NS-Symbole und Abzeichengesetz

Wer Symbole des NS-Staates in der Öffentlichkeit zeigt, kann auf Basis von zwei Gesetzen belangt werden:

wegen Wie­der­be­tä­ti­gung nach dem Ver­bots­ge­setz: Mög­li­che Delik­te sind bei der Poli­zei anzeig­bar, die Staats­an­walt­schaft muss ermit­teln und ein Gericht dar­über urtei­len. Ins­be­son­de­re die Fra­ge, ob dafür ein Vor­satz („Wis­sen und Wol­len”) vor­liegt, wird im Ver­fah­ren geprüft.

Das Abzeichengesetz

Ande­rer­seits ver­bie­tet das Abzei­chen­ge­setz das Zei­gen von NS-Sym­bo­len in der Öffent­lich­keit. Kon­kret rich­tet sich das Ver­bot gegen das Zei­gen von Sym­bo­len „einer in Öster­reich ver­bo­te­nen Orga­ni­sa­ti­on” – dazu gehö­ren die NSDAP sowie sämt­li­che ihre Orga­ni­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen: Hit­ler­ju­gend (HJ), SS und SA, Reichs­ar­beits­dienst (RAD), usw. Da die SS eine Orga­ni­sa­ti­on der NSDAP war, fal­len alle von der SS ver­wen­de­ten Sym­bo­le unter das Ver­bot: Ver­bands­ab­zei­chen, Kra­gen­spie­gel, Ärmel­ab­zei­chen, Fah­nen usw.

Alle Sym­bo­le die­ser Orga­ni­sa­tio­nen sind ver­bo­ten: Es han­delt sich um rund 50 Orga­ni­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen und um zumin­dest 200 Sym­bo­le. Dazu kom­men sämt­li­che Ersatz­sym­bo­le: Dient ein Sym­bol dem offen­sicht­li­chen Zweck als Ersatz für ein ver­bo­te­nes Sym­bol, so ist auch die­ses verboten.

Das Abzei­chen­ge­setz ist (im Gegen­satz zum Ver­bots­ge­setz) Ver­wal­tungs­straf­recht. Die zustän­di­ge Behör­de ist in gro­ßen Städ­ten die Lan­des­po­li­zei­di­rek­ti­on, sonst die Bezirks­haupt­mann­schaft. Auch bei der Poli­zei kön­nen Anzei­gen nach dem Abzei­chen­ge­setz ein­ge­bracht wer­den, die die­se dann ent­spre­chend wei­ter­lei­ten muss.

Im Gegen­satz zum Ver­bots­ge­setz wird beim Abzei­chen­ge­setz ein Vor­satz nicht geprüft, es reicht bereits Fahr­läs­sig­keit. Für eine Bestra­fung reicht eine öffent­li­che Dar­stel­lung des Sym­bols, liegt es zuhau­se in der Schub­la­de, ist es erlaubt. Das Gesetz ver­bie­tet auch das Ver­brei­ten sol­cher Sym­bo­le: Wer also Din­ge ver­kau­fen will, auf denen NS-Sym­bo­le ange­bracht sind, macht sich straf­bar. Häu­fig wird ange­nom­men, ein Ver­kauf von NS-Devo­tio­na­li­en ist zuläs­sig, wenn das Sym­bol abge­deckt ist – das ist falsch: Zwar wird es durch das Abde­cken nicht mehr gezeigt, der Ver­kauf ist aber ein Ver­brei­ten.

Wenn die Behör­de ein Ver­ge­hen nach dem Abzei­chen­ge­setz fest­stellt, pas­sie­ren zwei Din­ge: Ers­tens muss sie eine Stra­fe (zwi­schen 10.000 und 20.000 Euro) aus­spre­chen, zwei­tens das Objekt beschlagnahmen.

Oft ist die Über­prü­fung oder eine Beweis­füh­rung, ob ein Sym­bol ver­bo­ten ist, schwie­rig. Ver­schie­de­ne Stel­len hel­fen dabei: Neben „Stoppt die Rech­ten” (Kon­takt) ist das etwa das Doku­men­ta­ti­ons­ar­chiv des öster­rei­chi­schen Wider­stan­des (DÖW).

Warum überhaupt?

Öster­reich hat­te wesent­li­chen Anteil an den Ver­bre­chen des Natio­nal­so­zia­lis­mus: Österreicher*innen waren lan­ge vor dem „Anschluss” 1938 als ille­ga­le Nationalsozialist*innen in Öster­reich aktiv, über­nah­men wich­ti­ge Funk­tio­nen inner­halb des NS-Staa­tes, mach­ten sich durch Denun­zia­tio­nen, Ari­sie­run­gen usw. maß­geb­lich mit­schul­dig. Wegen der vie­len Täter*innen in Öster­reich, nicht zuletzt aber auch wegen der vie­len Österreicher*innen die zu Opfern wur­den, hat es sich das demo­kra­ti­sche Öster­reich als post-nazis­ti­scher Staat zur Auf­ga­be gemacht, ein­deu­ti­ge Schrit­te zu set­zen, um sich von sei­ner Ver­gan­gen­heit zu distanzieren.

Öster­reich ver­pflich­te­te sich 1955 gegen­über den Alli­ier­ten im Staats­ver­trag von Wien in Arti­kel 9 dazu, auch kon­kre­te Schrit­te zu set­zen: Dazu zähl­te einer­seits die Auf­for­de­rung, die NSDAP zu ver­bie­ten – dem wur­de mit dem Ver­bots­ge­setz ent­spro­chen. Ande­rer­seits sicher­te Öster­reich zu, „die Bemü­hun­gen fort­set­zen, aus dem öster­rei­chi­schen poli­ti­schen, wirt­schaft­li­chen und kul­tu­rel­len Leben alle Spu­ren des Nazis­mus zu ent­fer­nen (…) um alle nazis­ti­sche oder mili­ta­ris­ti­sche Tätig­keit und Pro­pa­gan­da in Öster­reich zu ver­hin­dern”.

Das Abzei­chen­ge­setz ist eines von zwei Geset­zen, die mit einer sol­chen klar anti-natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Ziel­rich­tung geschaf­fen wur­den. Als der Natio­nal­rat das Abzei­chen­ge­setz 1960 ein­führ­te, wur­de dies so begrün­det:

Den Abzei­chen einer Orga­ni­sa­ti­on kommt in der Regel eine mehr­fa­che Funk­ti­on zu. Zunächst die­nen sie dem Zwe­cke, die Mit­glie­der und Anhän­ger der Orga­ni­sa­ti­on in der Öffent­lich­keit als sol­che kennt­lich zu machen und die­sen Per­so­nen Gele­gen­heit zu geben, sich in der Öffent­lich­keit auf ein­fa­che und unmiss­ver­ständ­li­che Wei­se zu der Orga­ni­sa­ti­on und deren Zie­len zu beken­nen. Wei­ters fällt die­sen Abzei­chen die Auf­ga­be zu, dem Auf­tre­ten einer Orga­ni­sa­ti­on als sol­cher in der Öffent­lich­keit einen sinn­fäl­li­gen Rah­men zu geben. Schließ­lich wird von die­sen Abzei­chen an sich eine pro­pa­gan­dis­ti­sche und den Geist der Orga­ni­sa­ti­on ver­pflan­zen­de Wir­kung erwartet.
Die Erfah­rung lehrt, dass es nicht immer aus­rei­chend ist, eine ver­bo­te­ne Orga­ni­sa­ti­on in allen ihren Erschei­nungs­for­men zu besei­ti­gen. Es muss viel­mehr auch ver­hin­dert wer­den, dass Hand­lun­gen gesetzt wer­den, die auf der Linie die­ser Orga­ni­sa­ti­on lie­gen oder mit denen der Geist der­sel­ben wach­ge­ru­fen wer­den kann. Ein geeig­ne­tes Mit­tel für die Set­zung sol­cher Hand­lun­gen stel­len die Abzei­chen der Orga­ni­sa­ti­on dar.
Das Auf­schei­nen der Abzei­chen der in Öster­reich ver­bo­te­nen Orga­ni­sa­tio­nen in der Öffent­lich­keit ist nicht nur geeig­net, öffent­li­ches Ärger­nis zu erre­gen und die öffent­li­che Ruhe und Ord­nung zu gefähr­den, son­dern könn­te auch eine Schä­di­gung des Anse­hens Öster­reichs im Aus­land zur Fol­ge haben. Dies trifft ins­be­son­de­re für jene die­ser Abzei­chen zu, die gera­de­zu Sinn­bild eines als ver­bre­che­risch gebrand­mark­ten, tota­li­tä­ren poli­ti­schen Sys­tems gewor­den sind. Es ist daher aus innen­po­li­ti­schen und außen­po­li­ti­schen Grün­den not­wen­dig, jedem wie immer gear­te­ten öffent­li­chen Auf­schei­nen oder Auf­tau­chen der erwähn­ten Abzei­chen ener­gisch und wirk­sam entgegenzutreten.
(…) Als Abzei­chen im Sin­ne die­ses Bun­des­ge­set­zes gel­ten dem­nach unter ande­rem: Pla­ket­ten, Ansteck­ab­zei­chen, Fah­nen, Flag­gen und Wim­pel, Distink­tio­nen und sons­ti­ge genorm­te Erken­nungs­mit­tel, sowie ver­sinn­bild­li­chen­de Zei­chen (Sym­bo­le) als solche.