Das Problem ist auf etlichen Flohmärkten zu besichtigen: Händler, die Nazi-Schrott teilweise ganz offen zum Verkauf anbieten. Auch ein Konditor, der eine Hakenkreuz-Torte oder ein Versandhändler, der Hitler-Wein und – Schnaps anpreist: das alles ist nicht unbedingt Wiederbetätigung, aber ein Verstoß nach dem Abzeichengesetz. Bisher war das sehr günstig, jetzt kostet es mehr.
Das Abzeichengesetz aus dem Jahr 1960 ist ein schlankes und ziemlich eindeutiges Gesetz. Im Paragrafen eins ist geregelt, was verboten ist. Klar ist damit auch, dass etwa das Tragen von Nazi-Orden, wie es bei manchen Aufmärschen ( etwa der Ulrichsberg-Gemeinschaft) in der Vergangenheit üblich war, jedenfalls unter die Strafbestimmungen des Abzeichengesetzes fällt. Kommt noch ein Hitler-Gruß dazu, dann handelt es sich allerdings um Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz.
diepresse.com — Flohmarkt: Kampagne gegen NS-Relikte
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Der Handel (bzw. die Darstellung) von NS-Devotionalien wurde zuletzt vom Mauthausen-Komitee thematisiert, das auch eine kleine Broschüre (pdf) dazu herausgegeben hat, die die Rechtsgrundlagen und Übergänge zum Verbotsgesetz bzw. anderen Strafbestimmungen erläutert.
Albert Steinhauser, Abgeordneter der Grünen, hat Anfang 2012 zum Paragrafen drei des Abzeichengesetzes einen Initativantrag eingebracht, mit dem eine Erhöhung der seit 1960 unveränderten Geldstrafen verlangt wird. Die damalige Höchststrafe von 10.000 ATS sollte auf inflationsbereinigte 4.000 € angehoben werden. Nachdem sich der Justizausschuss für den Antrag ausgesprochen hatte, beschloss am 5.12. der Nationalrat den höheren Strafrahmen. Die Änderung tritt mit 1.1. 2013 in Kraft.
⇒ Zur Broschüre des Mauthausen-Komitees (pdf).
⇒ Unsere Berichte zu Verstößen gegen das Abzeichengesetz