NS ‑Abzeichengesetz : Höhere Geldstrafen beschlossen

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Das Pro­blem ist auf etli­chen Floh­märk­ten zu besich­ti­gen: Händ­ler, die Nazi-Schrott teil­wei­se ganz offen zum Ver­kauf anbie­ten. Auch ein Kon­di­tor, der eine Haken­kreuz-Tor­te oder ein Ver­sand­händ­ler, der Hit­ler-Wein und – Schnaps anpreist: das alles ist nicht unbe­dingt Wie­der­be­tä­ti­gung, aber ein Ver­stoß nach dem Abzei­chen­ge­setz. Bis­her war das sehr güns­tig, jetzt kos­tet es mehr.

Das Abzei­chen­ge­setz aus dem Jahr 1960 ist ein schlan­kes und ziem­lich ein­deu­ti­ges Gesetz. Im Para­gra­fen eins ist gere­gelt, was ver­bo­ten ist. Klar ist damit auch, dass etwa das Tra­gen von Nazi-Orden, wie es bei man­chen Auf­mär­schen ( etwa der Ulrichs­berg-Gemein­schaft) in der Ver­gan­gen­heit üblich war, jeden­falls unter die Straf­be­stim­mun­gen des Abzei­chen­ge­set­zes fällt. Kommt noch ein Hit­ler-Gruß dazu, dann han­delt es sich aller­dings um Wie­der­be­tä­ti­gung nach dem Verbotsgesetz.


diepresse.com — Floh­markt: Kam­pa­gne gegen NS-Relikte
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Der Han­del (bzw. die Dar­stel­lung) von NS-Devo­tio­na­li­en wur­de zuletzt vom Maut­hau­sen-Komi­tee the­ma­ti­siert, das auch eine klei­ne Bro­schü­re (pdf) dazu her­aus­ge­ge­ben hat, die die Rechts­grund­la­gen und Über­gän­ge zum Ver­bots­ge­setz bzw. ande­ren Straf­be­stim­mun­gen erläutert.

Albert Stein­hau­ser, Abge­ord­ne­ter der Grü­nen, hat Anfang 2012 zum Para­gra­fen drei des Abzei­chen­ge­set­zes einen Ini­ta­tiv­an­trag ein­ge­bracht, mit dem eine Erhö­hung der seit 1960 unver­än­der­ten Geld­stra­fen ver­langt wird. Die dama­li­ge Höchst­stra­fe von 10.000 ATS soll­te auf infla­ti­ons­be­rei­nig­te 4.000 € ange­ho­ben wer­den. Nach­dem sich der Jus­tiz­aus­schuss für den Antrag aus­ge­spro­chen hat­te, beschloss am 5.12. der Natio­nal­rat den höhe­ren Straf­rah­men. Die Ände­rung tritt mit 1.1. 2013 in Kraft.

Zur Bro­schü­re des Maut­hau­sen-Komi­tees (pdf).
Unse­re Berich­te zu Ver­stö­ßen gegen das Abzei­chen­ge­setz