Beginnen wir mit den Einschränkungen. Nicht in der Recherche enthalten sind Personen, die wegen verbrecherischer Aktivitäten während der NS-Ära nach 1945 verurteilt wurden. Wir konnten auch nicht bei allen genannten Personen alle Strafen eruieren – vor allem, wenn Berufungen oder Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile eingelegt wurden, fehlen oft öffentliche (mediale) Erwähnungen. Die nächste Einschränkung betrifft die Diskrepanz zwischen der im Urteil festgelegten Strafe und dem tatsächlichen Strafausmaß, die vor allem in der frühen Nachkriegszeit riesig war.
Der spektakulärste Prozess: ein paar Jahre Haft statt Todesstrafe
Der wohl spektakulärste Prozess der Nachkriegsära wegen NS-Wiederbetätigung nach 1945 fand im Frühjahr 1948 in Graz statt. Gut dokumentiert ist er durch eine Publikation des Historikers und ehemaligen ÖVP-Unterrichtsministers Martin Polaschek.
In ihr wird auch der Prozess gegen die führenden sechs Aktivisten der Gruppe Soucek-Rößner dokumentiert. Insgesamt soll es im Umfeld dieser neonazistischen Verschwörergruppe zu 150 bis 200 Festnahmen bzw. Verhaftungen gekommen sein, wobei es in den allermeisten Fällen um den Verdacht des Schmuggels, der Schlepperei und der Urkundenfälschung gegangen ist – sofern es überhaupt Ermittlungen und Anklagen gegeben hat.
Bei den in Graz angeklagten Aktivisten der Gruppe Soucek-Rößner war das anders. Theodor Soucek wurde in der Hauptverhandlung auch der Versuch vorgeworfen, einen „Kameraden“ zum Mord am britischen Kommandanten des Nachkriegsinternierungslagers „Camp 373“ in Wolfsberg anstiften zu wollen.
Die Hauptvorwürfe der Anklage bezogen sich allerdings auf Souceks Versuch, durch die Gründung eines NS-„Ordens“ im Jahr 1946 in weiterer Folge ein NS-Regime wiederherzustellen. Dazu organisierte die Gruppe in großem Ausmaß den Schmuggel von Saccharin aus der Schweiz, das damals auf dem Schwarzmarkt gehandelt wurde und der Gruppe große Erträge brachte. Außerdem wurden Ausweisdokumente gefälscht, die für die Flucht oder als „Persilschein“ für belastete Nazi-Bonzen benutzt wurden.
Die Verhandlung vor dem Grazer Volksgericht wurde überaus gründlich geführt: Allein die Urteilsbegründung umfasste über 500 Seiten. Drei der sechs Angeklagten wurden nach den überaus harten Bestimmungen des damals noch geltenden Verbotsgesetzes zum Tode verurteilt: Theodor Soucek, Hugo Rößner undAmon Göth. Bei Göth es nicht um den aus „Schindlers Liste“ bekannten gleichnamigen SS-Lagerkommandanten, sondern um einen früheren Funktionär der Hitlerjugend.
Die zum Tode Verurteilten wurden durch den Bundespräsidenten Karl Renner begnadigt, ihre Urteile wurden 1949 umgewandelt in: lebenslangen schweren Kerker für Theodor Soucek, 20 Jahre schweren Kerker für Hugo Rößner sowie 15 Jahre schweren Kerker für Amon Göth.
Die ebenfalls drastischen Strafurteile gegen die drei weiteren Angeklagten (20, 18 und 10 Jahre schwerer Kerker) blieben unverändert.
Das große Aber folgte sogleich: Über weitere Begnadigungen durch den Bundespräsidenten verringerten sich die Haftstrafen dramatisch. 1952 waren alle sechs Verurteilten wieder frei, die maximalen tatsächlichen Haftzeiten beliefen sich auf vier Jahre und zehn Monate für Amon Göth, vier Jahre und neun Monate für Theodor Soucek und Hugo Rößner.
Der schier unglaubliche Schwenk im Umgang mit neonazistischen Verschwörern – von drei (inakzeptablen) Todesstrafen zu drei relativ milden Haftstrafen – war wohl in erster Linie dem veränderten politischen Klima geschuldet: dem Buhlen um die Stimmen der Hunderttausenden minderbelasteten ehemaligen Nazis, die 1949 zum ersten Mal wieder wählen durften, und dem Aufkommen des Kalten Krieges.
Theodor Soucek, der Erstangeklagte, verursachte 1953 einen Verkehrsunfall, durch den eine Radfahrerin zu Tode kam. Dafür erhielt er fünf Monate Kerker. Auch diese Strafe wurde ihm durch eine Begnadigung nachgesehen. In der rechtsextremen bzw. neonazistischen Szene blieb Soucek weiterhin aktiv.
Morgen Teil 2: Die Südtirol-Terroristen
Weiterführende Lektüre
➡️ Landesarchiv Steiermark, Martin F. Polaschek: „Im Namen der Republik Österreich!“, vor allem Kapitel 5.8.1: Der „Soucek“-Prozeß
➡️ contextxxi.at, Neonazistische Gründerjahre
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