Strafbare Inhalte im Netz: eine Anzeige/Sachverhaltsdarstellung einbringen

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Wol­len Sie eine Sach­ver­halts­dar­stel­lung ein­brin­gen, also den jewei­li­gen Sach­ver­halt doku­men­tie­ren und einer Behör­de zur Kennt­nis brin­gen, sind bei poten­ti­ell straf­ba­ren Inhal­ten aus dem Inter­net bestimm­te Din­ge zu berück­sich­ti­gen. Wir haben einen Leit­fa­den erstellt, was bei Anfer­ti­gung einer Sach­ver­halts­dar­stel­lung zu beach­ten ist.

Grund­sätz­lich gilt: Vor­fäl­le kön­nen bei jeder Poli­zei­dienst­stel­le gemel­det wer­den, denn die­se sind ver­pflich­tet, mög­li­che Delik­te an die jeweils zustän­di­ge Stel­le wei­ter­zu­lei­ten. Für Delik­te wie Hate­speech, Ver­het­zung und Ver­stö­ße gegen das Ver­bots- und/oder Abzei­chen­ge­setz gibt es eine Rei­he von Mel­de­stel­len, die Vor­fäl­le doku­men­tie­ren, gege­be­nen­falls zur Anzei­ge brin­gen oder auch bera­tend tätig sind. Eine Über­sicht fin­den Sie hier.

Sach­ver­halts­dar­stel­lun­gen kön­nen – wenn der/die Urhe­be­rIn des Delikts und dessen/deren Wohn­ort bekannt ist – gleich an jene Stel­le adres­siert wer­den, die für die Bear­bei­tung zustän­dig sind, das ist in der Regel die zustän­di­ge Staats­an­walt­schaft bzw. beim Abzei­chen­ge­setz die zustän­di­ge Bezirks­haupt­mann­schaft oder das magis­tra­ti­sche Bezirksamt.

Es ist nicht mög­lich, Sach­ver­halts­dar­stel­lun­gen bei Staats­an­walt­schaf­ten elek­tro­nisch ein­zu­brin­gen, Sie müs­sen das ent­we­der pos­ta­lisch oder per Fax machen. Elek­tro­ni­sche Datei­en kön­nen nur via USB-Stick/CD bei­gelegt bzw. geschickt wer­den. Inwie­weit die App Ban­ha­te zur Mel­dung von Hass­pos­tings und ande­ren straf­ba­ren Inhal­ten effi­zi­ent ist, kön­nen wir der­zeit noch nicht sagen. (Erfah­rungs­be­rich­te aber ger­ne an uns: [email protected])

Eine Sach­ver­halts­dar­stel­lung zu Inhal­ten aus dem Inter­net, ins­be­son­de­re zu Pos­tings, soll­te die Tat mög­lichst genau doku­men­tie­ren, Vor­aus­set­zung dafür ist aber eine fach­ge­rech­te Siche­rung der Postings/Kommentare.

Anhand nach­fol­gen­der Bei­spie­le zei­gen wir exem­pla­risch, wie eine Sach­ver­halts­dar­stel­lung aus­se­hen könnte:

Auf­bau:
1. Adres­sie­rung und Betreff: Sie kön­nen Ihre Namen nen­nen, die Dar­stel­lung aber auch anonym einbringen.
2. Sach­ver­halt: Nicht Sie selbst stel­len die Straf­bar­keit fest, son­dern Sie ersu­chen die zustän­di­ge Behör­de, den dar­ge­stell­ten Sach­ver­halt auf eine even­tu­el­le Straf­bar­keit zu überprüfen.
Falls Sie ein Pro­blem mit der Ein­schät­zung haben, wonach der Inhalt ange­zeigt wer­den kann und ob er über­haupt straf­recht­lich rele­vant sein könn­te, hel­fen wir Ihnen ger­ne bei einer Ein­schät­zung: [email protected] oder via PN auf unse­rer Face­book-Sei­te: https://www.facebook.com/stopptdierechten/

Infor­ma­ti­on zum Ver­het­zungs­pa­ra­graf (§283 StGB) 
Infor­ma­ti­on zum Verbotsgesetz
Infor­ma­ti­on zum Abzeichengesetz

  1. Screen­shots
  2. ev. Anfüh­rung der Bei­la­gen (wie CD, USB-Stick)
Svd Adressierung

Sach­ver­halts­dar­stel­lung: Adressierung

Svd Schilderung des Sachverhalts

Sach­ver­halts­dar­stel­lung: Schil­de­rung des Sachverhalts

Screenshot des angzeigten Postings (Beispiel für mutmaßliche Verhetzung)

Screen­shot des ang­zeig­ten Pos­tings (Bei­spiel für mut­maß­li­che Verhetzung)

Sachverhaltsdarstellung: Adressierung, Anzeige nach § 283 StGB (Verhetzung) und nach dem Verbotsgesetz

Sach­ver­halts­dar­stel­lung: Adres­sie­rung, Anzei­ge nach § 283 StGB (Ver­het­zung) und nach dem Verbotsgesetz

Sachverhaltsdarstellung: Links und Screenshots (Beispiele für mutmaßliche Verhetzung)

Sach­ver­halts­dar­stel­lung: Links und Screen­shots (Bei­spie­le für mut­maß­li­che Verhetzung)

Sachverhaltsdarstellung: Links und Screenshots (Beispiele zu mutmaßlicher Verhetzung)

Sach­ver­halts­dar­stel­lung: Links und Screen­shots (Bei­spie­le zu mut­maß­li­cher Verhetzung)

Sachverhaltsdarstellung: Links und Screenshots (Beispiele für mutmaßlichen Verstoß gegen das Verbotsgesetz)

Sach­ver­halts­dar­stel­lung: Links und Screen­shots (Bei­spie­le für mut­maß­li­chen Ver­stoß gegen das Verbotsgesetz)