Hetze ist auf den diversen Plattformen zuhauf zu finden, doch die Verurteilungen wegen Verhetzung nach § 283 StGB sind erstaunlich gering. Das Justizministerium gibt für 2024 nur 38 Verurteilungen nach dem Verhetzungsparagrafen an, im ersten Halbjahr 2025 waren es 22. An der geringen Verurteilungsrate haben auch Novellierungen mit dem Ziel, die Strafbarkeit zu verschärfen, kaum etwas geändert.
Am 7. Juni dieses Jahres schrieb Anton M. auf Facebook: „Trans ist nicht Vielfalt sondern pervers”. Dafür erhielt er einen Freispruch. Herr M. (70), der sich am 22. Oktober wegen Verhetzung vor dem Wiener Landesgericht verantworten musste, hat diesen Kommentar unter der Ankündigung einer Veranstaltung für Transpersonen abgesetzt. Der Auslöser war: Ein Arzt äußerte sich positiv über diese Veranstaltung. Sich selbst bezeichnet M. als Katholiken, der an die Schöpfungsgeschichte glaubt. Damit rekurriert er auf das Alte Testament: Mann-Frau in der Genesis. Dass die christliche Theologie und auch das Neue Testament längst vielfältigere Menschenbilder kennen, blendet er aus.
Auf Facebook sei er oft, weil er mit seiner in Thailand lebenden Freundin über den Messenger kommuniziere. Anton M. müsste allerdings nicht auf FB herumstöbern, wenn er mit seiner Freundin chatten will. Hat er auch anderswo beleidigende oder hetzerische Kommentare abgegeben? Wir wissen es nicht – angeklagt war nur dieser eine Eintrag.
Was heißt „pervers“?
Die Konversation zwischen Richter und Angeklagtem kreist um die Bedeutung des Wortes „pervers“. Hat es der Angeklagte im Sinne der lateinischen Bedeutung „verkehrt“, „umgedreht“ gemeint oder – wie das Wort im sexuellen Kontext verwendet wird – im Sinne von „abartiger, widernatürlicher Neigung“, „entartet“, also abwertend und hetzerisch. Für den Tatbestand der Verhetzung entscheidend ist die Absicht, der Vorsatz. Genügt es da schon, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger erklären, mit dem Vorwurf „pervers“ sollten Transmenschen nicht beleidigt oder herabgesetzt werden? Im Kommentar selbst findet sich jedenfalls kein Hinweis auf diese angeblich harmlose Bedeutung.
Richterliche Hilfe
Anton M. hat Transmenschen gegoogelt und will dabei festgestellt haben, dass sie nur eine winzige Minderheit bilden würden, maximal 0,5 Prozent. Und zieht daraus offenbar die Berechtigung, sie als „pervers“ zu bezeichnen. Der Richter hilft dem Angeklagten mit einem ziemlich ungeheuerlichen Satz: „Es ist heutzutage fast nichts mehr nicht strafbar, was man im Internet [postet]. Weil das immer strenger ausgelegt wird.“ Die Verurteilungsstatistik sagt aber das Gegenteil.
Das Problem bei dem Satz des Richters ist, dass er damit den Freispruch schon vorwegnimmt. In der Urteilsbegründung räumt er zwar ein, dass es sich dabei um eine diskriminierende Aussage gehandelt habe, die nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei, aber auf der subjektiven Ebene sei es nicht die Absicht des Angeklagten gewesen, die Menschenwürde zu verletzen, daher Freispruch. Wie stellte der Richter diese subjektive Absicht des Angeklagten fest? Durch seine Feststellung bzw. die des Angeklagten?
Blick nach Thailand
Anton M. sollte mit seiner Thai-Freundin auch einmal über Transmenschen kommunizieren. und sie zu „Kathoey“ in Thailand befragen. Obwohl es auch in Thailand noch immer Diskriminierung von Transpersonen gibt, sind sie – wie auch in Laos und Kambodscha – gesellschaftlich akzeptierter als in Österreich und seit 2015 vor Diskriminierung durch eine Verfassungsbestimmung geschützt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Danke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!
➡️ derstandard.at (23.10.25): Verhetzungsprozess um „Trans ist pervers”-Posting endet mit Freispruch
➡️ srf.ch (3.6.23): Studie zum Anteil von Transmenschen in 30 Ländern (ohne Österreich)
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