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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Im Namen der Republik

Im Namen der Republik

Das Handelsgericht Wien hat in der Rechtssache der klagenden Partei, Robert Lizar, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen die beklagte Partei, Grüner Klub im Parlament wegen € 34.330,00 sA (gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht) zu Recht erkannt:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, zu unterlassen, das Lichtbildwerk

zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn das Lichtbildwerk eigenmächtig beschnitten oder der Urheber des Lichtbildwerks, Robert Lizar (klagende Partei), nicht genannt wird.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, den Urteilsspruch über die Punkte 1. und 2. des Urteilsbegehrens binnen 14 Tagen auf der unter //www.stopptdierechten.at/ erreichbaren Internet-Website zu veröffentlichen, und zwar
– für die Dauer von sechs Monaten;
– angekündigt und verlinkt in dem Teil der Startseite, der bei Aufruf der Homepage ohne Scrollen sichtbar wird,
– die Überschrift „Im Namen der Republik“ in Schriftgröße 16
– der Fließtext der Urteilsveröffentlichung in Schriftgröße 12;
– die Namen der Parteien und der Parteienvertreter fett gedruckt;
– die gesamte Urteilsveröffentlichung in einem schwarzen Rahmen.

Handelsgericht Wien, Abteilung 43
1030 Wien, Marxergasse 1a, 12. Jänner 2015
Mag. Christian Mosser, Richter
1. Jan. 2012

Im Namen der Republik

Das Handelsgericht Wien hat in der Rechtssache der klagenden Partei, Robert Lizar, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen die beklagte Partei, Grüner Klub im Parlament wegen € 34.330,00 sA (gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht) zu Recht erkannt:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, zu unterlassen, das Lichtbildwerk

zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn das Lichtbildwerk eigenmächtig beschnitten oder der Urheber des Lichtbildwerks, Robert Lizar (klagende Partei), nicht genannt wird.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, den Urteilsspruch über die Punkte 1. und 2. des Urteilsbegehrens binnen 14 Tagen auf der unter //www.stopptdierechten.at/ erreichbaren Internet-Website zu veröffentlichen, und zwar
– für die Dauer von sechs Monaten;
– angekündigt und verlinkt in dem Teil der Startseite, der bei Aufruf der Homepage ohne Scrollen sichtbar wird,
– die Überschrift „Im Namen der Republik“ in Schriftgröße 16
– der Fließtext der Urteilsveröffentlichung in Schriftgröße 12;
– die Namen der Parteien und der Parteienvertreter fett gedruckt;
– die gesamte Urteilsveröffentlichung in einem schwarzen Rahmen.

Handelsgericht Wien, Abteilung 43
1030 Wien, Marxergasse 1a, 12. Jänner 2015
Mag. Christian Mosser, Richter

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