Albert Steinhauser: „Rechtsextreme Burschenschafter als öffentliche Belustigung?”

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Am 8. Mai mar­schier­ten anläss­lich des soge­nann­ten „Hel­den­ge­den­kens” deutsch­na­tio­na­le Bur­schen­schaf­ten durch die Wie­ner Innen­stadt und lös­ten damit einen der größ­ten Poli­zei­ein­sät­ze der letz­ten Jah­re aus. Wie auf Fotos und Vide­os doku­men­tiert wur­de, trug ein Teil der Bur­schen­schaf­ter Säbel mit sich.


Öffent­li­che Belustigung?

In einer par­la­men­ta­ri­schen Anfra­ge woll­te der Natio­nal­rats­ab­ge­ord­ne­te Albert Stein­hau­ser wis­sen, wie das Tra­gen von Säbeln mit dem Waf­fen­ver­bot bei Ver­samm­lun­gen ver­ein­bar ist. „Die Ant­wort fiel”, so Stein­hau­ser, „kuri­os aus. Der Auf­marsch – der vom als rechts­extrem ein­ge­stuf­ten Ring Volks­treue Ver­bän­de zur Anzei­ge gebracht wur­de – unter­liegt laut Innen­mi­nis­te­rin nicht dem Ver­samm­lungs­recht, und daher hät­te es auch kei­ne Vor­kon­trol­len der Waf­fen der „Bur­schen“ gegeben.”

Das Innen­mi­nis­te­ri­um beruft sich hier­bei auf § 5 des Ver­samm­lungs­ge­set­zes, wonach unter ande­rem eine „Öffent­li­che Belus­ti­gung” nicht unter das Ver­samm­lungs­ge­setz fällt.

Dazu Albert Stein­hau­ser auf sei­nem Blog:

Offen­sicht­lich ord­net das Innen­mi­nis­te­ri­um den Auf­marsch der rechts­extre­men Bur­schen­schaf­ten gesetz­lich als öffent­li­che Belus­ti­gung ein. Grund­sätz­lich wäre das — auf­grund der lächer­li­chen Kla­mauk­ver­klei­dun­gen der Bur­schen­schaf­ter — nach­voll­zieh­bar. Es kann aber nicht sein, dass dadurch der­ar­ti­ge Ver­an­stal­tun­gen außer­halb des Ver­samm­lungs­ge­set­zes abge­hal­ten wer­den. Wäh­rend bei Demons­tra­tio­nen gegen rechts­extre­me Tref­fen die Orga­ni­sa­to­rIn­nen oft bis knapp vor Beginn recht­lich im Unkla­ren gelas­sen wer­den oder es zu Ver­bo­ten kommt, ist den rechts­extre­men Bur­schen­schaf­tern von poli­zei­li­cher Sei­te alles erlaubt.

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof geht übri­gens davon aus, dass Ver­an­stal­tun­gen mit poli­ti­schem Cha­rak­ter — der sich durch Anspra­chen etc. mani­fes­tiert — sehr wohl dem Ver­samm­lungs­ge­setz unter­lie­gen. Da auch beim Bur­schen­schaf­ter­auf­marsch Lie­der mit poli­ti­schem Inhalt gesun­gen oder Anspra­chen zu poli­ti­schen The­men gehal­ten wur­den, liegt die Annah­me nahe, dass trotz der spa­ßi­gen Ver­klei­dung ein ver­samm­lungs­recht­li­cher Cha­rak­ter gege­ben war und daher kei­nes­falls die Aus­nah­me­re­ge­lung des Ver­samm­lungs­ge­set­zes erfüllt war.

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