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Wien: Vergewaltigungswunsch ohne strafrechtliche Konsequenzen

Am Lan­des­ge­richt in Wien wur­de am Diens­tag (17.10.) ein jun­ger Mann vom Vor­wurf der Ver­het­zung frei­ge­spro­chen. Das Gericht und die Staats­an­walt­schaft sahen in sei­nem Pos­ting den Tat­be­stand des §283 StGB nicht erfüllt. Das Urteil ist bereits rechts­kräf­tig, stößt aller­dings sehr sau­er auf, denn der Ange­klag­te äußer­te in sei­nem Face­­book-Pos­­ting Ver­ge­wal­ti­gungs­wün­sche im Rah­men eines Shit­s­torms gegen […]

16. Okt 2017

Am Lan­des­ge­richt in Wien wur­de am Diens­tag (17.10.) ein jun­ger Mann vom Vor­wurf der Ver­het­zung frei­ge­spro­chen. Das Gericht und die Staats­an­walt­schaft sahen in sei­nem Pos­ting den Tat­be­stand des §283 StGB nicht erfüllt. Das Urteil ist bereits rechts­kräf­tig, stößt aller­dings sehr sau­er auf, denn der Ange­klag­te äußer­te in sei­nem Face­book-Pos­ting Ver­ge­wal­ti­gungs­wün­sche im Rah­men eines Shit­s­torms gegen die Autorin Ste­fa­nie Sargnagel.

Zur Vor­ge­schich­te: Ende Febru­ar die­sen Jah­res ver­öf­fent­lich­ten drei Autorin­nen ein sati­ri­sches Rei­se­ta­ge­buch aus Marok­ko in der Online-Aus­ga­be des Der­Stan­dard. Die Inten­ti­on der Autorin­nen, die Ängs­te und ras­sis­ti­schen Res­sen­ti­ments, aus­ge­löst durch die Ereig­nis­se der Sil­ver­ster­nacht in Köln, in einem zuge­spitz­ten Rei­se­be­richt drei jun­ger Frau­en in einem nord­afri­ka­ni­schen Land zu ver­ar­bei­ten, kam nicht bei allen an, wie sich ein paar Wochen spä­ter zei­gen soll­te. Aus­ge­rech­net am Inter­na­tio­na­len Frau­en­kampf­tag gab sich Kro­ne-Redak­teur Richard Schmitt als gro­ßer Auf­de­cker und stell­te das über­spitz­te Rei­se­ta­ge­buch der Autorin­nen als Tat­sa­chen­be­richt dar. Sein Vor­wurf lau­te­te: „Sau­fen, Kif­fen und Tier­quä­le­rei auf Kos­ten der Steu­er­zah­ler“. Die Absicht der Autorin­nen völ­lig ver­ken­nend, gab er die­se zum Abschuss durch den wüten­den Mob frei. Der Shit­s­torm ging vor allem auf die bekann­tes­te der drei Autorin­nen nie­der – Ste­fa­nie Sargnagel. 

Sarg­na­gel doku­men­tier­te vie­le der Hass­pos­tings in einem Face­book-Album und setz­te sich öffent­lich zur Wehr. Die Ermitt­lungs­be­hör­den nah­men dar­auf­hin ihre Arbeit auf und einer der Pos­ter fand sich die­se Woche vor Gericht wie­der. Aller­dings nicht, weil er in dem Pos­ting sei­ne Ver­ge­wal­ti­gungs­wün­sche gegen Ste­fa­nie Sarg­na­gel zum Aus­druck brach­te, son­dern weil die Staats­an­walt­schaft zunächst den Tat­be­stand der Ver­het­zung erfüllt sah. 

Vor Gericht wur­de recht flott geklärt, dass der Ange­klag­te über­haupt nicht davon über­zeugt sei, dass alle nord­afri­ka­ni­schen Män­ner Sexu­al­straf­tä­ter sei­en. Wei­ters sprach er in sei­nem Pos­ting auch nur von ‚einem Nafri‘, also im Sin­gu­lar und die Bezeich­nung ‚Nafri‘ sei unter sei­nen Freun­den bei der Poli­zei eine übli­che Beschrei­bung für ein gän­gi­ges Täter­pro­fil. Von einer ras­sis­ti­schen Kon­no­ta­ti­on des Begriffs, kön­ne also kei­ne Rede sein, wenn sogar die Exe­ku­ti­ve ihre Pra­xis danach aus­rich­te. Rich­ter und Staats­an­wäl­tin folg­ten den Aus­sa­gen des Ange­klag­ten und waren sich nach Abschluss des Beweis­ver­fah­rens einig, dass er vom Vor­wurf der Ver­het­zung frei­zu­spre­chen sei. Auch wenn das Pos­ting des jun­gen Man­nes „eben­so niveau­los“ wie der Rei­se­be­richt der drei Autorin­nen gewe­sen sei, wie der Rich­ter zum Schluss noch mah­nend festhielt.

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