Der bislang unbescholtene Asylwerber (21) aus Syrien musste sich wegen Gutheißung und Aufforderung zu Straftaten (§ 282 StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) verantworten, berichtet die NÖN (31.5.2017). Er hatte laut Anklage hetzerische Kommentare gegen Schiiten im Internet verbreitet. Der Angeklagte versuchte das mit der Beleldigung seiner Mutter und Schwester durch einen Schiiten zu rechtfertigen. Das Urteil: sechs Monate bedingt.