Skip to content
Stoppt die Rechten

Stoppt die Rechten

Antifaschistische Website

social media logo x social media logo facebook social media logo bluesky
  • Suche
  • Wissen
    • Rechtsextremismus
    • Ist die FPÖ rechtsextrem?
    • Rechtsextreme Medien in Österreich
    • Faschismus
    • Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit
    • Antisemitismus
    • Rassismus
    • Wiederbetätigung und Verbotsgesetz
    • NS-Symbole und Abzeichengesetz
    • Verhetzung. Was ist das? Was kann ich dagegen tun?
  • Handeln
    • Aktiv werden und handeln
    • Was kann wie wo gemeldet werden?
    • Gegen Sticker & Geschmiere
    • How to “Prozessreport”?
  • Hilfreich
    • Anleitung Sicherung von FB-Postings/Kommentaren
    • Strafbare Inhalte im Netz: eine Anzeige/Sachverhaltsdarstellung einbringen
  • Wochenrückblick
  • Gastbeiträge
  • Materialien
  • Rezensionen

„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

FPÖ
Einzelfallzähler

aktuell 0 Fälle
alle Fälle lesen

Waffenfunde
 

0
alle Fälle lesen
Lesezeit: 9 Minuten

Was ist Verhetzung? Ein Leitfaden

Im Inter­net, aber vor allem in sozia­len Netz­wer­ken wie Face­book sind mas­sen­haft het­ze­ri­sche Kom­men­ta­re und Bei­trä­ge in die­sen Tagen zu finden.

18. Sep. 2015

Weil aber nicht alles, was Het­ze ist, unter den straf­recht­li­chen Tat­be­stand „Ver­het­zung“ (§ 283 StGB) fällt, es aber ande­rer­seits not­wen­dig ist, selbst Initia­ti­ve gegen­über Het­zern zu zei­gen, hat Albert Stein­hau­ser, Jus­tiz­spre­cher der Grü­nen, einen Leit­fa­den entwickelt.

Verhetzung. Was ist das? Was kann ich dagegen tun?

Im Inter­net sind immer wie­der men­schen­ver­ach­ten­de Pos­tings oder Kom­men­ta­re zu lesen. Natür­lich ist nicht alles was dumm und bös­ar­tig ist straf­bar. Wo aber beginnt die Straf­bar­keit und was kann ich tun?

Der Ver­het­zungs­pa­ra­graph § 283 StGB wur­de mit 1. Jän­ner 2016 geän­dert. Hier fin­dest du die aktu­el­len Informationen.

Was bestraft der Verhetzungsparagraph?

Der Ver­het­zungs­pa­ra­graph bestraft zwei unter­schied­li­che Ver­hal­tens­wei­sen. Grob gesagt, sol­len einer­seits Äuße­run­gen bestra­fen wer­den, die auf die Her­bei­füh­rung von Gewalt oder Hass gegen bestimm­te Per­so­nen und Per­so­nen­grup­pen abzie­len, ande­rer­seits sol­len Äuße­run­gen bestraft wer­den, die auf die Ver­ächt­lich­ma­chung von Per­so­nen­grup­pen abzielen.

Wen schützt der Verhetzungsparagraph?

Nicht alle Per­so­nen und Per­so­nen­grup­pen sind vom Ver­het­zungs­pa­ra­gra­phen geschützt. Opfer einer Ver­het­zung kön­nen nur Per­so­nen und Per­so­nen­grup­pen sein, die anhand fol­gen­der Kri­te­ri­en defi­niert wer­den können:

  • Kirche/Religionsgemeinschaft: nicht auf gesetz­lich aner­kann­te Kir­chen und Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten beschränkt. Eine genaue Abgren­zung gibt es hier nicht.
  • „Rasse“/Hautfarbe/Abstammung: Ange­hö­ri­ge bestimm­ter Grup­pen auf Grund deren äußer­lich erkenn­ba­rer Merk­ma­le. Oder Men­schen, die von solch einer Grup­pe „abstam­men“.
  • Spra­che: Spra­chen aber auch Dialekte
  • Religion/Weltanschauung: Grup­pen, die durch ihre reli­giö­se Über­zeu­gung oder Welt­an­schau­ung defi­niert wer­den. Welt­an­schau­ung: zB Pazifismus
  • Nationale/ethnische Her­kunft: Anknüp­fungs­punkt ist die Volkszugehörigkeit
  • Staats­an­ge­hö­rig­keit: Im Gegen­satz zu „Rasse“/Hautfarbe/Abstammung oder nationaler/ethnischer Her­kunft wird hier auf die recht­li­che Mit­glied­schaft einer Per­son zu einem Staat abgestellt.
  • Geschlecht: Frau­en, Män­ner, Trans­se­xu­el­le, Inter­se­xu­el­le, etc…
  • Behin­de­rung: „die Aus­wir­kun­gen einer nicht nur vor­über­ge­hen­den kör­per­li­chen, geis­ti­gen oder psy­chi­schen Funk­ti­ons­be­ein­träch­ti­gung oder Beein­träch­ti­gung der Sin­nes­funk­tio­nen, die geeig­net ist, die Teil­nah­me am Leben in der Gesell­schaft zu erschweren.“
  • Alter: Kin­der, Pen­sio­nis­ten, etc.
  • Sexu­el­le Aus­rich­tung: LGBT etc.

Außer­dem sind auch jene Grup­pen mit­um­fasst, die auf­grund einer feh­len­den Eigen­schaft Ziel einer het­ze­ri­schen Äuße­rung wer­den. Dem­nach kann eine Ver­het­zung etwa auch wegen Äuße­run­gen auf­grund einer feh­len­der Staats­an­ge­hö­rig­keit (Aus­län­der) oder Reli­gi­on (Ungläu­bi­ger) erfüllt sein.

Welche Äußerungen sind vom Verhetzungsparagraph umfasst?

Äuße­run­gen sind nicht auf Hetz­re­den beschränkt, auch Tex­te, Zeich­nun­gen in Inter­net, Flug­blät­ter, Brie­fe, Pla­ka­te, Graf­fi­ti oder Fil­me im Inter­net kön­nen eine Ver­het­zung bewirken.

Fall 1 –Auf­ru­fen zu Gewalt und Auf­sta­cheln zum Hass 

  • Eine geschütz­te Grup­pe (sie­he oben) oder ein Mit­glied einer sol­chen Grup­pe müs­sen betrof­fen sein.
  • Die Ver­het­zung muss öffent­lich erfolgen.

Das heißt, sie muss für zumin­dest 30 Per­so­nen („vie­le Men­schen“) wahr­nehm­bar sein. Ist sie für über 150 Per­so­nen wahr­nehm­bar, was ins­be­son­de­re bei der Bege­hung im Inter­net regel­mä­ßig der Fall sein wird, dro­hen zudem stren­ge­re Stra­fen. Wahr­nehm­bar­keit bedeu­tet nicht, dass alle Per­so­nen die Ver­het­zung auch tat­säch­lich wahr­ge­nom­men haben müs­sen. Bei­spiel: Der Ver­het­zungs­pa­ra­graph ist schon anwend­bar, wenn ein Pos­ting für 100 Face­book-User sicht­bar ist, aber nur 10 davon es tat­säch­lich lesen.

  • Inhalt der Hass­bot­schaft: Die Äuße­rung muss dar­auf gerich­tet sein, ande­re zu kon­kre­ten Gewalt­hand­lun­gen zu bewe­gen bzw bei ande­ren Hass­ge­füh­le zu wecken. Ach­tung: Für die Straf­bar­keit ist es nicht erfor­der­lich, dass es tat­säch­lich in wei­te­rer Fol­ge zum kon­kre­ten Erfolg kommt! Kommt es in wei­te­rer Fol­ge aller­dings zu kon­kre­ter Gewalt, dro­hen stren­ge­re Strafen.
    Bei­spie­le: Auf­ruf zur Brand­stif­tung von Asyl­quar­tie­ren (Gewalt), Ver­brei­tung fal­scher Gerüch­te über sexu­el­le Über­grif­fe durch bestimm­te Grup­pen (Hass), Auch das Leug­nen oder Recht­fer­ti­gen von Völ­ker­mord, Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit oder Kriegs­ver­bre­chen kann in die­sem Zusam­men­hang eine Ver­het­zung dar­stel­len, wenn dadurch Gewalt­hand­lun­gen oder Hass­ge­füh­le bewirkt wer­den sollen.
  • Für alle Äuße­run­gen gilt, dass der Täter einen Vor­satz braucht, tat­säch­lich ver­het­zen zu wol­len. Das heißt, der Täter muss es zumin­dest für mög­lich hal­ten und sich damit abfin­den, dass sei­ne Äuße­run­gen tat­säch­lich zu Gewalt oder Hass führen.
  • Son­der­fall Ver­brei­ten: Wer frem­des het­ze­ri­sches Mate­ri­al ver­brei­tet oder ander­wei­tig öffent­lich ver­füg­bar macht und kein Vor­satz zur Her­bei­füh­rung von Gewalt oder Hass nach­weis­bar ist, etwa weil sich die Per­son der Trag­wei­te ihrer Hand­lung nicht bewusst ist, macht sie sich mög­li­cher­wei­se trotz­dem wegen Ver­het­zung straf­bar, wenn die Ver­brei­tungs­hand­lung in gut­hei­ßen­der oder recht­fer­ti­gen­der Wei­se pas­siert ist (zB Tei­len einer het­ze­ri­schen Kari­ka­tur auf Face­book inkl. gut­hei­ßen­den Kom­men­tie­rung). Hier gel­ten aber auf­grund des man­geln­den kon­kre­ten Ver­het­zungs­vor­sat­zes eine gerin­ge­re Strafdrohung.

Fall 2 –Beschimp­fen und dadurch ver­ächt­lich machen:

  • Eine geschütz­te Grup­pe (sie­he oben) muss betrof­fen sein.
  • Die Ver­het­zung muss öffent­lich erfol­gen, also für zumin­dest 30 Per­so­nen wahr­nehm­bar sein. Bei über 150 Per­so­nen dro­hen zudem stren­ge­re Strafen.
  • Inhalt der Ver­het­zung: Die Äuße­run­gen muss geeig­net sein, die Men­schen­wür­de der betrof­fe­nen Grup­pe zu ver­let­zen und die­se dadurch ver­ächt­lich zu machen.
  • Soll­te es in wei­te­rer Fol­ge zu gewalt­tä­ti­gen Über­grif­fen kom­men, die auf die Beschimp­fung zurück­zu­füh­ren sind, dro­hen zudem här­te­re Strafen.
  • Die Äuße­rung muss dar­auf abzie­len, den Adres­sa­ten in der Ach­tung sei­ner Mit­men­schen als unwert oder unwür­dig hin­zu­stel­len. Es muss dem Täter hier gera­de­zu auf die Ver­ächt­lich­ma­chung des Opfers ankom­men. Im Straf­recht heißt das Absicht­lich­keit, was eine beson­de­re – und lei­der auch nur schwer nach­weis­ba­re – Form des Vor­sat­zes darstellt.

Die Men­schen­wür­de wird ver­letzt, wenn dadurch den Ange­hö­ri­gen der ange­grif­fe­nen Grup­pe unmit­tel­bar oder mit­tel­bar das Recht auf Mensch­sein schlecht­hin abge­spro­chen wird, indem ihnen etwa das Lebens­recht als gleich­wer­ti­ge Bür­ge­rIn­nen bestrit­ten wird. Auch, wenn sie als min­der­wer­ti­ge oder wert­lo­se Tei­le der Gesamt­be­völ­ke­rung dar­ge­stellt wer­den oder einer unmensch­li­chen oder ernied­ri­gen­den Behand­lung unter­wor­fen wer­den sol­len. Die Men­schen­wür­de wird auch durch die Gleich­stel­lung einer der geschütz­ten Grup­pen mit als min­der­wer­tig gel­ten­den Tie­ren ver­letzt („Sau­ju­den“, „Brut“). Auch genügt es, dass Ver­let­zun­gen der Men­schen­wür­de, die in naher oder fer­ner Ver­gan­gen­heit statt­ge­fun­den haben, gut­ge­hei­ßen werden.

Für die Straf­bar­keit ist es nicht Vor­aus­set­zung, dass die adres­sier­te Grup­pe tat­säch­lich ver­ächt­lich gemacht wird. Die Tat muss aber ihrer Art und den kon­kre­ten Umstän­den nach geeig­net sein, die Grup­pe ver­ächt­lich zu machen.

Nicht umfasst sind Ehr­ver­let­zun­gen. Bei­spiel: „Die XXX sind zu faul zum Arbei­ten.“ Die Ehre ist zwar auch ein Per­sön­lich­keits­recht. Aber nur wenn der Kern­be­reich der Per­sön­lich­keit ver­letzt wird, ist juris­tisch von einer Ver­let­zung der Men­schen­wür­de aus­zu­ge­hen. Bei­spiel „Scheiß-XXX, ihr gehört alle weg­ge­räumt!“ Hier wird das Recht auf Leben abge­spro­chen. Zwei­fels­oh­ne liegt das Recht auf Leben im Kern­be­reich der Per­sön­lich­keit und wäre strafbar.

Was kann ich tun, wenn ich einen Kommentar oder ein Posting lese, das verhetzt?

Wenn jemand eine Straf­tat ver­wirk­licht und die Behör­den davon erfah­ren, müs­sen sie von sich aus aktiv wer­den. Das erreicht man durch eine form­lo­se Sach­ver­halts­dar­stel­lung („Anzei­ge“), in der der Sach­ver­halt wahr­heits­ge­mäß wie­der­ge­ge­ben wird. Für Kom­men­ta­re in Online­me­di­en emp­fiehlt sich das Anfü­gen eines Screen­shots. Es genügt also ein ein­fa­ches Schrei­ben, in dem beschrie­ben wird, was vor­ge­fal­len ist und die Per­son genannt wird, von der die Ver­het­zung aus­geht. Kann die­se Per­son nicht benannt wer­den, weil man nicht weiß wer es war, kann die Sach­ver­halts­dar­stel­lung auch gegen „unbe­kann­te Täter“ erfol­gen. Auch, wenn der Anzei­ger selbst anonym bleibt, prüft die Behör­de den Sachverhalt.

Die Anzei­ge kann an die Staats­an­walt­schaft oder an die Poli­zei geschickt wer­den. Zustän­dig ist jeweils die Staats­an­walt­schaft in deren Spren­gel die Tat ver­übt wur­de. Wird die Tat bei einer unzu­stän­di­gen Staats­an­walt­schaft oder Poli­zei­dienst­stel­le ange­zeigt, ist die Behör­de grund­sätz­lich dazu ver­pflich­tet, die Anzei­ge an die zustän­di­ge Behör­de weiterzuleiten.

Vor­sicht! Eine fal­sche Ver­däch­ti­gung ist eben­falls straf­bar (§ 297 Ver­leum­dung). Der/die Anzei­ge­rIn soll­te den Sach­ver­halt also auch unmit­tel­bar selbst wahr­ge­nom­men haben oder zuver­läs­si­ge Quel­len haben, die den Vor­wurf bele­gen kön­nen. Es emp­fiehlt sich in die­sem Zusam­men­hang auch, die Staats­an­walt­schaft in der Anzei­ge auf­zu­for­dern, den beschrie­be­nen Sach­ver­halt straf­recht­lich zu über­prü­fen, anstatt gleich selbst in der Anzei­ge fest­zu­stel­len, dass sich die ange­zeig­te Per­son der Ver­het­zung schul­dig gemacht hat!

Dar­über hin­aus ver­tre­te ich per­sön­lich die Mei­nung, dass nur dann Anzei­gen erfol­gen soll­ten, wenn es man es für rea­lis­tisch mög­lich hält, dass eine Anzei­ge zu einer Ver­ur­tei­lung füh­ren kann. Die Aus­ein­an­der­set­zung mit rechts­extre­men und isla­mis­ti­schen Het­zern soll nicht pri­mär im Gerichts­saal mit dem Gesetz­buch statt­fin­den, son­dern durch Argu­men­te und Aktio­nen gewon­nen wer­den. Beden­ke eine vor­schnel­le Anzei­ge, die dann von den Behör­den nicht ver­folgt wird, wird dann von die­sen Pro­vo­ka­teu­ren manch­mal auch noch als Bestä­ti­gung für ihr Ver­hal­ten gese­hen. Klar ist aber, wenn die Gren­ze des Geset­zes über­schrit­ten wird, macht eine Anzei­ge Sinn.

Wie lautet der Verhetzungsparagraph im Wortlaut?

283 StGB

(1) Wer öffent­lich auf eine Wei­se, dass es vie­len Men­schen zugäng­lich wird,

  1. zu Gewalt gegen eine Kir­che oder Reli­gi­ons­ge­sell­schaft oder eine ande­re nach den vor­han­de­nen oder feh­len­den Kri­te­ri­en der Ras­se, der Haut­far­be, der Spra­che, der Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung, der Staats­an­ge­hö­rig­keit, der Abstam­mung oder natio­na­len oder eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, einer kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Aus­rich­tung defi­nier­te Grup­pe von Per­so­nen oder gegen ein Mit­glied einer sol­chen Grup­pe aus­drück­lich wegen der Zuge­hö­rig­keit zu die­ser Grup­pe auf­for­dert, oder zu Hass gegen sie auf­sta­chelt, oder
  2. in der Absicht, die Men­schen­wür­de ande­rer zu ver­let­zen, eine der in Z 1 bezeich­ne­ten Grup­pen in einer Wei­se beschimpft, die geeig­net ist, die­se Grup­pe in der öffent­li­chen Mei­nung ver­ächt­lich zu machen oder her­ab­zu­set­zen, oder
  3. Ver­bre­chen im Sin­ne der §§ 321 bis 321f, die von einem inlän­di­schen oder einem inter­na­tio­na­len Gericht rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wur­den, bil­ligt, leug­net, gröb­lich ver­harm­lost oder recht­fer­tigt, wobei die Hand­lung gegen eine der in Z 1 bezeich­ne­ten Grup­pen oder gegen ein Mit­glied einer sol­chen Grup­pe aus­drück­lich wegen der Zuge­hö­rig­keit zu die­ser Grup­pe gerich­tet ist und in einer Wei­se began­gen wird, die geeig­net ist, zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Grup­pe oder gegen ein Mit­glied einer sol­chen Grup­pe aufzustacheln,

ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druck­werk, im Rund­funk oder sonst auf eine Wei­se begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeich­ne­ten Hand­lun­gen einer brei­ten Öffent­lich­keit zugäng­lich wer­den, ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren zu bestrafen.

(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass ande­re Per­so­nen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeich­ne­te Grup­pe oder gegen ein Mit­glied einer sol­chen Grup­pe wegen des­sen Zuge­hö­rig­keit zu die­ser Grup­pe Gewalt aus­üben, ist mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren zu bestrafen.

(4) Wer, wenn er nicht als an einer Hand­lung nach den Abs. 1 bis 3 Betei­lig­ter (§ 12) mit stren­ge­rer Stra­fe bedroht ist, schrift­li­ches Mate­ri­al, Bil­der oder ande­re Dar­stel­lun­gen von Ideen oder Theo­rien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeich­ne­te Grup­pe oder gegen ein Mit­glied einer sol­chen Grup­pe wegen des­sen Zuge­hö­rig­keit zu die­ser Grup­pe befür­wor­ten, för­dern oder dazu auf­sta­cheln, in einem Druck­werk, im Rund­funk oder sonst auf eine Wei­se, wodurch die­se einer brei­ten Öffent­lich­keit zugäng­lich wer­den, in gut­hei­ßen­der oder recht­fer­ti­gen­der Wei­se ver­brei­tet oder ander­wei­tig öffent­lich ver­füg­bar macht, ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bis zu 720 Tages­sät­zen zu bestrafen.“

  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 
  • spenden 
Keine Beiträge mehr verpassen: Email-Benachrichtigung aktivieren
abgelegt unter: Dokumentation
Schlagwörter: Politische Bildung/Aufklärung | Verhetzung

Beitrags-Navigation

« Innsbruck: Hitlergruß, NS-Devotionalien, Waffen & Freispruch
FPÖ Haimbuchner: Attersee, Aufrüstung und Ausgleichszulage »

» Zur erweiterten Suche

Spenden

Wissen

  • Rechtsextremismus
  • Ist die FPÖ rechtsextrem?
  • Rechtsextreme Medien in Österreich
  • Faschismus
  • Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit
  • Antisemitismus
  • Rassismus
  • Wiederbetätigung und Verbotsgesetz
  • NS-Symbole und Abzeichengesetz
  • Verhetzung

Handeln

  • Aktiv werden und handeln
  • Was kann wie wo gemeldet werden?
  • Gegen Sticker & Geschmiere
  • How to “Prozessreport”?

Hilfreich

  • Postings gerichtstauglich sichern
  • Wie verfasse ich eine Sachverhaltsdarstellung?
  • Archiv aller Beiträge
  • Schlagwörter-Wolke
E-Mail-Benachrichtigung bei neuen Beiträgen
  • Wochenrückblicke
    Beiträge
  • Gastbeiträge
    Beiträge
  • Materialien
    Beiträge
  • Rezensionen
    Beiträge
Um unsere Arbeit fortführen zu können, sind wir auf Ihre Spenden angewiesen – danke für Ihre Unterstützung!

Stoppt die Rechten, Sparkasse Neunkirchen Gloggnitz IBAN AT46 2024 1050 0006 4476

oder viaPaypal

Kontakt

Vorfälle und Hinweise bitte über unser sicheres Kontaktformular oder per Mail an:
[email protected]

Wir garantieren selbstverständlich den Schutz unserer Informant*innen, der für uns immer oberste Priorität hat.

Spendenkonto

Um unsere Arbeit fortführen zu können, sind wir auf Ihre Spenden angewiesen – danke für Ihre Unterstützung!

Stoppt die Rechten, Sparkasse Neunkirchen Gloggnitz

IBAN AT46 2024 1050 0006 4476

Oder via PayPal:

Socials

social media logo x social media logo facebook social media logo bluesky

Links

  • Rechtsextremismus
  • Ist die FPÖ rechtsextrem?
  • Rechtsextreme Medien in Österreich
  • Faschismus
  • Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit
  • Antisemitismus
  • Rassismus
  • Wiederbetätigung und Verbotsgesetz
  • NS-Symbole und Abzeichengesetz
  • Verhetzung
  • Aktiv werden und handeln
  • Was kann wie wo gemeldet werden?
  • Gegen Sticker & Geschmiere
  • How to “Prozessreport”?
  • Postings gerichtstauglich sichern
  • Wie verfasse ich eine Sachverhaltsdarstellung?
  • Archiv aller Beiträge
  • Schlagwörter-Wolke
  • Über uns
  • Beirat und Unterstützer*innen
  • Datenschutz
  • Impressum
Spenden