Mittels einstweiliger Verfügung hatte schon im April 2013 das Bezirksgericht Silz Markus Wilhelm aufgetragen, ein Hakenkreuz, zu dem das Logo von „Area 47“ umgeformt worden war, aus dem Beitrag sofort zu entfernen.
Dem Antrag der ÖVP, in dem damals gefordert wurde, auch den Beitrag „ÖVP-Parteitag am rechten Ort“ zu entfernen, war in der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts Silz nicht stattgegeben worden.
⇒ dietiwag.org — ÖVP-Parteitag am rechten Ort
Wilhelm hatte in seinem Beitrag im Kern die Frage gestellt, ob eine mit vielen öffentlichen Mitteln geförderte Veranstaltungshalle auch für ein Konzert von „frei.wild“ zur Verfügung stehen müsse. Immerhin steht „frei.wild“ für extrem nationalistische, rassistische und Gewalt verherrlichende Töne und Texte.
Den Beitrag selbst wollte das Bezirksgericht nicht entfernen lassen: „Die Textierung mag zwar tendenziös und teilweise auch martialisch klingen, vermag jedoch nicht einen Tatbestand des § 1330 ABGB zu verwirklichen.“
In unserem alten Beitrag zur einstweiligen Verfügung haben wir uns auf Medien gestützt, die berichtet haben, dass das Bezirksgericht Silz eine Verletzung des NS-Verbotsgesetzes gesehen habe. Das ist unrichtig. Das Bezirksgericht folgte in seiner einstweiligen Verfügung, das Hakenkreuz sofort zu entfernen, ausschließlich der Argumentation der Kläger („Area 47“) , wonach die Verwendung des Hakenkreuzes eine Gefährdung des wirtschaftlichen Rufs bedeuten würde.