­re­ich fordert außer­dem, NS-Wieder­betä­ti­gung auch dann zu ver­fol­gen, wenn die Tathand­lung im Aus­land geset­zt wird, aber ein klar­er Öster­re­ich-Bezug beste­ht (etwa durch die Staats­bürg­er­schaft des Täters). Von diesen The­men abge­se­hen ist strit­tig, ob die soge­nan­nte Teilleug­nung des Holo­caust (Beispiel: „Ver­ga­sun­gen hat es gegeben, aber nicht in Mau­thausen!“) und die soge­nan­nte Kriegss­chuldlüge (Beispiel; „Nicht Hitler wollte den Weltkrieg, son­dern Eng­land und Frankre­ich!“) straf­bar sind.

2021 hat die derzeit­ige Jus­tizmin­is­terin Alma Zadić (Grüne) wegen des beste­hen­den Reformbe­darfs eine Arbeits­gruppe von Exper­tin­nen und Experten mit der Evaluierung des Ver­bots­ge­set­zes beauf­tragt. Diese Arbeits­gruppe ist mehrfach zusam­menge­treten, zulet­zt im Juni 2022. Inzwis­chen liegt ein erster Entwurf der geplanten Nov­el­le des Ver­bots­ge­set­zes vor. Die Jus­tizmin­is­terin ver­han­delt mit der SPÖ über deren Zus­tim­mung, weil ein Ver­fas­sungs­ge­setz nur mit par­la­men­tarisch­er Zwei­drit­tel-Mehrheit geän­dert wer­den kann.

Robert Eit­er

Antifaschis­tis­che Rechts­ma­te­rien in Österreich

Unab­hängigkeit­serk­lärung („Prokla­ma­tion über die Selb­ständigkeit Öster­re­ichs“) vom 27. April 1945
Ver­bots­ge­setz 1947, in der Fas­sung von 1992: rel­e­vant v.a. §§ 1, 3, 3a, 3b, 3d, 3g und 3h
Staatsver­trag von Wien vom 15. Mai 1955: Artikel 4, 7 und 9
Abze­ichenge­setz 1960, in der Fas­sung von 2012
Ver­het­zungspara­graph: § 283 Strafge­set­zbuch (StGB), in der Fas­sung von 2016*
EGVG: Artikel III Abs. 1 Z4, seit 1986
Sym­bole-Gesetz, in der Fas­sung von 2021: Graue Wölfe, Ustascha, Iden­titäre, Die Österreicher …

*Anmk. SdR: Mit 1.1.2021 ist eine Nov­el­lierung des Ver­het­zungspara­graphen in Kraft getreten