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Hetzpostings: Verhandlung mit vielen offenen Fragen

Gefähr­li­che Dro­hung, anti­se­mi­ti­sche Hetz­pos­tings und die Fra­ge der Schuld­fä­hig­keit: In Linz ent­schied das Gericht auf ambu­lan­te The­ra­pie. Vie­le Details, vor allem zu den Pos­tings, blei­ben offen und wer­fen Grund­satz­fra­gen auf.

6. Nov. 2025
Landesgericht Linz Tafel (© SdR)
Landesgericht Linz Tafel (© SdR)

Wo endet die per­sön­li­che und straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit und wann beginnt sich eine psy­chi­sche Erkran­kung so stark aus­zu­wir­ken, dass aus einem straf­recht­lich ver­ant­wort­li­chen Täter eine Per­son wird, die – um sie vor Eigen- und Fremd­ge­fähr­dung zu schüt­zen – eine psych­ia­tri­sche Betreu­ung bzw. Unter­brin­gung braucht? Eine sehr heik­le und oft umstrit­te­ne Abwä­gung, die vor allem Gerich­te und psy­chai­tri­sche Sach­ver­stän­di­ge betrifft. In einem aktu­el­len Fall hat­te in Linz das Lan­des­ge­richt dar­über zu entscheiden.

Am 28. Okto­ber wur­de über B.S. (41) wegen des Ver­dachts der gefähr­li­chen Dro­hung und Ver­het­zung ver­han­delt. Was war der Anlass? In einem Spi­tal hat­te er im Mai Arzt, Kran­ken­schwes­ter und Patient*innen im War­te­be­reich so hef­tig bedroht. dass er von der Secu­ri­ty aus dem Spi­tal ent­fernt wur­de. Spä­ter ver­lang­te er tele­fo­nisch nach dem Arzt und wie­der­hol­te sei­ne Dro­hun­gen. An der Pfor­te wur­de ein Foto aus­ge­hängt, mit dem vor ihm gewarnt und der Zutritt ver­bo­ten wur­de. Mit einer Mas­ke ver­schaff­te er sich trotz­dem Zutritt, bedroh­te den Por­tier und bestand auf einer Behand­lung durch den Arzt. Nach wei­te­ren Eska­la­tio­nen traf ihn die Poli­zei in sei­ner Woh­nung an, wo sie ihn fest­nahm und sei­ne Face­book-Pos­tings unter­such­te, bei denen sie offen­sicht­lich wil­de anti­se­mi­ti­sche Het­ze mit Ver­nich­tungs­dro­hun­gen fest­stell­te und zur Anzei­ge brachte.

Obwohl von der Staats­an­walt­schaft (StA) eine aus­führ­li­che Vor­stel­lung und Erör­te­rung die­ser Pos­tings ange­kün­digt wur­de, war dann im Ver­lauf der Ver­hand­lung kaum davon die Rede „Wir wis­sen nicht, wie vie­le es waren und wir lan­ge er das gemacht hat. Auch nicht, in wel­chen Grup­pen er war“, stell­te unse­re Pro­zess­be­ob­ach­tung fest. Statt­des­sen plä­diert die StA wegen der poten­zi­el­len Gefähr­lich­keit des Täters für sei­ne Ein­wei­sung in eine foren­sisch-the­ra­peu­ti­sche Ein­rich­tung, die Ver­tei­di­gung schließt sich der StA an, und der Sach­ver­stän­di­ge begrün­det sie dann. Zuvor wird der Ange­klag­te noch dazu befragt. B.S. bezeich­net vie­les von den nicht näher erör­ter­ten Vor­wür­fen als aus dem Zusam­men­hang geris­sen. Teil­wei­se wür­de es stim­men, teil­wei­se kön­ne er sich nicht erin­nern. Sei­ne mas­si­ven Bedro­hun­gen hät­te er aber nie vor­ge­habt, in die Tat umzu­set­zen. Ande­rer­seits ist ihm durch­aus bewusst, dass er im War­te­be­reich des Spi­tals so gebrüllt und gedroht hat, dass die 35 War­ten­den mucks­mäus­chen­still waren.

Auf die Anhö­rung von Zeug*innen wird ver­zich­tet. Ihre Aus­sa­gen, in denen sie beteu­ern, noch nie in ihrem Leben so viel Angst gehabt zu haben wie vor dem Ange­klag­ten, wer­den ver­le­sen. Der Sach­ver­stän­di­ge geht auf die psych­ia­tri­sche Vor­er­kran­kung des Ange­klag­ten ein, die bereits 2015 zur Ein­wei­sung in den Maß­nah­men­voll­zug geführt habe. Zum Tat­zeit­punkt sei B.S. unbe­han­delt und nicht zurech­nungs­fä­hig gewe­sen und in die­sem Zustand kön­ne es jeder­zeit zu einer Kör­per­ver­let­zung kom­men. Er gibt ihm eine schlech­te Prognose

Im Schluss­plä­doy­er bezeich­net die StA die Pos­tings wegen der Unzu­rech­nungs­fä­hig­keit des Ange­klag­ten als nicht straf­bar und spricht sich für sei­ne Ein­wei­sung in eine foren­sisch-the­ra­peu­ti­sche Ein­rich­tung aus, wäh­rend die Ver­tei­di­gung für eine ambu­lan­te The­ra­pie mit Auf­la­gen plä­diert. Die­se wird dann auch vom Rich­ter ver­fügt. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

In der Ein­schät­zung, ob wir über die­se Ver­hand­lung über­haupt berich­ten soll­ten, waren wir uns zunächst nicht einig. Die het­ze­ri­schen Pos­tings wur­den nicht ver­han­delt, somit auch nicht ein­mal ansatz­wei­se bespro­chen, von wo sich der Ange­klag­te sei­ne Vor­la­gen dafür geholt hat. Der tie­fe Anti­se­mi­tis­mus wird aber nicht aus sei­nem Inne­ren ent­sprun­gen sein oder von sei­ner Erkran­kung ver­ur­sacht. Ein wei­te­res Pro­blem, das eine Gerichts­ver­hand­lung zwar nicht lösen, aber sicht­ba­rer machen könn­te, betrifft die Rezep­ti­on der Pos­tings. Woher sol­len Leser*innen sei­ner Pos­tings wis­sen, dass es sich um die Äuße­run­gen einer psy­chisch kran­ken Per­son han­delt bzw. sind sie des­we­gen weni­ger toxisch?

Einen wei­te­ren Aspekt sieht unse­re Pro­zess­be­ob­ach­tung: „Das Gericht sagt, dass er nicht schuld­fä­hig ist, und ich habe immer wie­der gese­hen, dass jemand damit nicht ernst genom­men wird in dem, was er tut. Die Bot­schaft war oft: Wir gren­zen Dich so weit aus, dass wir Dich nicht ein­mal mehr ein­sper­ren.“

Ins­ge­samt also vie­le offe­ne Fra­gen und Grün­de, doch dar­über zu berichten.

Dan­ke für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Antisemitismus | Oberösterreich | Verhetzung

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