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Suchergebnis zu: abzeichengesetz

Offener Brief an Bleiburger Bürgermeister wegen Ustaša-Treffen

Mor­gen fin­det das jähr­li­che Ustaša-Tref­fen im Kärnt­ner Bleiburg/Pliberk wie­der statt. Seit Tagen hagelt es mas­siv Kri­tik dar­an – sowohl am Tref­fen selbst als auch dar­an, dass die Sicher­heits­be­hör­den nicht gegen die faschis­ti­schen Sym­bo­le und Emble­me des Ustaša- bzw. NDH-Staa­tes ein­schrei­ten. Wei­ter…

Kritische Stellungnahmen zum Ustaša-Treffen in Bleiburg/Pliberk

Kri­ti­sche Stel­lung­nah­men zum am 13.5.2017 wie­der statt­fin­den­den Ustaša-Tref­fen gab es heu­er eini­ge, zwei geben wir im Fol­gen­den wie­der: die Stel­lung­nah­me des Doku­me­na­ti­ons­ar­chivs des öster­rei­chi­schen Wider­stands (DÖW) und der Israe­li­ti­schen Kul­tus­ge­mein­de (IKG). Wei­ter…

Korneuburg: 12 Monate für sichtbare Nazi-Devotionalien

Die Poli­zei wur­de auf den 37-Jäh­ri­gen auf­merk­sam, weil ihm ein in Wien im Dezem­ber 2016 wegen Wie­der­be­tä­ti­gung Ver­ur­teil­ter eine Fah­ne der Waf­fen-SS und Hit­ler-Bil­der geschenkt hat. Die knap­pe Beschrei­bung des Wie­ners passt eigent­lich nur zu Mar­tin S., der damals 18 Mona­te aus­ge­fasst und die Wie­der­be­tä­ti­gung sozu­sa­gen wei­ter­ge­reicht hat­te. In Kis­ten, die der obdach­lo­se Wie­ner bei dem Ange­klag­ten ein­ge­stellt hat­te. War das schon die Wie­der­be­tä­ti­gung? Wei­ter…

Appell der Kärntner Zivilgesellschaft gegen Ustaša-Treffen in Bleiburg/Pliberk

21 Ver­bän­de, Ver­ei­ne und Orga­ni­sa­tio­nen aus den Berei­chen Poli­tik, Kul­tur, Wis­sen­schaft und Gedenk­ar­beit haben ges­tern dem Lan­des­haupt­mann Kai­ser (SPÖ) einen Appell über­reicht, in dem die Unter­sa­gung des rech­ten Tref­fens in Bleiburg/Pliberk gefor­dert wird. Drei Natio­nal­rats-Abge­ord­ne­te des Grü­nen Klubs haben in einer Pres­se­aus­sendung die­sen Schritt expli­zit begrüßt, wir geben die Aus­sendung im Fol­gen­den wie­der. Wei­ter…

Krems: Nazi-Randalierer?

Die Infor­ma­tio­nen sind dürf­tig, aber die NÖN berich­tet in ihrer Krem­ser Lokal­aus­ga­be (25.4.2017), dass in Krems am Sams­tag­nach­mit­tag ein alko­ho­li­sier­ter Mann (42) fest­ge­nom­men wur­de, der zuvor meh­re­re Per­so­nen, dar­un­ter sei­ne Ex-Frau bedroht und meh­re­re Stun­den in der Stadt ran­da­liert hat­te. Bei einer anschlie­ßen­den Haus­durch­su­chung wur­den ein Sie­gel­ring mit SS-Toten­kopf, SS-Runen und Haken­kreuz gefun­den. Es erfolg­te eine Anzei­ge wegen Wider­stand gegen die Staats­ge­walt, gefähr­li­cher Dro­hung und Ver­stoß gegen das Abzeichengesetz.

Salzburg: Urlaubende Neonazis

Eine grö­ße­re Rei­se­grup­pe aus Deutsch­land, bestehend aus acht Män­nern und vier Frau­en, hin­ter­lässt in einer Früh­stücks­pen­si­on in Grö­dig, wo sie über­nach­tet haben, brau­ne Spu­ren der beson­de­ren Art: Bier­de­ckel mit Haken­kreu­zen. Danach fah­ren sie auf den Unters­berg und posie­ren dort für ein Grup­pen­fo­to – mit Hit­ler­gruß und „Sieg Heil“. Die Poli­zei reagiert rasch und zeigt alle zwölf Per­so­nen wegen des Ver­dachts der Wie­der­be­tä­ti­gung an. Wei­ter…

Aussendung zum Ulrichsberg: „Tafeln am Ulrichsberg sind das eigentliche Verbrechen”

Der AK gegen den kärnt­ner Kon­sens hat sich heu­te vor­mit­tag mit einer Pres­se­aus­sendung an die Öffent­lich­keit gewandt. Die Grup­pe, die über Jah­re gegen das Tref­fen von Revi­sio­nis­tIn­nen und Neon­na­zis am kärnt­ner Ulrichs­berg kam­pag­nis­iert haben, the­ma­ti­sie­ren dar­in ein anste­hen­de Gerichts­ver­fah­ren wegen Sach­be­schä­di­gung von ein­schlä­gi­gen NS-Gedenk­ta­feln Wei­ter…

Wiederbetätigung und Verbotsgesetz

Welche Handlungen sind nach dem Verbotsgesetz strafbar?

  • Jede Betä­ti­gung im „natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sinn“. Dar­un­ter fällt zum Bei­spiel schon ein SMS mit dem Inhalt „Heil Hit­ler“ oder „88“, wenn der Vor­satz ist, Adolf Hit­ler zu ver­herr­li­chen. Auch die bild­li­che Dar­stel­lung von natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sym­bo­len wie dem Haken­kreuz oder SS-Runen oder auch ein Bild von Adolf Hit­ler ist in Kom­bi­na­ti­on mit dem Vor­satz der Wie­der­be­tä­ti­gung strafbar.
  • Außer­dem ist die Grün­dung, Wie­der­her­stel­lung, Auf­recht­erhal­tung oder Unter­stüt­zung einer natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Orga­ni­sa­ti­on (ins­be­son­de­re z.B. NSDAP, SS oder SA) sowie die Auf­for­de­rung dazu strafbar.
  • Auch die öffent­li­che Leug­nung, gröb­li­che Ver­harm­lo­sung, das Gut­hei­ßen und Recht­fer­ti­gen des natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Völ­ker­mords und ande­rer natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit ist strafbar.
  • Da Wie­der­be­tä­ti­gung straf­bar ist, müs­sen eine natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Par­tei ver­bo­ten und eine natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Demons­tra­ti­on unter­sagt werden.

Fallen rassistische, fremdenfeindliche oder hetzerische Aussagen automatisch unter das Verbotsgesetz?

Nein, nicht jede ras­sis­ti­sche, frem­den­feind­li­che oder gar het­ze­ri­sche Aus­sa­ge ist auto­ma­tisch eine Gut­hei­ßung der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Ver­bre­chen. Um unter das Ver­bots­ge­setz zu fal­len, muss ein kla­rer Bezug zum Natio­nal­so­zia­lis­mus bestehen, was nicht bei jeder ras­sis­ti­schen Äuße­rung der Fall ist.

Widerspricht das Verbot der Wiederbetätigung dem Recht auf freie Meinungsäußerung?

Nein, gewis­se Ein­schrän­kun­gen der Mei­nungs­äu­ße­rung sind in einer Demo­kra­tie not­wen­dig und wider­spre­chen auch dem Grund­recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung nicht. Das hat auch der euro­päi­sche Men­schen­rechts­ge­richts­hof in Bezug auf das Ver­bots­ge­setz bestätigt.

Sind auch KFZ-Kennzeichen mit rechtsextremen Codes verboten?

Ja, die­se sind seit 2015 ver­bo­ten. Alte Kenn­zei­chen sind aller­dings noch zuläs­sig, kön­nen aber nicht mehr ver­län­gert wer­den, und lau­fen daher nach 15 Jah­ren ab.

Was kann ich tun, wenn ich einen Kommentar oder ein Posting lese, das gegen das Verbotsgesetz verstößt?

Wenn jemand eine Straf­tat ver­wirk­licht und die Behör­den davon erfah­ren, müs­sen sie von sich aus aktiv wer­den. Das erreicht man durch eine form­lo­se Sach­ver­halts­dar­stel­lung („Anzei­ge“), in der der Sach­ver­halt wahr­heits­ge­mäß wie­der­ge­ge­ben wird. Für Kom­men­ta­re in Online­me­di­en emp­fiehlt sich eine Siche­rung.

Es genügt also ein ein­fa­ches Schrei­ben, in dem beschrie­ben wird, was vor­ge­fal­len ist und die Per­son genannt wird, von der ein Ver­dacht auf Wie­der­be­tä­ti­gung aus­geht. Kann die­se Per­son nicht benannt wer­den, weil man nicht weiß, wer der/die mut­maß­li­che Täter*in ist, kann die Sach­ver­halts­dar­stel­lung auch gegen „unbe­kann­te Täter“ erfol­gen. Auch, wenn der/die Anzeiger*in selbst anonym bleibt, muss die Behör­de den Sach­ver­halt prüfen.

Die Anzei­ge kann an die Staats­an­walt­schaft (Lis­te Staats­an­walt­schaf­ten) oder an die Poli­zei geschickt wer­den. Zustän­dig ist jeweils die Staats­an­walt­schaft in deren Spren­gel die Tat ver­übt wur­de. Wird die Tat bei einer unzu­stän­di­gen Staats­an­walt­schaft oder Poli­zei­dienst­stel­le ange­zeigt, ist die Behör­de grund­sätz­lich dazu ver­pflich­tet, die Anzei­ge an die zustän­di­ge Behör­de weiterzuleiten.

Vorsicht!

Eine fal­sche Ver­däch­ti­gung ist eben­falls straf­bar (§ 297 Ver­leum­dung). Der/die Anzeiger*in soll­te den Sach­ver­halt also auch unmit­tel­bar selbst wahr­ge­nom­men haben oder zuver­läs­si­ge Quel­len haben, die den Vor­wurf bele­gen kön­nen. Es emp­fiehlt sich in die­sem Zusam­men­hang daher, einen „Ver­dacht auf Wie­der­be­tä­ti­gung” zu mel­den und die Staats­an­walt­schaft in der Anzei­ge auf­zu­for­dern, den beschrie­be­nen Sach­ver­halt straf­recht­lich zu über­prü­fen, anstatt selbst in der Anzei­ge fest­zu­stel­len, dass sich die ange­zeig­te Per­son der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Wie­der­be­tä­ti­gung schul­dig gemacht hat. Über Schuld oder Unschuld ent­schei­det erst ein Gericht.

Zudem ist beim Ver­fas­sungs­schutz die Mel­de­stel­le für NS-Wie­der­be­tä­ti­gung ange­sie­delt, bei der Wie­der­be­tä­ti­gung gemel­det wer­den kann.

Wie lautet das Verbotsgesetz im Original?

Das Ver­bots­ge­setz in der der­zeit gel­ten­den Fas­sung (Novel­le 2023) kann hier ein­ge­se­hen wer­den: Ver­bots­ge­setz 1947

Die drei wesent­lichs­ten Text­stel­len sind:

§ 1. Die NSDAP, ihre Wehr­ver­bän­de (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Glie­de­run­gen und ange­schlos­se­nen Ver­bän­de sowie alle natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen und Ein­rich­tun­gen über­haupt sind auf­ge­löst; ihre Neu­bil­dung ist verboten.
Ihr Ver­mö­gen ist der Repu­blik verfallen.

§ 3. Es ist jeder­mann unter­sagt, sich, sei es auch außer­halb die­ser Orga­ni­sa­tio­nen, für die NSDAP oder ihre Zie­le irgend­wie zu betätigen.

§ 3h. (1) Wer öffent­lich den natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Völ­ker­mord oder ande­re natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit leug­net, ver­harm­lost, gut­heißt oder zu recht­fer­ti­gen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Stra­fe bedroht ist, mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren zu bestrafen.

Was tun, wenn das Verbotsgesetz nicht greift?

Wenn ein Ver­fah­ren nach dem Ver­bots­ge­setz ein­ge­stellt wird, kann dies vie­le Grün­de haben. Einer die­ser Grün­de ist, dass Poli­zei, Staats­an­walt­schaft oder Gericht kei­nen Vor­satz erken­nen konn­ten. In sol­chen Fäl­len bie­tet das EGVG eine Mög­lich­keit, Täter_innen trotz­dem zu belan­gen. Das EGVG regelt in Art. III Abs. 1 Zif­fer 4, dass in sol­chen Fäl­len eine (Geld-)Strafe aus­ge­spro­chen wer­den kann. Es ist sinn­voll, bei Anzei­gen mit Ver­dacht auf ein Ver­ge­hen nach dem Ver­bots­ge­setz auch expli­zit auf das EGVG hinzuweisen.

Ände­run­gen im Ver­bots­ge­setz, EGVG, Sym­bo­le- und Abzei­chen­ge­setz, die mit 1.1.24 in Kraft getre­ten sind: Ein­füh­rungs­er­lass

Stand: Jän­ner 2024

Rassismus an der Wand

Rassismus an der Wand*

Egal, ob im Schul­klo, in der U‑Bahn, auf dem Haus neben­an, am Arbeits­platz, im Bus, im Stie­gen­haus oder auf der Haus­tü­re, ob gegen eine ein­zel­ne Per­son oder Grup­pen gerich­tet, ob mit­tels Spray­do­se, Filz-Mar­ker, Krei­de oder Sti­cker ange­bracht – ras­sis­ti­sche, anti­se­mi­ti­sche und sexis­ti­sche Graf­fi­tis sind überall.

Im öffent­li­chen Raum wird grup­pen­be­zo­ge­ne Men­schen­feind­lich­keit folg­lich nicht nur am deut­lichs­ten sicht­bar, son­dern auch erleb­bar. Ver­spot­tun­gen, Beschimp­fun­gen, Bespu­ckun­gen, Schlä­ge und ande­re Gewalt­ak­te zäh­len zu den viel­fäl­ti­gen Arti­ku­la­ti­ons­for­men dis­kri­mi­nie­ren­der Ver­hal­tens­wei­sen. Für vie­le davon Betrof­fe­ne gehö­ren daher ras­sis­ti­sche Graf­fi­tis lei­der eben­so zum All­tag wie Beschimp­fun­gen oder kör­per­li­che Über­grif­fe. Umso wich­ti­ger ist es, dass enga­gier­te Men­schen ein­schrei­ten und dis­kri­mi­nie­ren­den Hand­lun­gen etwas ent­ge­gen­set­zen. So ist es nicht nur wich­tig, gegen dis­kri­mi­nie­ren­de Ver­hal­tens­wei­sen Stel­lung zu bezie­hen, son­dern ihrer Selbst­ver­ständ­lich­keit des Boden zu ent­zie­hen – und das fängt schon im Kleins­ten wie bei­spiels­wei­se ras­sis­ti­schen Graf­fi­tis an.

ZARA, ein Ver­ein für Zivil­cou­ra­ge und Anti-Ras­sis­mus-Arbeit, bie­tet nicht nur Bera­tung für Betrof­fe­ne an, son­dern ver­sucht seit 2000 über die Doku­men­ta­ti­on ras­sis­ti­scher Vor­fäl­le und Beschmie­run­gen im jähr­li­chen Ras­sis­mus­re­port auch die Öffent­lich­keit zu sen­si­bi­li­sie­ren. 2017 wur­den ins­ge­samt 1.162 ras­sis­ti­sche Vor­fäl­le von dem ZARA-Team doku­men­tiert, davon ca. 40% im Inter­net – die Ten­denz ist hier stark steiegend.

Was kann ich dagegen tun?

Es gibt etli­che Stra­te­gien gegen anti­se­mi­ti­sche, ras­sis­ti­sche und sexis­ti­sche Graf­fi­ti vor­zu­ge­hen. Im Fol­gen­den stel­len wir eini­ge Mög­lich­kei­ten vor:

•    Anzei­ge nach dem Ver­bots­ge­setz oder wegen Verhetzung
Nach dem § 283 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB)/Verhetzung kann eine Anzei­ge erstat­tet wer­den, wenn eine Per­son in der Öffent­lich­keit „gegen eine (…) [Min­der­heit, Reli­gi­ons­ge­mein­schaft, Bevöl­ke­rungs­grup­pe usw.] hetzt oder sie in einer die Men­schen­wür­de ver­let­zen­den Wei­se beschimpft oder ver­ächt­lich zu machen sucht“. Haken­kreu­ze und ande­re (Neo-)Nazi Sym­bo­le kön­nen nach dem Ver­bots­ge­setz ange­zeigt wer­den. Zudem kön­nen der­ar­ti­ge Schmie­re­rei­en auch direkt bei der Poli­zei wegen Ver­stö­ßen gegen das NS-Abzei­chen­ge­setz gemel­det wer­den. Die Anzei­gen bei der Poli­zei blei­ben oft ohne Fol­gen, die Graf­fi­ti wer­den nur sel­ten entfernt.

Sie­he: Was kann wie und wo gemel­det werden?

•    Hausverwaltung/ Besitzer_innen/ Bewohner_innen kontaktieren
Wenn ein verhetzendes/rassistisches Graf­fi­ti etwa auf einer Haus­wand ange­bracht wur­de, kann die Haus­ver­wal­tung oder die Besit­ze­rIn­nen kon­tak­tiert wer­den. Oft reicht es die Haus­ver­wal­tung zu infor­mie­ren. Du kannst auch fra­gen, ob du das Graf­fi­ti selbst über­ma­len darfst. Die Haus­ver­wal­tun­gen reagie­ren sehr unter­schied­lich, man­che sind sehr moti­viert, anti­ras­sis­ti­sche Maß­nah­men zu set­zen, ande­re ant­wor­ten nie.

•    Übersprayen/Übermalen/Kommentieren/Überstickern
Mit die­sen Akti­vi­tä­ten bewegst du dich im recht­li­chen Grau­be­reich: Wenn die Hausbesitzer_innen ihre Zustim­mung gege­ben haben, droht dir kei­ne Stra­fe. Ohne Erlaub­nis kann es unter Umstän­den zu einer Stra­fe füh­ren. Lei­der unter­schei­det die gel­ten­de Geset­zes­la­ge nicht zwi­schen initia­ler Beschmie­rung und reak­ti­ver Bear­bei­tung, was bis heu­te als durch­wegs hin­ter­fra­gens­wert erach­tet wer­den muss, da beim Übersprayen/Überkleben theo­re­tisch kei­ne neue Sach­be­schä­di­gung began­gen wird, son­dern ledig­lich über eine schon vor­han­de­ne drü­ber-gespray­t/-geklebt. Der Vor­teil die­ser anti­ras­sis­ti­schen Inter­ven­tio­nen ist, dass sie schnell und unkom­pli­ziert sind.
2006 ent­wi­ckel­te das Bau­un­ter­neh­men Bau­mann in Zusam­men­ar­beit mit ZARA eine so genann­te „Beschmie­rungs­am­bu­lanz“, die kos­ten­los Ent­fer­nun­gen von anti­se­mi­ti­schen und ras­sis­ti­schen Beschmie­run­gen durch­führ­te – wenn auch nur in Abspra­che mit den Hauseigentümer_innen/der Haus­ver­wal­tung. Lei­der gibt es das Pro­jekt inzwi­schen nicht mehr. Die Idee könn­te aber wie­der auf­ge­grif­fen werden!

•    Doku­men­tie­ren
Hast du anti­se­mi­ti­sche oder ras­sis­ti­sche Graf­fi­ti ent­deckt, kannst du die­se Ent­de­ckung doku­men­tie­ren (Foto, Adres­se, Beschrei­bung …) und an NGOs wei­ter­lei­ten. ZARA, die Anti­se­mi­tis­mus-Mel­de­stel­le der Israe­li­ti­schen Kul­tus­ge­mein­de und das Doku­men­ta­ti­ons­ar­chiv des öster­rei­chi­schen Wider­stan­des (DÖW) sam­meln und doku­men­tie­ren die­se Graffiti.

*Die Grund­la­ge die­ses Tex­tes erschien 2010 in der Bro­schü­re „Don’t panic!“ der Grün-alter­na­ti­ven Jugend Wien (GAJ-Wien). Da es die Bro­schü­re nicht mehr im Inter­net gibt und Tei­le des Texts nicht mehr aktu­ell sind, wur­de er von Stoppt die Rech­ten angepasst.