Morgen findet das jährliche Ustaša-Treffen im Kärntner Bleiburg/Pliberk wieder statt. Seit Tagen hagelt es massiv Kritik daran – sowohl am Treffen selbst als auch daran, dass die Sicherheitsbehörden nicht gegen die faschistischen Symbole und Embleme des Ustaša- bzw. NDH-Staates einschreiten. Weiter…
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Kritische Stellungnahmen zum Ustaša-Treffen in Bleiburg/Pliberk
Kritische Stellungnahmen zum am 13.5.2017 wieder stattfindenden Ustaša-Treffen gab es heuer einige, zwei geben wir im Folgenden wieder: die Stellungnahme des Dokumenationsarchivs des österreichischen Widerstands (DÖW) und der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG). Weiter…
Korneuburg: 12 Monate für sichtbare Nazi-Devotionalien
Die Polizei wurde auf den 37-Jährigen aufmerksam, weil ihm ein in Wien im Dezember 2016 wegen Wiederbetätigung Verurteilter eine Fahne der Waffen-SS und Hitler-Bilder geschenkt hat. Die knappe Beschreibung des Wieners passt eigentlich nur zu Martin S., der damals 18 Monate ausgefasst und die Wiederbetätigung sozusagen weitergereicht hatte. In Kisten, die der obdachlose Wiener bei dem Angeklagten eingestellt hatte. War das schon die Wiederbetätigung? Weiter…
Appell der Kärntner Zivilgesellschaft gegen Ustaša-Treffen in Bleiburg/Pliberk
21 Verbände, Vereine und Organisationen aus den Bereichen Politik, Kultur, Wissenschaft und Gedenkarbeit haben gestern dem Landeshauptmann Kaiser (SPÖ) einen Appell überreicht, in dem die Untersagung des rechten Treffens in Bleiburg/Pliberk gefordert wird. Drei Nationalrats-Abgeordnete des Grünen Klubs haben in einer Presseaussendung diesen Schritt explizit begrüßt, wir geben die Aussendung im Folgenden wieder. Weiter…
Krems: Nazi-Randalierer?
Die Informationen sind dürftig, aber die NÖN berichtet in ihrer Kremser Lokalausgabe (25.4.2017), dass in Krems am Samstagnachmittag ein alkoholisierter Mann (42) festgenommen wurde, der zuvor mehrere Personen, darunter seine Ex-Frau bedroht und mehrere Stunden in der Stadt randaliert hatte. Bei einer anschließenden Hausdurchsuchung wurden ein Siegelring mit SS-Totenkopf, SS-Runen und Hakenkreuz gefunden. Es erfolgte eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung und Verstoß gegen das Abzeichengesetz.
Salzburg: Urlaubende Neonazis
Eine größere Reisegruppe aus Deutschland, bestehend aus acht Männern und vier Frauen, hinterlässt in einer Frühstückspension in Grödig, wo sie übernachtet haben, braune Spuren der besonderen Art: Bierdeckel mit Hakenkreuzen. Danach fahren sie auf den Untersberg und posieren dort für ein Gruppenfoto – mit Hitlergruß und „Sieg Heil“. Die Polizei reagiert rasch und zeigt alle zwölf Personen wegen des Verdachts der Wiederbetätigung an. Weiter…
Presseaussendung: Rechtsextreme werden geschont, Jugendliche vor Gericht gestellt
In einer Presseaussendung hat sich Karl Öllinger zum nächste Woche stattfindenden Ulrichsberg-Prozess in Klagenfurt/Celovec geäußert: Weiter…
Aussendung zum Ulrichsberg: „Tafeln am Ulrichsberg sind das eigentliche Verbrechen”
Der AK gegen den kärntner Konsens hat sich heute vormittag mit einer Presseaussendung an die Öffentlichkeit gewandt. Die Gruppe, die über Jahre gegen das Treffen von RevisionistInnen und Neonnazis am kärntner Ulrichsberg kampagnisiert haben, thematisieren darin ein anstehende Gerichtsverfahren wegen Sachbeschädigung von einschlägigen NS-Gedenktafeln Weiter…
Wiederbetätigung und Verbotsgesetz
Welche Handlungen sind nach dem Verbotsgesetz strafbar?
- Jede Betätigung im „nationalsozialistischen Sinn“. Darunter fällt zum Beispiel schon ein SMS mit dem Inhalt „Heil Hitler“ oder „88“, wenn der Vorsatz ist, Adolf Hitler zu verherrlichen. Auch die bildliche Darstellung von nationalsozialistischen Symbolen wie dem Hakenkreuz oder SS-Runen oder auch ein Bild von Adolf Hitler ist in Kombination mit dem Vorsatz der Wiederbetätigung strafbar.
- Außerdem ist die Gründung, Wiederherstellung, Aufrechterhaltung oder Unterstützung einer nationalsozialistischen Organisation (insbesondere z.B. NSDAP, SS oder SA) sowie die Aufforderung dazu strafbar.
- Auch die öffentliche Leugnung, gröbliche Verharmlosung, das Gutheißen und Rechtfertigen des nationalsozialistischen Völkermords und anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist strafbar.
- Da Wiederbetätigung strafbar ist, müssen eine nationalsozialistische Partei verboten und eine nationalsozialistische Demonstration untersagt werden.
Fallen rassistische, fremdenfeindliche oder hetzerische Aussagen automatisch unter das Verbotsgesetz?
Nein, nicht jede rassistische, fremdenfeindliche oder gar hetzerische Aussage ist automatisch eine Gutheißung der nationalsozialistischen Verbrechen. Um unter das Verbotsgesetz zu fallen, muss ein klarer Bezug zum Nationalsozialismus bestehen, was nicht bei jeder rassistischen Äußerung der Fall ist.
Widerspricht das Verbot der Wiederbetätigung dem Recht auf freie Meinungsäußerung?
Nein, gewisse Einschränkungen der Meinungsäußerung sind in einer Demokratie notwendig und widersprechen auch dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht. Das hat auch der europäische Menschenrechtsgerichtshof in Bezug auf das Verbotsgesetz bestätigt.
Sind auch KFZ-Kennzeichen mit rechtsextremen Codes verboten?
Ja, diese sind seit 2015 verboten. Alte Kennzeichen sind allerdings noch zulässig, können aber nicht mehr verlängert werden, und laufen daher nach 15 Jahren ab.
Was kann ich tun, wenn ich einen Kommentar oder ein Posting lese, das gegen das Verbotsgesetz verstößt?
Wenn jemand eine Straftat verwirklicht und die Behörden davon erfahren, müssen sie von sich aus aktiv werden. Das erreicht man durch eine formlose Sachverhaltsdarstellung („Anzeige“), in der der Sachverhalt wahrheitsgemäß wiedergegeben wird. Für Kommentare in Onlinemedien empfiehlt sich eine Sicherung.
Es genügt also ein einfaches Schreiben, in dem beschrieben wird, was vorgefallen ist und die Person genannt wird, von der ein Verdacht auf Wiederbetätigung ausgeht. Kann diese Person nicht benannt werden, weil man nicht weiß, wer der/die mutmaßliche Täter*in ist, kann die Sachverhaltsdarstellung auch gegen „unbekannte Täter“ erfolgen. Auch, wenn der/die Anzeiger*in selbst anonym bleibt, muss die Behörde den Sachverhalt prüfen.
Die Anzeige kann an die Staatsanwaltschaft (Liste Staatsanwaltschaften) oder an die Polizei geschickt werden. Zuständig ist jeweils die Staatsanwaltschaft in deren Sprengel die Tat verübt wurde. Wird die Tat bei einer unzuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle angezeigt, ist die Behörde grundsätzlich dazu verpflichtet, die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Vorsicht!
Eine falsche Verdächtigung ist ebenfalls strafbar (§ 297 Verleumdung). Der/die Anzeiger*in sollte den Sachverhalt also auch unmittelbar selbst wahrgenommen haben oder zuverlässige Quellen haben, die den Vorwurf belegen können. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang daher, einen „Verdacht auf Wiederbetätigung” zu melden und die Staatsanwaltschaft in der Anzeige aufzufordern, den beschriebenen Sachverhalt strafrechtlich zu überprüfen, anstatt selbst in der Anzeige festzustellen, dass sich die angezeigte Person der nationalsozialistischen Wiederbetätigung schuldig gemacht hat. Über Schuld oder Unschuld entscheidet erst ein Gericht.
Zudem ist beim Verfassungsschutz die Meldestelle für NS-Wiederbetätigung angesiedelt, bei der Wiederbetätigung gemeldet werden kann.
Wie lautet das Verbotsgesetz im Original?
Das Verbotsgesetz in der derzeit geltenden Fassung (Novelle 2023) kann hier eingesehen werden: Verbotsgesetz 1947
Die drei wesentlichsten Textstellen sind:
§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.
Ihr Vermögen ist der Republik verfallen.§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.
§ 3h. (1) Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist, wenn die Tat nicht nach § 3g mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Was tun, wenn das Verbotsgesetz nicht greift?
Wenn ein Verfahren nach dem Verbotsgesetz eingestellt wird, kann dies viele Gründe haben. Einer dieser Gründe ist, dass Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht keinen Vorsatz erkennen konnten. In solchen Fällen bietet das EGVG eine Möglichkeit, Täter_innen trotzdem zu belangen. Das EGVG regelt in Art. III Abs. 1 Ziffer 4, dass in solchen Fällen eine (Geld-)Strafe ausgesprochen werden kann. Es ist sinnvoll, bei Anzeigen mit Verdacht auf ein Vergehen nach dem Verbotsgesetz auch explizit auf das EGVG hinzuweisen.
Änderungen im Verbotsgesetz, EGVG, Symbole- und Abzeichengesetz, die mit 1.1.24 in Kraft getreten sind: Einführungserlass
Stand: Jänner 2024
Rassismus an der Wand
Rassismus an der Wand*
Egal, ob im Schulklo, in der U‑Bahn, auf dem Haus nebenan, am Arbeitsplatz, im Bus, im Stiegenhaus oder auf der Haustüre, ob gegen eine einzelne Person oder Gruppen gerichtet, ob mittels Spraydose, Filz-Marker, Kreide oder Sticker angebracht – rassistische, antisemitische und sexistische Graffitis sind überall.
Im öffentlichen Raum wird gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit folglich nicht nur am deutlichsten sichtbar, sondern auch erlebbar. Verspottungen, Beschimpfungen, Bespuckungen, Schläge und andere Gewaltakte zählen zu den vielfältigen Artikulationsformen diskriminierender Verhaltensweisen. Für viele davon Betroffene gehören daher rassistische Graffitis leider ebenso zum Alltag wie Beschimpfungen oder körperliche Übergriffe. Umso wichtiger ist es, dass engagierte Menschen einschreiten und diskriminierenden Handlungen etwas entgegensetzen. So ist es nicht nur wichtig, gegen diskriminierende Verhaltensweisen Stellung zu beziehen, sondern ihrer Selbstverständlichkeit des Boden zu entziehen – und das fängt schon im Kleinsten wie beispielsweise rassistischen Graffitis an.
ZARA, ein Verein für Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, bietet nicht nur Beratung für Betroffene an, sondern versucht seit 2000 über die Dokumentation rassistischer Vorfälle und Beschmierungen im jährlichen Rassismusreport auch die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. 2017 wurden insgesamt 1.162 rassistische Vorfälle von dem ZARA-Team dokumentiert, davon ca. 40% im Internet – die Tendenz ist hier stark steiegend.
Was kann ich dagegen tun?
Es gibt etliche Strategien gegen antisemitische, rassistische und sexistische Graffiti vorzugehen. Im Folgenden stellen wir einige Möglichkeiten vor:
• Anzeige nach dem Verbotsgesetz oder wegen Verhetzung
Nach dem § 283 des Strafgesetzbuches (StGB)/Verhetzung kann eine Anzeige erstattet werden, wenn eine Person in der Öffentlichkeit „gegen eine (…) [Minderheit, Religionsgemeinschaft, Bevölkerungsgruppe usw.] hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht“. Hakenkreuze und andere (Neo-)Nazi Symbole können nach dem Verbotsgesetz angezeigt werden. Zudem können derartige Schmierereien auch direkt bei der Polizei wegen Verstößen gegen das NS-Abzeichengesetz gemeldet werden. Die Anzeigen bei der Polizei bleiben oft ohne Folgen, die Graffiti werden nur selten entfernt.
Siehe: Was kann wie und wo gemeldet werden?
• Hausverwaltung/ Besitzer_innen/ Bewohner_innen kontaktieren
Wenn ein verhetzendes/rassistisches Graffiti etwa auf einer Hauswand angebracht wurde, kann die Hausverwaltung oder die BesitzerInnen kontaktiert werden. Oft reicht es die Hausverwaltung zu informieren. Du kannst auch fragen, ob du das Graffiti selbst übermalen darfst. Die Hausverwaltungen reagieren sehr unterschiedlich, manche sind sehr motiviert, antirassistische Maßnahmen zu setzen, andere antworten nie.
• Übersprayen/Übermalen/Kommentieren/Überstickern
Mit diesen Aktivitäten bewegst du dich im rechtlichen Graubereich: Wenn die Hausbesitzer_innen ihre Zustimmung gegeben haben, droht dir keine Strafe. Ohne Erlaubnis kann es unter Umständen zu einer Strafe führen. Leider unterscheidet die geltende Gesetzeslage nicht zwischen initialer Beschmierung und reaktiver Bearbeitung, was bis heute als durchwegs hinterfragenswert erachtet werden muss, da beim Übersprayen/Überkleben theoretisch keine neue Sachbeschädigung begangen wird, sondern lediglich über eine schon vorhandene drüber-gesprayt/-geklebt. Der Vorteil dieser antirassistischen Interventionen ist, dass sie schnell und unkompliziert sind.
2006 entwickelte das Bauunternehmen Baumann in Zusammenarbeit mit ZARA eine so genannte „Beschmierungsambulanz“, die kostenlos Entfernungen von antisemitischen und rassistischen Beschmierungen durchführte – wenn auch nur in Absprache mit den Hauseigentümer_innen/der Hausverwaltung. Leider gibt es das Projekt inzwischen nicht mehr. Die Idee könnte aber wieder aufgegriffen werden!
• Dokumentieren
Hast du antisemitische oder rassistische Graffiti entdeckt, kannst du diese Entdeckung dokumentieren (Foto, Adresse, Beschreibung …) und an NGOs weiterleiten. ZARA, die Antisemitismus-Meldestelle der Israelitischen Kultusgemeinde und das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) sammeln und dokumentieren diese Graffiti.
*Die Grundlage dieses Textes erschien 2010 in der Broschüre „Don’t panic!“ der Grün-alternativen Jugend Wien (GAJ-Wien). Da es die Broschüre nicht mehr im Internet gibt und Teile des Texts nicht mehr aktuell sind, wurde er von Stoppt die Rechten angepasst.