Der Angeklagte, ein österreichischer Staatsbürger, der bis 2010 in Deutschland gelebt hat, war im Juni 2015 verhaftet worden. Vor Gericht kam auch zur Sprache, dass er eine Identitätskrise durchlaufen habe. Seinem türkischen Vater warf er nämlich schon am ersten Verhandlungstag, zu dem er in den Gerichtssaal hereingetragen werden musste, vor: „Er hat mich um meine deutsche Herkunft betrogen.” (Der Standard) Seine ausländischen Mitschüler machte Björn E., der bis zu seinem 26. Lebensjahr noch Erkan hieß, für seine spätere Gesinnung verantwortlich. Das Gutachten, das über ihn eingeholt wurde, attestierte ihm zwar eine Persönlichkeitsstörung, seine politische Gesinnung sei aber keine Krankheit.
Was aber ist die Gesinnung von Björn Erik W.? Er selbst bezeichnete sich als „verkappten Hitleristen“, „er stehe zum NSU, Combat 18 und Adolf Hitler, und Anders Behring Breivik hätte er freigesprochen“ (Der Standard), habe aber nicht aus nationalsozialistischer Gesinnung im Sinne des Verbotsgesetzes gehandelt, eines Gesetzes, das er übrigens als ungültig betrachte, weil es aus dem Jahr 1947 stamme, Österreich aber erst 1955 ein freies Land geworden sei.
Polizeifoto NS-Schmieraktion Kommunalfriedhof, Wiener Zeitung
Sein Verteidiger mühte sich ab, die zahlreichen Nazi-Delikte als Frusttaten zu erklären, die nicht einen nationalsozialistischen Hintergrund gehabt hätten, sondern „aus Groll, Wut und Hass gegen die Behörden oder auch gegen Hilfseinrichtungen wie die Caritas“ entstanden seien.
Immerhin waren zwei von acht Geschworenen bei den Beratungen der Meinung, dass Björn nicht schuldig sei. Björn selbst sah das entschieden anders: Als das Strafausmaß von fünf Jahren unbedingt verkündet wurde, griff er sofort zu und nahm im Unterschied zur Staatsanwaltschaft, die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung einlegte, die Strafe an.
Auch die „Salzburger Nachrichten“ wunderten sich über das „außerordentlich milde“ Urteil. Mild? Natürlich sind fünf Jahre nicht wenig. Aber erstens: Im Prozess gegen die beiden jugendlichen Stolpersteine-Schmierer aus Salzburg wurden Haftstrafen von fünf bzw. vier Jahren ausgesprochen, bei Björn E. handelt es sich um einen voll ausgereiften erwachsenen Neonazi (40). Zweitens: Der Mann „wurde bereits acht Mal strafgerichtlich verurteilt, ein Mal auch einschlägig wegen Verhetzung“ (SN, 9.4.2016). Der Sachschaden, den er mit seinen mehr als fünfzig Delikte verursachte, beläuft sich auf rund 90.000 Euro. Das denkbare Strafausmaß für dieses Ausmaß an schwerer Sachbeschädigung beläuft sich auf bis zu fünf Jahre Haft. Angeklagt war er aber wegen NS-Wiederbetätigung nach § 3f Verbotsgesetz, und da beträgt der Strafrahmen bis zu 20 Jahre.