Wiederbetätigung und Verbotsgesetz

Welche Handlungen sind nach dem Verbotsgesetz strafbar?

  • Jede Betä­ti­gung im „nation­al­sozial­is­tis­chen Sinn“. Darunter fällt zum Beispiel schon ein SMS mit dem Inhalt „Heil Hitler“ oder „88“, wenn der Vor­satz ist, Adolf Hitler zu ver­her­rlichen. Auch die bildliche Darstel­lung von nation­al­sozial­is­tis­chen Sym­bol­en wie dem Hak­enkreuz oder SS-Runen oder auch ein Bild von Adolf Hitler ist in Kom­bi­na­tion mit dem Vor­satz der Wieder­betä­ti­gung strafbar.
  • Außer­dem ist die Grün­dung, Wieder­her­stel­lung, Aufrechter­hal­tung oder Unter­stützung ein­er nation­al­sozial­is­tis­chen Organ­i­sa­tion (ins­beson­dere z.B. NSDAP, SS oder SA) sowie die Auf­forderung dazu strafbar.
  • Auch die öffentliche Leug­nung, gröbliche Ver­harm­lo­sung, das Gutheißen und Recht­fer­ti­gen des nation­al­sozial­is­tis­chen Völk­er­mords und ander­er nation­al­sozial­is­tis­ch­er Ver­brechen gegen die Men­schlichkeit ist strafbar.
  • Da Wieder­betä­ti­gung straf­bar ist, hat auch zur Folge, dass eine nation­al­sozial­is­tis­che Partei ver­boten und eine nation­al­sozial­is­tis­che Demon­stra­tion unter­sagt wer­den muss.

Fallen rassistische, fremdenfeindliche oder hetzerische Aussagen automatisch unter das Verbotsgesetz?

Nein, nicht jede ras­sis­tis­che, frem­den­feindliche oder gar het­zerische Aus­sage ist automa­tisch eine Gutheißung der nation­al­sozial­is­tis­chen Ver­brechen. Um unter das Ver­bots­ge­setz zu fall­en, muss ein klar­er Bezug zum Nation­al­sozial­is­mus beste­hen, was nicht bei jed­er ras­sis­tis­chen Äußerung der Fall ist.

Widerspricht das Verbot der Wiederbetätigung dem Recht auf freie Meinungsäußerung?

Nein, gewis­sen Ein­schränkun­gen der Mei­n­ungsäußerung sind in ein­er Demokratie notwendig und wider­sprechen auch dem Grun­drecht auf freie Mei­n­ungsäußerung nicht. Das hat auch der europäis­che Men­schen­rechts­gericht­shof in Bezug auf das Ver­bots­ge­setz bestätigt.

Sind auch KFZ-Kennzeichen mit rechtsextremen Codes verboten?

Ja, diese sind seit 2015 ver­boten. Alte Kennze­ichen sind allerd­ings noch zuläs­sig, kön­nen aber nicht mehr ver­längert wer­den, und laufen daher nach 15 Jahren ab.

Was kann ich tun, wenn ich einen Kommentar oder ein Posting lese, das gegen das Verbotsgesetz verstößt?

Wenn jemand eine Straftat ver­wirk­licht und die Behör­den davon erfahren, müssen sie von sich aus aktiv wer­den. Das erre­icht man durch eine form­lose Sachver­halts­darstel­lung („Anzeige“), in der der Sachver­halt wahrheits­gemäß wiedergegeben wird. Für Kom­mentare in Onlineme­di­en emp­fiehlt sich eine Sicherung. Es genügt also ein ein­fach­es Schreiben, in dem beschrieben wird, was vorge­fall­en ist und die Per­son genan­nt wird, von der die Wieder­betä­ti­gung aus­ge­ht. Kann diese Per­son nicht benan­nt wer­den, weil man nicht weiß wer es war, kann die Sachver­halts­darstel­lung auch gegen „unbekan­nte Täter“ erfol­gen. Auch, wenn der Anzeiger selb­st anonym bleibt, prüft die Behörde den Sachverhalt.
Die Anzeige kann an die Staat­san­waltschaft (Liste Staat­san­waltschaften) oder an die Polizei geschickt wer­den. Zuständig ist jew­eils die Staat­san­waltschaft in deren Spren­gel die Tat verübt wurde. Wird die Tat bei ein­er unzuständi­gen Staat­san­waltschaft oder Polizei­di­en­st­stelle angezeigt, ist die Behörde grund­sät­zlich dazu verpflichtet, die Anzeige an die zuständi­ge Behörde weiterzuleiten.
Vor­sicht! Eine falsche Verdäch­ti­gung ist eben­falls straf­bar (§ 297 Ver­leum­dung). Der/die AnzeigerIn sollte den Sachver­halt also auch unmit­tel­bar selb­st wahrgenom­men haben oder zuver­läs­sige Quellen haben, die den Vor­wurf bele­gen kön­nen. Es emp­fiehlt sich in diesem Zusam­men­hang auch, die Staat­san­waltschaft in der Anzeige aufzu­fordern, den beschriebe­nen Sachver­halt strafrechtlich zu über­prüfen, anstatt gle­ich selb­st in der Anzeige festzustellen, dass sich die angezeigte Per­son der nation­al­sozial­is­tis­chen Wieder­betä­ti­gung schuldig gemacht hat.
Außer­dem gibt es beim Ver­fas­sungss­chutz eine Meldestelle für NS-Wieder­betä­ti­gung, wo Wieder­betä­ti­gung im Inter­net gemeldet wer­den kann: Link Meldestelle BMI

Wie lautet das Verbotsgesetz im Original?

Das Ver­bots­ge­setz in der derzeit gel­tenden Fas­sung (let­zte Nov­el­le 1992) kann hier einge­se­hen wer­den: Link RIS Die drei wesentlich­sten Textstellen sind:

§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrver­bände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederun­gen und angeschlosse­nen Ver­bände sowie alle nation­al­sozial­is­tis­chen Organ­i­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen über­haupt sind aufgelöst; ihre Neu­bil­dung ist verboten.
Ihr Ver­mö­gen ist der Repub­lik verfallen.

§ 3. Es ist jed­er­mann unter­sagt, sich, sei es auch außer­halb dieser Organ­i­sa­tio­nen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgend­wie zu betätigen.

§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druck­w­erk, im Rund­funk oder in einem anderen Medi­um oder wer son­st öffentlich auf eine Weise, daß es vie­len Men­schen zugänglich wird, den nation­al­sozial­is­tis­chen Völk­er­mord oder andere nation­al­sozial­is­tis­che Ver­brechen gegen die Men­schlichkeit leugnet, gröblich ver­harm­lost, gutheißt oder zu recht­fer­ti­gen sucht.

Was tun wenn das Verbotsgesetz nicht greift?

Wenn ein Ver­fahren nach dem Ver­bots­ge­setz eingestellt wird, kann dies viele Gründe haben. Ein­er dieser Gründe ist, dass Polizei, Staat­san­waltschaft oder Gericht keinen Vor­satz erken­nen kon­nten. In solchen Fällen bietet das EGVG eine Möglichkeit, Täter_innen trotz­dem zu belan­gen. Das EGVG regelt in Art. III Abs. 1 Zif­fer 4, dass in solchen Fällen eine (Geld-)Strafe aus­ge­sprochen wer­den kann. Es ist sin­nvoll, bei Anzeigen mit Ver­dacht auf ein Verge­hen nach dem Ver­bots­ge­setz auch expliz­it auf das EGVG hinzuweisen.

Die Fra­gen (1–6, mit Aus­nahme von Frage 7) sind dem Blog von Albert Stein­hauser mit fre­undlich­er Genehmi­gung entnommen.