Zum Begriff des Rechtsextremismus (Andreas Peham)

Die Diskus­sio­nen rund um die Einord­nung von poli­tis­chen Strö­mungen bzw. Grup­pierun­gen wer­den immer wieder neu geführt.  Dass dabei mit Begrif­flichkeit­en – von „recht­sradikal” zu „recht­sex­trem” und „recht­spop­ulis­tisch”, von „(neo)faschistisch” zu „(neo)nazistisch” – zum Teil unter­schied­s­los herumge­wor­fen wird, ist nicht hil­fre­ich und schon gar nicht wis­senschaftlich begrün­det. Andreas Peham, Recht­sex­trem­is­mu­s­ex­perte des DÖW, hat 2016 den Begriff „recht­sex­trem” definiert. Er geht auch auf die nach Rechts abgerutschte sog. „poli­tis­che Mitte” ein.

Vorbe­merkung: Die fol­gen­den Aus­führun­gen sind von der Notwendigkeit getra­gen, dass ins­beson­dere sich antifaschis­tisch ver­ste­hende Grup­pen und Per­so­n­en von der Über­nahme der deutschen (ver­fas­sungss­chützerischen) Begrif­flichkeit wieder abrück­en mögen. Statt dieser for­malen Begrif­flichkeit, nach welch­er Recht­sex­trem­is­mus durch Gewalt und die Ablehnung der lib­eralen Parteien­demokratie bes­timmt ist, wäre ein Zurück zur inhaltlichen Def­i­n­i­tion von Willibald I. Holz­er (1993) anzus­treben. Diese ste­ht auch im Ein­klang mit der öster­re­ichis­chen Ver­fas­sung, die nur das NS-Ver­bot (und eben keinen „Anti-Extrem­is­mus“) ken­nt. So ste­ht in Öster­re­ich nur der Neon­azis­mus (als radikalisiert­er Recht­sex­trem­is­mus, ver­bun­den mit Gewalt­tätigkeit und NS-Apolo­gie) unter Strafan­dro­hung, der Recht­sex­trem­is­mus ist wenn, dann nur als legales Vor­feld Gegen­stand ver­fas­sungss­chützerisch­er Tätigkeit. Damit ver­bun­den wäre, dass die FPÖ wieder als das beze­ich­net wird, was sie – mit ein­er kurzen Unter­brechung rund um die Jahrtausendwende – seit 1986 ist, näm­lich rechtsextrem.

Oft wird der Recht­sex­trem­is­mus, der sich noch im ver­fas­sungsrechtlichen Rah­men der Demokratie artikuliert und bei Wahlen erfol­gre­ich ist, als Recht­spop­ulis­mus beze­ich­net. Dies gilt vor allem für Deutsch­land, wo eine enge defin­i­torische Bindung des Begriffes Recht­sex­trem­is­mus an die gewalt­tätige Frontstel­lung gegen die frei­heitlich-demokratis­che Grun­dord­nung (FDGO) beste­ht. Demge­genüber ste­ht ein Ver­ständ­nis von Recht­sex­trem­is­mus, welch­es diesen in erster Lin­ie inhaltlich und als Syn­dromphänomen bes­timmt.1

Recht­sex­trem­is­mus wird dem­nach begrif­f­en als ein ganzes Bün­del von Merk­malen, darunter

  • die Behaup­tung natür­lich­er Ungle­ich­heit: ein biol­o­gis­tisch, im Rück­griff auf die nicht weit­er hin­ter­frag­bare Instanz Natur argu­men­tieren­der Antiu­ni­ver­sal­is­mus und Ant­ie­gal­i­taris­mus, der sich gegen soziale Emanzi­pa­tions­be­stre­bun­gen (u.a. Fem­i­nis­mus) und die Idee ein­er Men­schheit richtet (Biol­o­gis­mus)2,
  • das Denken und Han­deln in Völk­ern, in natür­lichen oder organ­is­chen Gemein­schaften, die mit ein­er unverän­der­lichen Eige­nart (Iden­tität) aus­ges­tat­tet wer­den und dem Indi­vidu­um als Träger von Recht­en min­destens gle­ichgestellt, in manch­er Hin­sicht sog­ar über­ge­ord­net sind (Antilib­er­al­is­mus),
  • völkisch­er, auf gemein­same Abstam­mung zie­len­der oder inte­graler Nation­al­is­mus; Volks­ge­mein­schaft­side­olo­gie3, in welchem die (homo­gene) Gemein­schaft gegen die het­ero­gene Gesellschaft und oft in Oppo­si­tion zu den poli­tis­chen, sozialen und kul­turellen Eliten gebracht und immer von Frem­denbedro­ht (zer­set­zt) wird,
  • Hyper-Patri­o­tismus: ein zur „Selb­stüber­höhung neigen­des Wir-Gefühl“ (Holz­er 1993, 38),
  • dauern­der Protest und autoritäre Rebel­lion gegen das herrschende Sys­tem oder demokratis­che Insti­tu­tio­nen (Grun­drechts-/Min­der­heit­en­schutz, Diskri­m­inierungsver­bot usw.), gegen die ein ange­blich­er Mehrheitswille in Wider­spruch gebracht wird (direk­te oder iden­titäre Demokratie),
  • extremes Ticketdenken/Dichotomisierung der Gesellschaft: star­res Denken in fes­ten und antag­o­nis­tis­chen Grup­pen wie z.B. Wir (unten) und Die (da oben) bzw. Volk und Elite, Freund-Feind-Schematisierungen,
  • rigider Geschlech­ter­d­u­al­is­mus4 und Ablehnung jed­er Abwe­ichung von ein­er behaupteten Norm (Homo- und Transphobie),
  • nation­al­isierende (deutschna­tionale) Geschichts­be­tra­ch­tung bis hin zu weichen For­men des Revi­sion­is­musund der NS-Apolo­gie5,
  • (kul­tureller) Ras­sis­mus und (oft codiert­er) Anti­semitismus, einge­bet­tet in einen all­ge­meinen Dekadenz-/Katas­tro­phendiskurs, Behaup­tung ein­er dro­hen­den Zer­set­zung der Eigen­gruppe und eines per­ma­nen­ten Not­standes zur Erre­ichung dauern­der Mobilisierung,
  • „total­itäre Nor­men­ver­ständ­nisse“ (Heit­mey­er 2002, 503), autoritäre Ein­stel­lun­gen und antilib­erale (rigide) Ord­nungsvorstel­lun­gen (stark­er Staat/Law & Order),
  • Beru­fung auf den All­t­agsver­stand, hierzu­lande oft immer noch als „gesun­des Volk­sempfind­en“ beze­ich­net (Anti­in­tellek­tu­al­is­mus, Antieli­taris­mus6),
  • eine spez­i­fis­che, von Gewalt­meta­phern durch­set­zte, aggres­sive Sprache (vgl. Bott 1969) und ein bes­timmter mil­i­tan­ter, abw­er­tender Stil in der poli­tis­chen Auseinan­der­set­zung (Dif­famierun­gen, Pathol­o­gisierun­gen, Tier­meta­phern, Namen­spolemiken usw.),
  • sys­tem­a­tis­che Per­son­al­isierung und Moral­isierung7 des Politischen,
  • ein Diskurs, der weniger ratio­nale Argu­mente, son­dern vor allem „Begriffs­fetis­che“ (Lenk 1971, 85) und poli­tis­che Mythen gener­iert (Irra­tional­is­mus),
  • Sicher­heitsver­sprechen durch die Auflö­sung von Ambivalenz (durch Dichotomisierung) und die Reduk­tion von Komplexität,
  • Sün­den­bock­men­tal­ität und Nei­gung zu per­son­al­isieren­den und ver­schwörungs­the­o­retis­chen (para­noiden) Wel­terk­lärun­gen, in welchen man sich gerne zum Opfer macht (Täter-Opfer-Umkehr),
  • Kult der (phal­lis­chen) Stärke/Hypermaskulinismus.

Nicht zulet­zt angesichts der Tat­sache, dass einzelne Ele­mente des Recht­sex­trem­is­mus sich auch in anderen Ide­olo­gien und als Ein­stel­lun­gen in der poli­tis­chen Mitte find­en lassen, soll­ten zumin­d­est drei von ihnen vorhan­den sein, um von Recht­sex­trem­is­mus zu sprechen. (vgl. Schwa­gerl 1993) Gegen­wär­tiger Recht­sex­trem­is­mus wäre dem­nach vor­rangig zu bes­tim­men durch den dem­a­gogis­chen Rück­griff auf die Natur (ins­beson­dere zur Legit­i­ma­tion sozialer Ungle­ich­heit), ver­bun­den mit der Trias (Volks-)Gemeinschaftsdünkel, Autori­taris­mus und (kul­tureller) Rassismus/(codierter) Anti­semitismus. Ver­fas­sungs­feindlichkeit und die for­male Ablehnung der lib­eralen Parteien­demokratie gel­ten nach dieser Def­i­n­i­tion nicht als notwendi­ge Voraus­set­zung, um eine Gruppe oder Posi­tion als recht­sex­trem zu charakterisieren.

Während also in Deutsch­land ent­lang des Ver­hält­niss­es zur FDGO eine Dif­feren­zierung in recht­sex­trem­istisch und recht­spop­ulis­tisch oder recht­sradikal dur­chaus Sinn ergibt, dient in Öster­re­ich, dessen Ver­fas­sung das Rechtsgut FDGO nicht ken­nt, die Ver­wen­dung des Begriffes Recht­spop­ulis­mus oft nur der Ver­harm­lo­sung. Neben dieser häu­fig von poli­tis­ch­er Oppor­tu­nität motivierten Begriff­swahl gibt es aber auch wis­senschaftliche Gründe, um in bes­timmten Fällen von Recht­spop­ulis­mus zu sprechen, etwa in der ver­gle­ichen­den Parteien­forschung, wo der Begriff für dif­feren­zierende Klas­si­fizierun­gen dur­chaus brauch­bar ist. (vgl. Betz 2002) Als ein Kri­teri­um der Abgren­zung von Recht­sex­trem­is­mus und Recht­spop­ulis­mus soll hier neben der Exis­tenz mehrerer Agi­ta­tion­s­the­men8 und ein­er möglichst kohärenten und umfassenden Ide­olo­gie mit einem bes­timmten Tra­di­tions­bezug das jew­eilige, entwed­er klar dis­tanzierende oder zumin­d­est ambiva­lente Ver­hält­nis zum his­torischen Faschis­mus und Nation­al­sozial­is­mus betra­chtet wer­den.9 Als recht­spop­ulis­tisch lassen sich unter diesem Aspekt und in ein­er Momen­tauf­nahme10 die Nor­wegis­che Fortschrittspartei, die Dänis­che Volkspartei,die Lega Nord, oder die Par­ty Voor de Vri­jheid (Geert Wilders) charak­ter­isieren, als recht­sex­trem die FPÖ (spätestens wieder ab 2005), die Front Nation­al, die Schwe­den­demokrat­en oder der Vlaams Belang.11 Daneben zielt der Begriff des Recht­spop­ulis­mus oder „autoritär­er Pop­ulis­mus“ bzw. Pop­ulis­mus von oben vor allem auf den poli­tis­chen Stil, die For­men der Agi­ta­tion und eine spez­i­fis­che Organ­i­sa­tion von Zus­tim­mung, der Begriff des Recht­sex­trem­is­mus aber vor­rangig auf Weltan­schau­ung und Inhalte. (vgl. Amesberger/Halbmayr 2002, 28f)

Recht­sex­trem­is­mus und Demokratie

Auch wenn der mod­ernisierte Recht­sex­trem­is­mus sich heute nicht mehr gegen die, son­dern in der Demokratie artikuliert, so ist er noch lange nicht demokratisch gewor­den. (Ignazi 1992, 12; vgl. Wei­dinger 2014) Den­noch wäre es falsch, den Recht­sex­trem­is­mus als undemokratisch zu beze­ich­nen, da er sich mit der repräsen­ta­tiv­en Demokratie als Form längst arrang­iert hat. Er will „die Demokratie nicht abschaf­fen, aber im Sinne von ‚Eth­nokratie‘ umdeuten“ (Minken­berg 2011, 117). Diese Umdeu­tungs­be­stre­bun­gen ste­hen im Wider­spruch zu den Ideen der Gle­ich­heit und des Indi­vidu­ums als alleini­gen Trägers von Men­schen­recht­en und zur uneingeschränk­ten Akzep­tanz von Rechtsstaatlichkeit, des Grun­drechts- und Min­der­heit­en­schutzes sowie des Diskri­m­inierungsver­botes.12

Dem Recht­sex­trem­is­mus nach der Holzer’schen Def­i­n­i­tion ist ein instru­mentelles Ver­hält­nis zur Demokratie zu attestieren. Die Wahler­folge dienen Recht­sex­tremen dazu, sich selb­st und andere recht­sex­treme bis neo­faschis­tis­che Parteien wie die ungarische Job­bik als „demokratisch legit­imiert“ darzustellen. (vgl. Mölz­er 2010) Und immer wieder ver­lan­gen auch Frei­heitliche eine Ausweitung der direk­ten Demokratie, in welch­er dann über alles, also auch über die Rechte von (religiösen) Min­der­heit­en abges­timmt wer­den könne. Mit Holz­er ist hier von ein­er zumin­d­est „strukturelle[n] Wiederkehr jen­er schon his­torisch eingeschlif­f­e­nen Strate­gie“ der extremen Recht­en auszuge­hen, „die mit­tels begrif­flich­er Vere­in­nah­mung von Demokratie und der hierüber ent­wor­fe­nen Zielper­spek­tive ‚wirk­lich­er‘ oder gar ‚wahrer‘ Demokratie deren Gegen­teil betrieb“ (Holz­er 1993, 45).

Ein wichtiger Indika­tor demokratis­ch­er Gesin­nung ist neben der Akzep­tanz der Gle­ich­heit­sprämisse der Umgang mit Dif­ferenz und Abwe­ichung, mit Ander­s­denk­enden und poli­tis­chen Gegner_innen. An zahlre­ichen Äußerun­gen frei­heitlich­er Politiker_innen wird jedoch eine weit über die poli­tis­che Gegner_innenschaft hin­aus reichende autoritäre Ablehnung von gesellschaft­spoli­tis­chem und kri­tis­chem Engage­ment deut­lich, etwa wenn Heinz-Chris­t­ian Stra­che angesichts laut­stark­er Proteste bei ein­er Wahlkundge­bung in Linz sich zur Dro­hung ver­steigt: „Wenn wir bes­tim­men, wer­den die, anstatt zu pfeifen, arbeit­en müssen.“13

Artikel aus: Albert Stein­hauser, Har­ald Walser (Hg.): Recht­sex­trem­is­mus­bericht 2016. Wien 2016, S. 6–12.

Fußnoten

1  Vgl. Holz­er (1993) und die ähn­liche Def­i­n­i­tion bei Jaschke (1994, 31). Um die Dis­tanz zur polizeina­hen Ver­wen­dung des Begriffes noch deut­lich­er zu machen, wird im Fol­gen­den von der FPÖ stets als recht­sex­trem und nicht als recht­sex­trem­istisch die Rede sein (Arzheimer 2008, 39).

2  Das Sicher­heitsver­sprechen des Biol­o­gis­mus kann neben der Ver­ant­wor­tungsab­schiebung auf
Sün­den­böcke als bedeu­tend­ster Pull-Fak­tor des Recht­sex­trem­is­mus ange­se­hen werden.

3  Die Tat­sache, dass sich die FPÖ seit 2011 auch in ihrem Parteipro­gramm wieder zur „deutschen Volks­ge­mein­schaft“ beken­nt, stellt ein wichtiges Argu­ment für deren Charak­ter­isierung als recht­sex­trem dar.

4  Gemäß sein­er biol­o­gis­tis­chen Grund­hal­tung ver­wirft der Recht­sex­trem­is­mus die Unter­schei­dung zwis­chen biol­o­gis­chem (sex) und sozialem Geschlecht (gen­der).

5  Offen­er Revi­sion­is­mus (etwa in Form der Leug­nung der Gift­gas­massen­morde in den Lagern) und unverblümte Gutheißung des Nation­al­sozial­is­mus kennze­ich­nen den Neon­azis­mus, was ihn auch in diesem Fall als radikalisierten Recht­sex­trem­is­mus ausweist.

6  Dieser basiert jedoch nicht auf ein­er egal­itären Posi­tion, vielmehr ist er als instru­mentell (gegen die ger­ade herrschen­den Eliten gerichtet) zu charak­ter­isieren (vgl. Priester 2012).

7  Diese Moral­isierung ste­ht jedoch unter a- oder anti-moralis­chem Leit­mo­tiv, wie es sich etwa in der per­ma­nen­ten Abw­er­tung von Gut­men­schen ausdrückt.

8  Klas­sis­che (rechts-)populistische Parteien sind – ide­al­typ­isch betra­chtet – soge­nan­nte sin­gle issue par­ties; sie haben in der Regel nur einen Punkt auf ihrer Agen­da (Zen­tral­is­mus, Steuern, Migra­tion etc.), aktuell den Islam bzw. die ange­blichen Gefahren, die von ihm aus­ge­hen („Islamisierung“). Ein weit­eres Unter­schei­dungskri­teri­um wäre im Grad von Anti­semitismus und Anti­amerikanis­mus zu find­en, auch die dif­fer­enten wirtschafts- und sozialpoli­tis­chen Posi­tio­nen (neolib­er­al vs. nation­al-sozial) bieten sich zur hierzu an. Betz (2001) unter­schei­det jedoch nicht zwis­chen recht­sex­trem und recht­spop­ulis­tisch, son­dern zwis­chen „lib­er­al­is­tis­chem“ und „nation­al­is­tis­chem“ Rechtspopulismus.

9  Diese Dif­ferenz zwis­chen Recht­sex­trem­is­mus und ‑pop­ulis­mus brachte etwa Umber­to Bossi (Lega Nord) auf den Punkt: „Er [Jörg Haider, Anm. A. P.] ist ein Sohn von Nazis, wir sind Söhne von Par­ti­sa­nen“ (Bossi 2000).

10  Um der Dynamik und Trans­formier­barkeit des Poli­tis­chen gerecht zu wer­den, sollen diese Klas­si­fizierun­gen keine endgülti­gen Urteile darstellen, son­dern immer wieder auf ihre Gültigkeit über­prüft wer­den (vgl. Schiedel 2011, 9f).

11  Als neon­azis­tisch oder neo­faschis­tisch sollen jene (extrem­istis­chen) Anti-Sys­tem-Parteien gel­ten, die in Weltan­schau­ung und Sym­bo­l­ik deut­liche Anlei­hen bei ihren jew­eili­gen his­torischen Vor­bildern nehmen, offen anti­semi­tisch sind und eine gewisse Mil­i­tanz in der poli­tis­chen Auseinan­der­set­zung an den Tag leg­en wie z. B. Job­bik, Forza Nuo­va, Nation­aldemokratis­che Partei Deutsch­lands (NPD) oder Gold­ene Morgenröte.

12  Spätestens nach den Erfahrun­gen mit Faschis­mus und Nation­al­sozial­is­mus kann Demokratie nicht länger nur mit freien Wahlen gle­ichge­set­zt wer­den. Vielmehr braucht sie zur ihrer Ergänzung und zu ihrem Schutz ver­briefte poli­tis­che Frei­heit­srechte, Gewal­tenteilung und Rechtsstaatlichkeit, wobei ins­beson­dere Let­ztere im Kon­flik­t­fall dem Prinzip der Volkssou­veränität über­ge­ord­net sein kann und soll (vgl. Müller 2012, 39). Die Bere­itschaft zur Vertei­di­gung des demokratis­chen Sta­tus quo ist aber nicht mit der Affir­ma­tion der bürg­er­lichen Gle­ich­heit­side­olo­gie und demokratis­ch­er Herrschafts­for­men zu ver­wech­seln (vgl. Schiedel 2012).

13  Stra­che (2008); vgl. Schiedel (2014).

Lit­er­atur

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