Am 20. Februar musste sich der 39-jährige Innviertler Oliver S. vor einem Geschworenensenat am Landesgericht Wien verantworten. Angeklagt war er nach § 3h Verbotsgesetz, weil er letzten Sommer unter einem ZiB-Facebook-Posting (Interview Armin Wolf mit IKG-Präsident Oskar Deutsch) einen wüst antisemitischen Kommentar abgesetzt hatte: „Es gab mal jemanden der die juden Vertrieben hat leider zu wenige. Des gfr..t.“ Die Staatsanwaltschaft sah darin eine Gutheißung nationalsozialistischer Verbrechen.
Der bislang unbescholtene Oberösterreicher bekannte gleich zu Beginn, den Kommentar abgesetzt zu haben. Auf die zentrale Frage, was er mit dem Satz eigentlich ausdrücken wollte, verwies er auf einen stressigen Arbeitstag, Gespräche mit syrischen bzw. libyschen Mitarbeitern eines Kunden über das Leid in Gaza, zwei Bier am Abend und „komplett unüberlegt“ gepostete Emotion.
Richterin: Wie viele Juden sind getötet worden?
Angeklagter: 50.000. Oder ist das zu wenig? (…) Oder waren es mehr? Ich weiß es nicht.
Richterin: Es waren sechs Millionen, das steht sogar in der Anklageschrift. Sie haben ja nicht einmal Ihre Anklageschrift gelesen.
Was Gaza sei, worum es in dem Konflikt gehe, warum er „Juden“ und nicht „Israelis“ oder „die israelische Regierung“ schreibe, fragte die vorsitzende Richterin und bekam hauptsächlich Antworten in der Preisklasse von „weiß ich nicht“, „kenn mich nicht aus“. Auch in puncto Basiswissen zur Shoah stolperte der Angeklagte: Er nannte zunächst eine grotesk falsche NS-Opferzahl und räumte ein, sich nicht eingelesen zu haben.
S. schrieb den Kommentar nach eigenen Angaben nicht in Österreich, sondern in einem Hotel in Deutschland während einer Dienstreise. Daran knüpfte die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussplädoyer an und argumentierte mit der Gefahr von gesellschaftlicher Eskalation: Demonstrationen, aufgeheizte Stimmung, jeder zusätzliche antisemitische Kommentar vertiefe den Graben. Die Verteidigung wiederum setzte auf das Gegenbild: ein momentan unbesonnener unbescholtener Bürger, bei dem keine ideologische Gefährlichkeit bestünde keine Gefahr den „Konsens der Republik“ zu stören. Wer wirklich stören wolle, so das groteske Argument, würde das nicht unter Klarnamen tun.
Nach der nichtöffentlichen Beratung beantworteten die Geschworenen die Hauptfrage einstimmig mit „Nein“: Freispruch. Staatsanwaltschaft und Verteidigung verzichteten auf Rechtsmittel – das Urteil ist rechtskräftig. Was die Geschworenen zu dem Freispruch bewegt hat, ist nicht klar, denn Urteilssprüche von Geschworenen müssen bedauerlicherweise nicht begründet werden.
Die vorsitzende Richterin gab dem Angeklagten noch den Ratschlag mit auf den Weg, das nicht noch einmal zu schreiben.
Verbotsgesetz Auslandstat: Wann Österreich zuständig ist
Seit der Verbotsgesetz-Novelle 2023 (in Kraft seit 1.1.2024) sieht § 3m Verbotsgesetz für Taten, die im Ausland gesetzt werden (oder bei denen das Handeln im Ausland liegt), eine inländische Gerichtsbarkeit unter engen Voraussetzungen vor: Der/die Täter:in muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Tat muss geeignet sein, den öffentlichen Frieden in Österreich zu verletzen. Eine Strafverfolgung ist also ausschließlich bei entsprechender Relevanz für Österreich vorgesehen.
Der § 3h Verbotsgesetz und der „Tatvorsatz“
Während eine Verurteilung nach § 3g VerbotsG einen gerichteten Vorsatz auf nationalsozialistische Wiederbetätigung erfordert, ist dies bei § 3h VerbotsG nicht der Fall. Strafbar ist die öffentliche Leugnung, Verharmlosung oder Gutheißung nationalsozialistischer Kernverbrechen als solche, die „Motivation“ (Alkohol, Ärger, Mitläufertum) hebt den objektiven Aussagegehalt nicht auf.
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